Der Brief liegt auf dem Tisch, der Termin steht — und dann kommt die Frage, die viele lähmt: Was wird das kosten? Anwaltskosten sind in Deutschland gesetzlich geregelt, aber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für Laien schwer zu durchschauen. Wer keine Fragen stellt, bevor er unterschreibt, riskiert eine Rechnung, die er nicht einordnen kann.
Dabei ist es Ihr gutes Recht, vor jedem Mandatsantritt genau zu verstehen, welche Gebühren anfallen, wie sie berechnet werden und was passiert, wenn sich der Fall ausweitet. Ein seriöser Anwalt beantwortet diese Fragen gern — und wer ausweicht, ist kein gutes Zeichen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche konkreten Fragen Sie stellen sollten und was die Antworten bedeuten.
Zur Orientierung vor dem ersten Gespräch: Auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie unverbindlich und kostenlos eine erste Einschätzung Ihres Falls einholen — bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Erstberatung entscheiden.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | Max. 190 € netto / 226,10 € brutto (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG) |
| Grundlage Folgemandat | Gegenstandswert nach § 13 RVG + Vielfaches (z. B. 1,3 Geschäftsgebühr) |
| RVG-Stand | KostBRÄG 2025 (ca. +6 %), gültig ab 01.06.2025, unverändert 2026 |
| Kostenrisiko Prozess | Verlierer trägt alle Kosten (§ 91 ZPO): eigene + gegnerische + Gericht |
| Vergütungsvereinbarung | Schriftlich, § 3a RVG; Festpreis oder Stundensatz möglich |
Anwaltskosten auf einen Blick
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Die Erstberatung für Privatpersonen ist gesetzlich nach oben begrenzt: Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG darf ein Anwalt für das erste Beratungsgespräch höchstens 190 Euro netto berechnen — das entspricht 226,10 Euro brutto inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Dieser Höchstbetrag gilt ausschließlich für das erste mündliche oder telefonische Gespräch ohne nachfolgendes Mandat.
Unterschreiten darf der Anwalt diese Grenze übrigens jederzeit — er kann auch weniger verlangen oder kostenlos beraten, sofern kein unlauterer Wettbewerb vorliegt. Entscheidend ist: Haben Sie keine ausdrückliche Gebührenvereinbarung getroffen, greift automatisch der gesetzliche Höchstbetrag. Fragen Sie deshalb vor dem Termin aktiv nach, ob und in welcher Höhe für das erste Gespräch eine Gebühr anfällt.
Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus — etwa weil ein zweiter Termin nötig wird oder umfangreiche Unterlagen gesichtet werden — greift nicht mehr die 190-Euro-Kappung, sondern der höhere Grenzwert von 250 Euro netto gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG für weitere Beratungsleistungen. Bei schriftlichen Gutachten gilt diese niedrigere Kappungsgrenze ebenfalls nicht, wie das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 05.12.2012 — 17 C 226/12 feststellte.
Ein praktisches Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Angestellte aus Hamburg-Altona erhielt von ihrem Arbeitgeber ein Abmahnschreiben und wollte zunächst nur wissen, ob sie reagieren muss. Sie buchte eine Erstberatung, zahlte den vereinbarten Pauschalpreis unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags — und konnte danach selbst einschätzen, ob ein Vollmandat sinnvoll ist. Genau das ist der Zweck der Erstberatung: Orientierung kaufen, keine Verpflichtung eingehen.
Wichtig: Erteilen Sie nach der Erstberatung ein weitergehendes Mandat, wird die Beratungsgebühr nach § 34 RVG häufig auf die dann anfallende Geschäftsgebühr angerechnet. Klären Sie das vorab, damit Sie nicht doppelt zahlen.
Wie berechnen sich die Anwaltskosten nach der Erstberatung?
Sobald ein Anwalt über die reine Beratung hinaus tätig wird — etwa Schreiben verfasst, Verhandlungen führt oder eine Klage einreicht — richten sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit gemäß § 13 RVG. Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert dessen, worum es in Ihrem Fall geht: bei einer offenen Forderung also der geforderte Betrag, bei einer Kündigung in der Regel mehrere Monatsgehälter.
Aus dem Gegenstandswert liest das RVG eine sogenannte 1,0-Gebühr ab. Für verschiedene Tätigkeiten werden Vielfache davon berechnet: Die außergerichtliche Vertretung kostet typischerweise eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG. Kommt es zum Gerichtsverfahren, kommen Verfahrensgebühr (1,3, Nr. 3100 VV RVG) und Terminsgebühr (1,2, Nr. 3104 VV RVG) hinzu, zuzüglich einer Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer.
