Der Brief liegt auf dem Tisch, der Termin steht — und dann kommt die Frage, die viele lähmt: Was wird das kosten? Anwaltskosten sind in Deutschland gesetzlich geregelt, aber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für Laien schwer zu durchschauen. Wer keine Fragen stellt, bevor er unterschreibt, riskiert eine Rechnung, die er nicht einordnen kann.
Dabei ist es Ihr gutes Recht, vor jedem Mandatsantritt genau zu verstehen, welche Gebühren anfallen, wie sie berechnet werden und was passiert, wenn sich der Fall ausweitet. Ein seriöser Anwalt beantwortet diese Fragen gern — und wer ausweicht, ist kein gutes Zeichen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche konkreten Fragen Sie stellen sollten und was die Antworten bedeuten.
Zur Orientierung vor dem ersten Gespräch: Auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie unverbindlich und kostenlos eine erste Einschätzung Ihres Falls einholen — bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Erstberatung entscheiden.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | Max. 190 € netto / 226,10 € brutto (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG) |
| Grundlage Folgemandat | Gegenstandswert nach § 13 RVG + Vielfaches (z. B. 1,3 Geschäftsgebühr) |
| RVG-Stand | KostBRÄG 2025 (ca. +6 %), gültig ab 01.06.2025, unverändert 2026 |
| Kostenrisiko Prozess | Verlierer trägt alle Kosten (§ 91 ZPO): eigene + gegnerische + Gericht |
| Vergütungsvereinbarung | Schriftlich, § 3a RVG; Festpreis oder Stundensatz möglich |
Anwaltskosten auf einen Blick
Erstberatung beim Anwalt: Was kostet das erste Gespräch?
Kurzantwort: Was kostet eine Erstberatung?
Die Erstberatung für Privatpersonen ist gesetzlich gedeckelt. Ein Anwalt darf für das erste Gespräch höchstens 190 Euro netto berechnen — das sind 226,10 Euro brutto. Diese Obergrenze gilt nach § 34 Abs. 1 RVG. Viele fragen sich: Wie teuer ist ein Anwalt wirklich? Die Antwort hängt davon ab, was nach der Erstberatung folgt.
Die Erstberatung für Privatpersonen ist gesetzlich nach oben begrenzt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG darf ein Anwalt für das erste Beratungsgespräch höchstens 190 Euro netto berechnen. Das entspricht 226,10 Euro brutto inklusive 19 % Mehrwertsteuer. Diese Grenze gilt ausschließlich für das erste mündliche oder telefonische Gespräch — und nur, wenn danach kein Mandat erteilt wird.
Unterschreiten darf der Anwalt diese Grenze jederzeit. Er kann also auch weniger verlangen oder kostenlos beraten. Haben Sie keine ausdrückliche Gebührenvereinbarung getroffen, greift automatisch der gesetzliche Höchstbetrag. Fragen Sie deshalb vor dem Termin aktiv nach: Fällt eine Gebühr an — und wenn ja, wie hoch ist sie?
Tipp: Immer vorab nachfragen
Viele Anwälte beraten beim ersten Gespräch zu einem Festpreis unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags. Sie wissen dann schon vor dem Termin genau, was Sie zahlen. Fragen Sie einfach: 'Was kostet die Erstberatung bei Ihnen?'
Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus — etwa weil ein zweiter Termin nötig wird oder umfangreiche Unterlagen gesichtet werden müssen — greift nicht mehr die 190-Euro-Kappung. Für weitere Beratungsleistungen gilt nach § 34 Abs. 1 RVG ein höherer Grenzwert von 250 Euro netto. Bei schriftlichen Rechtsgutachten gilt die niedrigere Kappungsgrenze ebenfalls nicht. Das entspricht der herrschenden Auslegung des § 34 RVG.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber ein Abmahnschreiben und möchten zunächst nur wissen, ob Sie reagieren müssen. Sie buchen eine Erstberatung, zahlen den vereinbarten Pauschalpreis unterhalb des gesetzlichen Höchstbetrags — und können danach selbst einschätzen, ob ein Vollmandat sinnvoll ist. Genau das ist der Zweck der Erstberatung: Orientierung gewinnen, ohne eine Verpflichtung einzugehen.
