Der Brief liegt auf dem Tisch, der Termin steht — und dann kommt die Frage, die viele lähmt: Was wird das kosten? Anwaltskosten sind in Deutschland gesetzlich geregelt, aber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für Laien schwer zu durchschauen. Wer keine Fragen stellt, bevor er unterschreibt, riskiert eine Rechnung, die er nicht einordnen kann.
Dabei ist es Ihr gutes Recht, vor jedem Mandatsantritt genau zu verstehen, welche Gebühren anfallen, wie sie berechnet werden und was passiert, wenn sich der Fall ausweitet. Ein seriöser Anwalt beantwortet diese Fragen gern — und wer ausweicht, ist kein gutes Zeichen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche konkreten Fragen Sie stellen sollten und was die Antworten bedeuten.
Zur Orientierung vor dem ersten Gespräch: Auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie unverbindlich und kostenlos eine erste Einschätzung Ihres Falls einholen — bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Erstberatung entscheiden.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | Max. 190 € netto / 226,10 € brutto (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG) |
| Grundlage Folgemandat | Gegenstandswert nach § 13 RVG + Vielfaches (z. B. 1,3 Geschäftsgebühr) |
| RVG-Stand | KostBRÄG 2025 (ca. +6 %), gültig ab 01.06.2025, unverändert 2026 |
| Kostenrisiko Prozess | Verlierer trägt alle Kosten (§ 91 ZPO): eigene + gegnerische + Gericht |
| Vergütungsvereinbarung | Schriftlich, § 3a RVG; Festpreis oder Stundensatz möglich |
Anwaltskosten auf einen Blick
Erstberatung beim Anwalt: Was kostet das erste Gespräch?
Kurzantwort: Was kostet eine Erstberatung?
Die Erstberatung für Privatpersonen ist gesetzlich gedeckelt. Ein Anwalt darf dafür höchstens 190 Euro netto verlangen. Das sind 226,10 Euro brutto. Diese Grenze steht in § 34 Abs. 1 RVG. Was ein Anwalt insgesamt kostet, hängt davon ab, was nach der Erstberatung folgt.
Die Erstberatung für Privatpersonen ist gesetzlich begrenzt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG darf ein Anwalt für das erste Gespräch höchstens 190 Euro netto berechnen. Das sind 226,10 Euro brutto inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Diese Grenze gilt nur für das erste mündliche oder telefonische Gespräch. Und nur, wenn danach kein Mandat folgt.
Der Anwalt darf diese Grenze jederzeit unterschreiten. Er kann also weniger verlangen oder sogar kostenlos beraten. Haben Sie keine ausdrückliche Gebührenvereinbarung getroffen, gilt automatisch der gesetzliche Höchstbetrag. Fragen Sie deshalb schon vor dem Termin: Fällt eine Gebühr an – und wenn ja, wie hoch ist sie?
Tipp: Immer vorab nachfragen
Viele Anwälte beraten beim ersten Gespräch zu einem Festpreis unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags. Sie wissen dann schon vor dem Termin genau, was Sie zahlen. Fragen Sie einfach: 'Was kostet die Erstberatung bei Ihnen?'
Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus – etwa weil ein zweiter Termin nötig wird oder umfangreiche Unterlagen gesichtet werden müssen – gilt die 190-Euro-Grenze nicht mehr. Für weitere Beratungsleistungen greift nach § 34 Abs. 1 RVG ein höherer Grenzwert von 250 Euro netto. Bei schriftlichen Rechtsgutachten gibt es diese Kappungsgrenze gar nicht.
Was kostet ein Schreiben vom Anwalt?
Viele Menschen suchen nicht nur ein Gespräch, sondern ein konkretes Schreiben – etwa eine Zahlungsaufforderung oder eine Reaktion auf eine Abmahnung. Hier gilt nicht die 190-Euro-Grenze der Erstberatung. Stattdessen berechnet sich die Gebühr meist nach dem Gegenstandswert, also dem Wert der Sache, um die es geht. Bei einem einfachen Schreiben mit niedrigem Streitwert liegen die Kosten oft bei rund 80 bis 150 Euro. Bei höheren Streitwerten steigt die Gebühr entsprechend.