Zum 1. Juni 2025 wurden die RVG-Gebührentabellen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) erstmals seit 2021 um rund 6 % angehoben. Diese Werte gelten unverändert auch für 2026. Fragen Sie Ihren Anwalt daher ausdrücklich nach dem vorläufigen Gegenstandswert und einer Kostenschätzung auf dieser Basis — so sehen Sie, in welchem Rahmen sich die Gebühren bewegen.
Wird aus der außergerichtlichen Sache ein Prozess, entsteht keine Doppelbelastung: Die zuvor angefallene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens jedoch mit dem Faktor 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Das verhindert, dass Sie für dieselbe Grundleistung zweimal in voller Höhe zahlen.
Denken Sie auch an die Mehrwertsteuer und die Auslagenpauschale: Zur reinen Gebühr kommen stets 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer hinzu. Eine Kostenschätzung, die diese Positionen weglässt, liegt spürbar zu niedrig.
Praxis-Tipp
Die Erstberatung für Privatpersonen ist nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf maximal 190 Euro netto gedeckelt — zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sind das höchstens 226,10 Euro brutto.
Welche Fragen sollten Sie vor der Mandatserteilung stellen?
Vor der Unterschrift unter den Mandatsvertrag haben Sie das Recht — und den guten Grund — auf vollständige Kostentransparenz zu bestehen. Stellen Sie diese sieben Kernfragen, bevor Sie das Mandat erteilen: Wie hoch ist der vorläufige Gegenstandswert? Welche Gebührenpositionen entstehen konkret? Gibt es eine Vergütungsvereinbarung mit Festpreis oder Stundensatz? Ist die Mehrwertsteuer bereits eingerechnet? Was passiert kostenrechtlich, wenn der Fall an Gericht geht? Kann ich einen Kostenvorschuss in Raten zahlen? Und: Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Nach § 9 RVG ist ein Anwalt berechtigt, vor Beginn seiner Tätigkeit einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Dieser orientiert sich am vorläufigen Gegenstandswert. Fragen Sie aktiv, wie hoch dieser Vorschuss ist und ob er mit der Schlussrechnung verrechnet wird — beides ist üblich, aber nicht selbstverständlich vereinbart.
Eine Vergütungsvereinbarung muss nach § 3a RVG schriftlich abgeschlossen werden und klar erkennen lassen, dass es sich um eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vereinbarung handelt. Unterschreiben Sie keine Vollmacht, ohne vorher zu wissen, ob die Abrechnung nach RVG-Tabelle oder nach einem abweichenden Honorar erfolgt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vergütungsvereinbarung unterstrichen, dass Transparenz gegenüber dem Mandanten Vorrang hat.
Ein konkretes Szenario: Ein Selbstständiger aus Köln-Ehrenfeld beauftragte einen Anwalt, ohne vorher nach dem Gegenstandswert zu fragen. Er ging von einem niedrigen Streitwert aus. Der Anwalt setzte den Gegenstandswert deutlich höher an — was nach RVG zulässig war. Die Schlussrechnung überraschte ihn erheblich. Hätte er die Gegenstandswertfrage vorab gestellt und sich eine schriftliche Kostenschätzung geben lassen, wäre diese Situation vermeidbar gewesen.
Fragen Sie auch gezielt: Was ist in der Gebühr enthalten und was nicht? Telefonische Rückfragen, kurze E-Mails und Akteneinsicht sind in manchen Pauschalen inbegriffen, in anderen werden sie separat als Auslagen abgerechnet. Je klarer diese Abgrenzung vorab ist, desto weniger Konflikte entstehen am Ende.
Wichtig zu wissen
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit gemäß § 13 RVG — je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr, unabhängig vom Zeitaufwand.
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was ist das Kostenrisiko, wenn es zum Prozess kommt?
Im Zivilprozess gilt das Unterliegerprinzip: Wer verliert, zahlt nach § 91 ZPO grundsätzlich die gesamten Kosten — eigene Anwaltskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Das Gesamtkostenrisiko liegt damit erheblich höher als die eigene Honorarnote. Diesen Umstand sollten Sie vor der Entscheidung für oder gegen eine Klage realistisch einkalkulieren.
Bei einem Streitwert von 10.000 Euro beläuft sich das Anwaltshonorar je Partei inklusive Mehrwertsteuer auf rund 791 Euro für die erste Instanz. Kommen Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite hinzu, entsteht bei vollständigem Unterliegen ein Gesamtkostenrisiko, das ein Mehrfaches der eigenen Anwaltshonorarnote beträgt. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt dieses Gesamtszenario — Gewinn, Verlust, Vergleich — in Euro durchrechnen, bevor Sie klagen.