Wichtig: Erteilen Sie nach der Erstberatung ein weitergehendes Mandat, wird die Beratungsgebühr nach § 34 RVG häufig auf die dann anfallende Geschäftsgebühr angerechnet. Fragen Sie das vorab — damit Sie nicht doppelt zahlen.
| Situation | Kostenobergrenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Erstes Gespräch (mündlich oder telefonisch) | 190 € netto / 226,10 € brutto | § 34 Abs. 1 RVG |
| Weiterer Beratungstermin (ohne Mandat) | 250 € netto / 297,50 € brutto | § 34 Abs. 1 RVG |
| Schriftliches Rechtsgutachten | Kein gesetzlicher Höchstbetrag | § 34 Abs. 1 RVG |
| Anrechnung auf Geschäftsgebühr (nach Mandatserteilung) | Individuelle Vereinbarung | § 34 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG |
Übersicht: Rechtsanwaltskosten für die Erstberatung nach § 34 RVG (Stand 2025)
Wie berechnen sich Rechtsanwaltskosten und Anwaltsgebühren?
Kurzantwort: Was kostet ein Anwalt nach der Erstberatung?
Sobald ein Anwalt aktiv tätig wird — also Schreiben verfasst, verhandelt oder klagt — berechnen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem Gegenstandswert Ihres Falls. Aus diesem Wert liest das RVG eine Grundgebühr ab; je nach Tätigkeit werden Vielfache davon berechnet. Hinzu kommen Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer.
Sobald ein Anwalt über die reine Beratung hinaus tätig wird — etwa Schreiben verfasst, Verhandlungen führt oder eine Klage einreicht — richten sich seine Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit gemäß § 13 RVG. Der Gegenstandswert ist der wirtschaftliche Wert dessen, worum es in Ihrem Fall geht. Bei einer offenen Forderung ist es der geforderte Betrag. Bei einer Kündigung sind es in der Regel mehrere Monatsgehälter. Viele fragen sich: Wie teuer ist ein Anwalt eigentlich — und was beeinflusst die Kosten?
Aus dem Gegenstandswert liest das RVG eine sogenannte 1,0-Gebühr ab. Für verschiedene Tätigkeiten werden Vielfache davon berechnet. Die außergerichtliche Vertretung kostet typischerweise eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG. Kommt es zum Gerichtsverfahren, kommen Verfahrensgebühr (1,3, Nr. 3100 VV RVG) und Terminsgebühr (1,2, Nr. 3104 VV RVG) hinzu — zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer.
| Gegenstandswert | 1,0-Gebühr (RVG) | 1,3-Geschäftsgebühr (außergerichtlich, netto) | inkl. 19 % MwSt. |
|---|---|---|---|
| 500 € | 49,00 € | 63,70 € | 75,80 € |
| 1.000 € | 88,00 € | 114,40 € | 136,14 € |
| 3.000 € | 196,00 € | 254,80 € | 303,21 € |
| 10.000 € | 427,00 € | 555,10 € | 660,57 € |
| 20.000 € | 767,00 € | 997,10 € | 1.186,55 € |
Beispielhafte Rechtsanwaltskosten nach Gegenstandswert (KostBRÄG 2025, Stand 1. Juni 2025). Hinzu kommen Auslagenpauschale (20 € nach Nr. 7002 VV RVG) und ggf. Gerichtskosten.
Gebührentabelle 2025/2026
Zum 1. Juni 2025 wurden die RVG-Gebührentabellen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) um rund 6 % angehoben. Diese Werte gelten unverändert auch im Jahr 2026. Fragen Sie Ihren Anwalt deshalb ausdrücklich nach dem vorläufigen Gegenstandswert und einer schriftlichen Kostenschätzung — so sehen Sie, in welchem Rahmen sich die Rechtsanwaltskosten bewegen.
Wird aus der außergerichtlichen Sache ein Prozess, entsteht keine Doppelbelastung. Die zuvor angefallene Geschäftsgebühr wird zur Hälfte, höchstens jedoch mit dem Faktor 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Das verhindert, dass Sie für dieselbe Grundleistung zweimal in voller Höhe zahlen.