Ein Beispiel: Geht es um eine offene Forderung von 500 Euro, fällt die Gebühr für ein Schreiben niedriger aus als bei einer Forderung von 5.000 Euro. Viele Kanzleien bieten für einfache Schreiben mittlerweile Festpreise an. Sie erfahren dann vorab genau, was das Schreiben kostet – unabhängig vom Streitwert. Fragen Sie aktiv danach, bevor Sie einen Auftrag erteilen.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber ein Abmahnschreiben und möchten zunächst nur wissen, ob Sie reagieren müssen. Sie buchen eine Erstberatung, zahlen den vereinbarten Pauschalpreis unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags – und entscheiden danach selbst, ob ein Vollmandat sinnvoll ist. Genau das ist der Zweck der Erstberatung: Orientierung gewinnen, ohne sich zu verpflichten.
Wichtig: Erteilen Sie nach der Erstberatung ein weiteres Mandat, wird die Beratungsgebühr nach § 34 RVG häufig auf die dann anfallende Geschäftsgebühr angerechnet. Fragen Sie das vorab – damit Sie nicht doppelt zahlen.
| Situation | Kostenobergrenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Erstes Gespräch (mündlich oder telefonisch) | 190 € netto / 226,10 € brutto | § 34 Abs. 1 RVG |
| Weiterer Beratungstermin (ohne Mandat) | 250 € netto / 297,50 € brutto | § 34 Abs. 1 RVG |
| Einfaches Anwaltsschreiben (z. B. Zahlungsaufforderung) | Richtet sich nach Gegenstandswert, oft Festpreis möglich | RVG-Gebührentabelle bzw. individuelle Vereinbarung |
| Schriftliches Rechtsgutachten | Kein gesetzlicher Höchstbetrag | § 34 Abs. 1 RVG |
| Anrechnung auf Geschäftsgebühr (nach Mandatserteilung) | Individuelle Vereinbarung | § 34 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG |
Übersicht: Rechtsanwaltskosten für die Erstberatung nach § 34 RVG (Stand 2026)
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Wie berechnen sich Rechtsanwaltskosten und Anwaltsgebühren?
Kurzantwort: Wie viel kostet ein Anwalt?
Sobald ein Anwalt aktiv wird – also Schreiben verfasst, verhandelt oder klagt – richten sich die Kosten nach dem Gegenstandswert Ihres Falls. Daraus liest das RVG eine Grundgebühr ab. Hinzu kommen Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer.
Sobald ein Anwalt über die reine Beratung hinaus tätig wird, richten sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert gemäß § 13 RVG. Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert Ihres Falls. Bei einer offenen Forderung ist es der geforderte Betrag. Bei einer Kündigung sind es meist mehrere Monatsgehälter.
Aus dem Gegenstandswert liest das RVG eine sogenannte 1,0-Gebühr ab. Je nach Tätigkeit werden Vielfache davon berechnet. Die außergerichtliche Vertretung kostet meist eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG. Kommt es zum Gerichtsverfahren, kommen Verfahrensgebühr (1,3, Nr. 3100 VV RVG) und Terminsgebühr (1,2, Nr. 3104 VV RVG) hinzu – zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer.
Was kostet ein Schreiben vom Anwalt?
Ein einfaches anwaltliches Schreiben – etwa eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung – löst meist die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus. Bei einem Streitwert von 500 € liegt sie bei rund 63,70 € netto. Brutto sind das etwa 75,80 € plus 20 € Auslagenpauschale. Bei 5.000 € Streitwert steigt die Gebühr bereits auf etwa 391,30 € netto. Der Preis für den Brief hängt also fast nur vom Streitwert ab, nicht von der Länge des Schreibens.
Festpreis statt Streitwert-Berechnung
Viele Kanzleien bieten einfache Schreiben inzwischen zum Festpreis an. Sie kennen die Kosten dann schon vorher – unabhängig vom errechneten Gegenstandswert. Das schafft Planungssicherheit, besonders bei kleineren Anliegen.
| Gegenstandswert | 1,0-Gebühr (RVG) | 1,3-Geschäftsgebühr (außergerichtlich, netto) | inkl. 19 % MwSt. |
|---|---|---|---|
| 500 € | 49,00 € | 63,70 € | 75,80 € |
| 1.000 € | 88,00 € | 114,40 € | 136,14 € |
| 3.000 € | 196,00 € | 254,80 € | 303,21 € |
| 5.000 € | 301,00 € | 391,30 € | 465,65 € |
| 10.000 € | 427,00 € | 555,10 € | 660,57 € |
| 20.000 € | 767,00 € | 997,10 € | 1.186,55 € |
Beispielhafte Rechtsanwaltskosten nach Gegenstandswert (KostBRÄG 2025, Stand 1. Juni 2025, gültig auch 2026). Hinzu kommen Auslagenpauschale (20 € nach Nr. 7002 VV RVG) und ggf. Gerichtskosten.