Das Amtsgericht ist für Zivilstreitigkeiten bis 5.000 Euro Streitwert zuständig, das Landgericht ab 5.001 Euro. Die Instanzwahl beeinflusst die Gerichtskosten direkt: In erster Instanz fallen vor dem Zivilgericht 3,0 Gerichtsgebühren nach der GKG-Tabelle an (Anlage 2 zu § 34 GKG). Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei, was sie kalkulatorisch von den Anwaltskosten abgrenzt.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären Sie vor Mandatserteilung, ob der konkrete Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist. Viele Versicherungen verlangen eine Deckungsanfrage, bevor der Anwalt tätig wird. Erteilen Sie das Mandat, bevor die Deckungszusage vorliegt, tragen Sie das Kostenrisiko gegebenenfalls selbst. Ihr Anwalt kann diese Anfrage in der Regel für Sie stellen.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und nur begrenztes Einkommen, prüfen Sie den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 114 ZPO. PKH übernimmt eigene Anwalts- und Gerichtskosten, ersetzt aber regelmäßig nicht die Kosten der Gegenseite bei einem Unterliegen. Auch dieser Punkt sollte Teil des Kostengespräches mit Ihrem Anwalt sein.
Festpreis oder RVG-Tabelle: Was ist für Sie besser?
Ein Festpreis bedeutet: Sie zahlen einen vorab vereinbarten Betrag für eine klar definierte Leistung — unabhängig davon, wie viel Zeit der Anwalt tatsächlich aufwendet oder wie sich der Gegenstandswert später entwickelt. Das schafft Planungssicherheit und ist besonders für Privatpersonen wertvoll, die keine Erfahrung mit Anwaltsrechnungen haben.
Die Abrechnung nach RVG-Tabelle ist dagegen die gesetzliche Standardform. Sie kann für Sie günstiger sein, wenn der Streitwert niedrig und der Arbeitsaufwand des Anwalts hoch ist — denn die Tabelle deckt diesen Aufwand möglicherweise nicht vollständig ab. Ist der Streitwert aber hoch und der Aufwand gering, profitieren Sie von einem Festpreis oder einem Stundenhonorar.
Vergütungsvereinbarungen sind nach § 3a RVG schriftlich zu schließen. Sie müssen erkennbar machen, dass von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird. Ein seriöser Anwalt erklärt Ihnen vor der Unterzeichnung, warum er einen bestimmten Abrechnungsmodus empfiehlt und was das für Ihren konkreten Fall bedeutet. Fehlt diese Erklärung, fragen Sie aktiv nach.
Stundenhonorare sind im deutschen Anwaltsrecht nicht der Standard, aber zulässig. Achten Sie bei Stundensätzen darauf, eine Schätzobergrenze vereinbart zu haben — also einen Betrag, bei dem der Anwalt Rücksprache halten muss, bevor er weitermacht. Ohne diese Deckelung kann ein Stundensatz-Mandat erheblich teurer werden als erwartet.
Ein Praxishinweis: Fragen Sie Ihren Anwalt, ob er Festpreispakete für klar abgegrenzte Leistungen anbietet — zum Beispiel für die Prüfung eines Vertrages, das Verfassen eines Widerspruchsschreibens oder die außergerichtliche Verhandlung mit der Gegenseite. Viele Kanzleien bieten diese Modelle heute an, weil sie die Hemmschwelle für Mandanten senken. Sie wissen dann vorher genau, was die Beratung kostet.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Erstberatung für Privatpersonen ist nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf maximal 190 Euro netto gedeckelt — zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sind das höchstens 226,10 Euro brutto.
- Anwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit gemäß § 13 RVG — je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr, unabhängig vom Zeitaufwand.
- Eine Vergütungsvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden und klar ausweisen, welche Leistungen zu welchem Preis erbracht werden — mündliche Absprachen sind rechtlich unsicher.
- Wer im Zivilprozess verliert, trägt gemäß § 91 ZPO grundsätzlich die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten — das Kostenrisiko liegt also deutlich höher als die eigene Anwaltshonorarnote.
- Festpreismodelle schaffen Planungssicherheit: Sie wissen vor Mandatsbeginn, was die Beratung kostet, ohne auf eine Abschlussrechnung nach Gegenstandswert warten zu müssen.
Anwaltskosten sind keine Blackbox — sie folgen klaren gesetzlichen Regeln, die Sie kennen und nutzen können. Wer vor dem ersten Gespräch die richtigen Fragen stellt, erlebt keine Überraschungen auf der Schlussrechnung. Fragen Sie nach dem Gegenstandswert, nach der Abrechnungsform, nach dem Kostenrisiko im Ernstfall und nach der Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung greift. Ein Anwalt, der diese Fragen offen beantwortet, verdient Ihr Vertrauen — und Ihr Mandat.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.