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nicht vergessen
Zur reinen Gebühr kommen stets 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer hinzu. Eine Kostenschätzung, die diese Positionen weglässt, liegt spürbar zu niedrig.
Praxis-Tipp: Erstberatungskosten
Die Erstberatung für Privatpersonen ist nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf maximal 190 € netto gedeckelt — zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sind das höchstens 226,10 € brutto. Diese Grenze gilt für das mündliche oder telefonische Erstgespräch. Bitten Sie Ihren Anwalt vorab um eine schriftliche Bestätigung der Kosten.
Welche Fragen sollten Sie vor der Mandatserteilung stellen?
Vor der Unterschrift unter den Mandatsvertrag haben Sie das Recht — und den guten Grund — auf vollständige Kostentransparenz zu bestehen. Stellen Sie diese sieben Kernfragen, bevor Sie das Mandat erteilen: Wie hoch ist der vorläufige Gegenstandswert? Welche Gebührenpositionen entstehen konkret? Gibt es eine Vergütungsvereinbarung mit Festpreis oder Stundensatz? Ist die Mehrwertsteuer bereits eingerechnet? Was passiert kostenrechtlich, wenn der Fall an Gericht geht? Kann ich einen Kostenvorschuss in Raten zahlen? Und: Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Nach § 9 RVG ist ein Anwalt berechtigt, vor Beginn seiner Tätigkeit einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Dieser orientiert sich am vorläufigen Gegenstandswert. Fragen Sie aktiv, wie hoch dieser Vorschuss ist und ob er mit der Schlussrechnung verrechnet wird — beides ist üblich, aber nicht selbstverständlich vereinbart.
Eine Vergütungsvereinbarung muss nach § 3a RVG schriftlich abgeschlossen werden und klar erkennen lassen, dass es sich um eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vereinbarung handelt. Unterschreiben Sie keine Vollmacht, ohne vorher zu wissen, ob die Abrechnung nach RVG-Tabelle oder nach einem abweichenden Honorar erfolgt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vergütungsvereinbarung unterstrichen, dass Transparenz gegenüber dem Mandanten Vorrang hat.
Ein konkretes Szenario: Ein Selbstständiger aus Köln-Ehrenfeld beauftragte einen Anwalt, ohne vorher nach dem Gegenstandswert zu fragen. Er ging von einem niedrigen Streitwert aus. Der Anwalt setzte den Gegenstandswert deutlich höher an — was nach RVG zulässig war. Die Schlussrechnung überraschte ihn erheblich. Hätte er die Gegenstandswertfrage vorab gestellt und sich eine schriftliche Kostenschätzung geben lassen, wäre diese Situation vermeidbar gewesen.
Fragen Sie auch gezielt: Was ist in der Gebühr enthalten und was nicht? Telefonische Rückfragen, kurze E-Mails und Akteneinsicht sind in manchen Pauschalen inbegriffen, in anderen werden sie separat als Auslagen abgerechnet. Je klarer diese Abgrenzung vorab ist, desto weniger Konflikte entstehen am Ende.
Wichtig zu wissen
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit gemäß § 13 RVG — je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr, unabhängig vom Zeitaufwand.
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Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was ist das Kostenrisiko, wenn es zum Prozess kommt?
Im Zivilprozess gilt das Unterliegerprinzip: Wer verliert, zahlt nach § 91 ZPO grundsätzlich alle Kosten. Das bedeutet: eigene Anwaltskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Das Gesamtrisiko liegt damit deutlich höher als Ihre eigene Honorarnote. Kalkulieren Sie das realistisch ein, bevor Sie sich für oder gegen eine Klage entscheiden.
Gesamtrisiko ist mehr als Ihr eigenes Honorar
Bei einem Streitwert von 10.000 Euro beläuft sich das Anwaltshonorar je Partei auf rund 791 Euro brutto (erste Instanz). Kommen Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite hinzu, kann das Gesamtkostenrisiko bei einem vollständigen Unterliegen ein Mehrfaches dieser Summe betragen. Lassen Sie sich alle drei Szenarien — Gewinn, Verlust, Vergleich — von Ihrem Anwalt in Euro durchrechnen, bevor Sie klagen.