Gebührentabelle 2025/2026
Zum 1. Juni 2025 wurden die RVG-Gebührentabellen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) um rund 6 % angehoben. Diese Werte gelten unverändert auch 2026. Fragen Sie Ihren Anwalt nach dem vorläufigen Gegenstandswert und einer schriftlichen Kostenschätzung.
Wird aus der außergerichtlichen Sache ein Prozess, entsteht keine doppelte Belastung. Die zuvor angefallene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens mit Faktor 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). So zahlen Sie die Grundleistung nicht zweimal.
Einigen Sie sich außergerichtlich auf einen Vergleich, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anfallen. Das überrascht viele Verbraucher, weil sie damit nicht rechnen. Lassen Sie sich diesen Punkt vorab erklären.
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nicht vergessen
Zur reinen Gebühr kommen stets 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer hinzu. Eine Kostenschätzung ohne diese Positionen liegt spürbar zu niedrig.
Praxis-Tipp: Erstberatungskosten
Die Erstberatung für Privatpersonen ist nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf maximal 190 € netto gedeckelt – brutto also höchstens 226,10 €. Diese Grenze gilt für das mündliche oder telefonische Erstgespräch. Bitten Sie Ihren Anwalt um eine schriftliche Bestätigung der Kosten.
Kosten vorab klären statt raten
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Kostenfragen vor dem Mandat: Diese 7 Fragen sollten Sie stellen
Bevor Sie den Mandatsvertrag unterschreiben, haben Sie ein Recht auf klare Kosteninformationen. Nutzen Sie dieses Recht. Stellen Sie diese sieben Fragen vor der Mandatserteilung.
- Wie hoch ist der vorläufige Gegenstandswert?
- Welche Gebührenpositionen entstehen konkret?
- Gibt es einen Festpreis oder wird nach Stundensatz abgerechnet?
- Ist die Mehrwertsteuer bereits eingerechnet?
- Was kostet es zusätzlich, wenn der Fall vor Gericht geht?
- Kann ich den Kostenvorschuss in Raten zahlen?
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Nach § 9 RVG darf ein Anwalt vor Beginn seiner Arbeit einen Kostenvorschuss verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem vorläufigen Gegenstandswert – eine feste Obergrenze gibt es nicht. Fragen Sie konkret nach der Summe. Fragen Sie auch, ob dieser Vorschuss später mit der Schlussrechnung verrechnet wird. Beides ist üblich, aber nicht automatisch vereinbart.
Was kostet ein Schreiben vom Anwalt?
Viele Menschen suchen nach den Kosten für ein einzelnes Anwaltsschreiben, etwa eine Zahlungsaufforderung oder eine Kündigung. Die Antwort hängt vom Gegenstandswert ab. Bei einem Streitwert von 500 Euro liegt eine einfache Geschäftsgebühr oft im niedrigen zweistelligen Bereich. Bei 5.000 Euro Streitwert steigt die Gebühr deutlich – auch wenn der Zeitaufwand ähnlich ist. Grund ist die Tabelle aus § 13 RVG, die sich am Wert der Sache orientiert, nicht an der Bearbeitungszeit.
Viele Kanzleien bieten einfache Schreiben inzwischen zum Festpreis an, unabhängig vom Gegenstandswert. Das lohnt sich vor allem bei überschaubaren Anliegen. Fragen Sie deshalb gezielt: Rechnen Sie dieses Schreiben nach RVG-Tabelle ab, oder gibt es einen Festpreis?
Eine Vergütungsvereinbarung muss nach § 3a RVG schriftlich geschlossen werden. Sie muss klar erkennen lassen, dass sie von den gesetzlichen Gebühren abweicht. Unterschreiben Sie keine Vollmacht, ohne vorher zu wissen: Rechnet der Anwalt nach der RVG-Tabelle ab oder nach einem individuell vereinbarten Honorar?
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Selbstständiger beauftragte einen Anwalt, ohne vorher nach dem Gegenstandswert zu fragen. Er ging von einem niedrigen Streitwert aus. Der Anwalt setzte den Wert – zulässig nach RVG – deutlich höher an. Die Schlussrechnung überraschte ihn erheblich. Eine einzige Frage vorab hätte das verhindert.
Fragen Sie zudem: Was ist in der Gebühr enthalten, was nicht? Telefonate, kurze E-Mails oder Akteneinsicht sind bei manchen Pauschalen inbegriffen, bei anderen werden sie separat abgerechnet. Je klarer diese Abgrenzung vorab ist, desto weniger Streit gibt es am Ende.