Das Amtsgericht ist für Zivilstreitigkeiten bis 5.000 Euro Streitwert zuständig, das Landgericht ab 5.001 Euro. Die Instanzwahl beeinflusst die Gerichtskosten direkt. In erster Instanz fallen 3,0 Gerichtsgebühren nach der GKG-Tabelle an (Anlage 2 zu § 34 GKG). Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei — das grenzt sie kalkulatorisch von den Anwaltskosten ab.
| Kostenart | Streitwert 3.000 € | Streitwert 10.000 € |
|---|---|---|
| Eigene Anwaltskosten (ca., inkl. MwSt.) | ca. 413 € | ca. 791 € |
| Anwaltskosten Gegenseite (ca., inkl. MwSt.) | ca. 413 € | ca. 791 € |
| Gerichtskosten (ca., 3,0 Gebühren GKG) | ca. 252 € | ca. 546 € |
| Gesamtrisiko bei Unterliegen (ca.) | ca. 1.078 € | ca. 2.128 € |
Vereinfachtes Beispiel: Gesamtkostenrisiko bei vollständigem Unterliegen (erste Instanz Zivilgericht)
Hinweis zu den Tabellenwerten
Die Werte sind Näherungswerte auf Basis der RVG- und GKG-Tabellen. Hinzu können Auslagenpauschalen, Reisekosten und Kosten für Zeugen oder Sachverständige kommen. Ihr Anwalt erstellt Ihnen eine individuelle Kostenschätzung.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, klären Sie vor der Mandatserteilung, ob der konkrete Fall versichert ist. Viele Versicherungen verlangen eine Deckungsanfrage, bevor der Anwalt tätig wird. Erteilen Sie das Mandat, bevor die Deckungszusage vorliegt, tragen Sie das Kostenrisiko unter Umständen selbst. Ihr Anwalt kann diese Anfrage in der Regel für Sie stellen.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und nur begrenztes Einkommen, prüfen Sie den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 114 ZPO. PKH übernimmt eigene Anwalts- und Gerichtskosten. Sie ersetzt aber in der Regel nicht die Kosten der Gegenseite, wenn Sie den Prozess verlieren. Auch diesen Punkt sollten Sie im Kostengespräch mit Ihrem Anwalt besprechen.
- Lassen Sie sich alle drei Szenarien (Gewinn, Verlust, Vergleich) in Euro aufzeigen.
- Stellen Sie vor Mandatserteilung eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
- Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.
- Fragen Sie nach den Gerichtskosten je nach Instanz (Amtsgericht oder Landgericht).
- Fordern Sie eine schriftliche Kostenschätzung, bevor Sie unterschreiben.
Festpreis oder RVG-Tabelle: Was ist für Sie günstiger?
Viele fragen sich: Wie teuer ist ein Anwalt wirklich — und welches Abrechnungsmodell passt zu mir? Es gibt zwei grundlegende Wege: den Festpreis und die gesetzliche Vergütung nach der RVG-Tabelle. Beide haben Vor- und Nachteile — je nachdem, was Ihr Fall kostet und wie komplex er ist.
Was bedeutet ein Festpreis?
Ein Festpreis ist ein vorab vereinbarter Betrag für eine klar definierte Leistung. Es spielt keine Rolle, wie viel Zeit der Anwalt tatsächlich aufwendet oder wie sich der Gegenstandswert später entwickelt. Sie wissen vorher genau, was die Beratung kostet — ohne auf eine Abschlussrechnung warten zu müssen.
Das ist besonders wertvoll, wenn Sie noch keine Erfahrung mit Anwaltsrechnungen haben. Festpreispakete eignen sich gut für klar abgegrenzte Leistungen: zum Beispiel die Prüfung eines Vertrages, das Verfassen eines Widerspruchsschreibens oder die außergerichtliche Verhandlung mit der Gegenseite.
Was bedeutet Abrechnung nach RVG-Tabelle?