Wichtig zu wissen
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit gemäß § 13 RVG. Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr – unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand.
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Festpreis-Angebote ansehenKostenrisiko im Prozess: Was passiert, wenn Sie verlieren?
Im Zivilprozess gilt das Unterliegerprinzip: Wer verliert, zahlt nach § 91 ZPO grundsätzlich alle Kosten. Gemeint sind Ihre eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Wie viel kostet ein Anwalt vor Gericht also wirklich? Das Gesamtrisiko liegt deutlich höher als Ihre eigene Honorarnote.
Gesamtrisiko ist mehr als Ihr eigenes Honorar
Bei einem Streitwert von 10.000 Euro liegt das Anwaltshonorar je Partei bei rund 791 Euro brutto. Kommen Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite hinzu, kann das Gesamtrisiko bei vollständigem Unterliegen ein Mehrfaches davon betragen. Lassen Sie sich alle drei Szenarien – Gewinn, Verlust, Vergleich – von Ihrem Anwalt in Euro durchrechnen.
Das Amtsgericht ist bis 5.000 Euro Streitwert zuständig, das Landgericht ab 5.001 Euro. In erster Instanz fallen 3,0 Gerichtsgebühren nach der GKG-Tabelle an. Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei – anders als die Anwaltskosten.
| Kostenart | Streitwert 3.000 € | Streitwert 10.000 € |
|---|---|---|
| Eigene Anwaltskosten (ca., inkl. MwSt.) | ca. 413 € | ca. 791 € |
| Anwaltskosten Gegenseite (ca., inkl. MwSt.) | ca. 413 € | ca. 791 € |
| Gerichtskosten (ca., 3,0 Gebühren GKG) | ca. 252 € | ca. 546 € |
| Gesamtrisiko bei Unterliegen (ca.) | ca. 1.078 € | ca. 2.128 € |
Vereinfachtes Beispiel: Gesamtkostenrisiko bei vollständigem Unterliegen (erste Instanz Zivilgericht)
Hinweis zu den Tabellenwerten
Die Werte sind Näherungswerte auf Basis der RVG- und GKG-Tabellen (Stand 2026). Hinzu können Auslagenpauschalen, Reisekosten oder Kosten für Zeugen und Sachverständige kommen. Ihr Anwalt erstellt Ihnen eine individuelle Kostenschätzung.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, klären Sie vor der Mandatserteilung, ob der Fall versichert ist. Viele Versicherer verlangen eine Deckungsanfrage, bevor der Anwalt tätig wird. Erteilen Sie das Mandat vorher, tragen Sie das Kostenrisiko unter Umständen selbst. Ihr Anwalt kann diese Anfrage in der Regel für Sie stellen.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und nur begrenztes Einkommen, prüfen Sie den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 114 ZPO. PKH übernimmt eigene Anwalts- und Gerichtskosten, aber in der Regel nicht die Kosten der Gegenseite bei Verlust. Sprechen Sie auch diesen Punkt im Kostengespräch an.
- Lassen Sie sich alle drei Szenarien (Gewinn, Verlust, Vergleich) in Euro aufzeigen.
- Stellen Sie vor Mandatserteilung eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
- Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
- Fragen Sie nach den Gerichtskosten je nach Instanz (Amtsgericht oder Landgericht).
- Fordern Sie eine schriftliche Kostenschätzung, bevor Sie unterschreiben.
Kostensicherheit statt Risiko
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Festpreis oder RVG-Tabelle: Was ist für Sie günstiger?
Viele fragen sich: Wie teuer ist ein Anwalt wirklich — und welches Abrechnungsmodell passt zu mir? Es gibt zwei grundlegende Wege: den Festpreis und die gesetzliche Vergütung nach der RVG-Tabelle. Beide haben Vor- und Nachteile — je nachdem, was Ihr Fall kostet und wie komplex er ist.
Was bedeutet ein Festpreis?
Ein Festpreis ist ein vorab vereinbarter Betrag für eine klar definierte Leistung. Es spielt keine Rolle, wie viel Zeit der Anwalt tatsächlich aufwendet oder wie sich der Gegenstandswert später entwickelt. Sie wissen vorher genau, was die Beratung kostet — ohne auf eine Abschlussrechnung warten zu müssen.