Die Abrechnung nach der RVG-Tabelle ist die gesetzliche Standardform. Die Rechtsanwaltskosten richten sich dabei nach dem Gegenstandswert Ihrer Angelegenheit — also dem wirtschaftlichen Wert, um den es geht. Je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr. Der Zeitaufwand des Anwalts spielt dabei keine direkte Rolle.
Wann ist die RVG-Tabelle günstiger für Sie?
Ist der Streitwert niedrig und der Arbeitsaufwand hoch, kann die RVG-Tabelle für Sie günstiger sein — denn die Tabelle deckt den Aufwand dann möglicherweise nicht vollständig ab. Ist der Streitwert dagegen hoch und der Fall einfach, profitieren Sie oft von einem Festpreis oder einem Stundenhonorar.
Was gilt bei Stundenhonoraren?
Stundenhonorare sind im deutschen Anwaltsrecht zulässig, aber kein Standard. Wenn Sie nach Stunden abrechnen, sollten Sie unbedingt eine Schätzobergrenze vereinbaren. Das ist ein Betrag, bei dem der Anwalt Rücksprache halten muss, bevor er weitermacht. Ohne diese Deckelung kann ein Stundensatz-Mandat deutlich teurer werden als erwartet.
Was muss eine Vergütungsvereinbarung enthalten?
Vergütungsvereinbarungen müssen nach § 3a RVG schriftlich geschlossen werden. Sie müssen erkennbar machen, dass von den gesetzlichen Gebühren abgewichen wird. Ein seriöser Anwalt erklärt Ihnen vor der Unterzeichnung, warum er ein bestimmtes Modell empfiehlt — und was das für Ihren konkreten Fall bedeutet. Fehlt diese Erklärung, fragen Sie aktiv nach.
Festpreis vs. RVG-Tabelle im Überblick
Festpreis
- Kosten stehen vor Mandatsbeginn fest
- Unabhängig von Zeitaufwand und Gegenstandswert
- Ideal für klar abgegrenzte Leistungen
- Hohe Planungssicherheit für Privatpersonen
- Muss schriftlich vereinbart werden (§ 3a RVG)
RVG-Tabelle (gesetzliche Gebühr)
- Gesetzlicher Standard — gilt automatisch ohne Vereinbarung
- Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert
- Kann günstig sein bei niedrigem Streitwert
- Endkosten oft erst am Ende klar
- Keine gesonderte Vereinbarung nötig
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Erstberatung für Privatpersonen ist nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG auf maximal 190 Euro netto gedeckelt — zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sind das höchstens 226,10 Euro brutto.
- Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert gemäß § 13 RVG — je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr, unabhängig vom Zeitaufwand.
- Eine Vergütungsvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden und klar ausweisen, welche Leistungen zu welchem Preis erbracht werden — mündliche Absprachen sind rechtlich unsicher.
- Wer im Zivilprozess verliert, trägt gemäß § 91 ZPO grundsätzlich die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten — das Kostenrisiko liegt also deutlich höher als die eigene Anwaltshonorarnote.
- Festpreismodelle schaffen Planungssicherheit: Sie wissen vor Mandatsbeginn, was die Beratung kostet — ohne auf eine Abschlussrechnung nach Gegenstandswert warten zu müssen.
- Bei Stundenhonoraren: Schätzobergrenze schriftlich vereinbaren, damit der Anwalt vor Überschreitung Rücksprache halten muss.
Tipp: Fragen Sie aktiv nach Festpreispaketen
Fragen Sie Ihren Anwalt, ob er Festpreispakete für klar abgegrenzte Leistungen anbietet. Viele Kanzleien bieten diese Modelle heute an — weil sie die Hemmschwelle für Mandanten senken. Sie wissen dann vorher genau, was Sie zahlen.
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Anwaltskosten sind keine Blackbox — sie folgen klaren gesetzlichen Regeln, die Sie kennen und nutzen können. Wer vor dem ersten Gespräch die richtigen Fragen stellt, erlebt keine Überraschungen auf der Schlussrechnung. Fragen Sie nach dem Gegenstandswert, nach der Abrechnungsform, nach dem Kostenrisiko im Ernstfall und nach der Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung greift. Ein Anwalt, der diese Fragen offen beantwortet, verdient Ihr Vertrauen — und Ihr Mandat.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.