Das ist besonders wertvoll, wenn Sie noch keine Erfahrung mit Anwaltsrechnungen haben. Festpreispakete eignen sich gut für klar abgegrenzte Leistungen: zum Beispiel die Prüfung eines Vertrages, das Verfassen eines Widerspruchsschreibens oder die außergerichtliche Verhandlung mit der Gegenseite.
Was bedeutet Abrechnung nach RVG-Tabelle?
Die Abrechnung nach der RVG-Tabelle ist die gesetzliche Standardform. Die Rechtsanwaltskosten richten sich dabei nach dem Gegenstandswert Ihrer Angelegenheit — also dem wirtschaftlichen Wert, um den es geht. Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr. Der Zeitaufwand des Anwalts spielt dabei keine direkte Rolle.
Wann ist die RVG-Tabelle günstiger für Sie?
Ist der Streitwert niedrig und der Arbeitsaufwand hoch, kann die RVG-Tabelle für Sie günstiger sein — denn die Tabelle deckt den Aufwand dann möglicherweise nicht vollständig ab. Ist der Streitwert dagegen hoch und der Fall einfach, profitieren Sie oft von einem Festpreis oder einem Stundenhonorar.
Was gilt bei Stundenhonoraren?
Stundenhonorare sind im deutschen Anwaltsrecht zulässig, aber kein Standard. Wenn Sie nach Stunden abrechnen, sollten Sie unbedingt eine Schätzobergrenze vereinbaren. Das ist ein Betrag, bei dem der Anwalt Rücksprache halten muss, bevor er weitermacht. Ohne diese Deckelung kann ein Stundensatz-Mandat deutlich teurer werden als erwartet.
Was muss eine Vergütungsvereinbarung enthalten?
Vergütungsvereinbarungen müssen nach § 3a RVG schriftlich geschlossen werden. Sie müssen erkennbar machen, dass von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird. Ein seriöser Anwalt erklärt Ihnen vor der Unterzeichnung, warum er ein bestimmtes Modell empfiehlt — und was das für Ihren konkreten Fall bedeutet. Fehlt diese Erklärung, fragen Sie aktiv nach.
Festpreis vs. RVG-Tabelle im Überblick
Festpreis
- Kosten stehen vor Mandatsbeginn fest
- Unabhängig von Zeitaufwand und Gegenstandswert
- Ideal für klar abgegrenzte Leistungen
- Hohe Planungssicherheit für Privatpersonen
- Muss schriftlich vereinbart werden (§ 3a RVG)
RVG-Tabelle (gesetzliche Gebühr)
- Gesetzlicher Standard — gilt automatisch ohne Vereinbarung
- Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert
- Kann günstig sein bei niedrigem Streitwert
- Endkosten oft erst am Ende klar
- Keine gesonderte Vereinbarung nötig
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Erstberatung für Privatpersonen ist nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf maximal 190 Euro netto gedeckelt — zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sind das höchstens 226,10 Euro brutto.
- Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert gemäß § 13 RVG — je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr, unabhängig vom Zeitaufwand.
- Eine Vergütungsvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden und klar ausweisen, welche Leistungen zu welchem Preis erbracht werden — mündliche Absprachen sind rechtlich unsicher.
- Wer im Zivilprozess verliert, trägt gemäß § 91 ZPO grundsätzlich die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten — das Kostenrisiko liegt also deutlich höher als die eigene Anwaltshonorarnote.
- Festpreismodelle schaffen Planungssicherheit: Sie wissen vor Mandatsbeginn, was die Beratung kostet — ohne auf eine Abschlussrechnung nach Gegenstandswert warten zu müssen.
- Bei Stundenhonoraren: Schätzobergrenze schriftlich vereinbaren, damit der Anwalt vor Überschreitung Rücksprache halten muss.
Tipp: Fragen Sie aktiv nach Festpreispaketen
Fragen Sie Ihren Anwalt, ob er Festpreispakete für klar abgegrenzte Leistungen anbietet. Viele Kanzleien bieten diese Modelle heute an — weil sie die Hemmschwelle für Mandanten senken. Sie wissen dann vorher genau, was Sie zahlen.
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Anwaltskosten sind keine Blackbox — sie folgen klaren gesetzlichen Regeln, die Sie kennen und nutzen können. Wer vor dem ersten Gespräch die richtigen Fragen stellt, erlebt keine Überraschungen auf der Schlussrechnung. Fragen Sie nach dem Gegenstandswert, nach der Abrechnungsform, nach dem Kostenrisiko im Ernstfall und nach der Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung greift. Ein Anwalt, der diese Fragen offen beantwortet, verdient Ihr Vertrauen — und Ihr Mandat.