Kooperationsbedingungen

für selbständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Stand: 25. März 2025

Diese Kooperationsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die aktuelle Version ist jederzeit im Anwaltsportal unter „Hilfe & Kontakt“ einsehbar. Mit Annahme eines Einzelauftrags bestätigt der Kooperationsanwalt die Kenntnisnahme der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung.

§ 1 Geltungsbereich und Struktur der Zusammenarbeit

  1. Diese Kooperationsbedingungen regeln die fallweise Zusammenarbeit zwischen der Advofleet Rechtsanwaltsgesellschaft mbH („Advofleet“) und selbständig tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten („Kooperationsanwalt“).
  2. Gegenstand der Zusammenarbeit sind einzelne anwaltliche Tätigkeiten oder Mandate bzw. Teilaufgaben, insbesondere Terminsvertretungen, Besprechungstermine, Telefontermine, Aktenprüfungen, Recherchen, Schriftsatzentwürfe, außergerichtliche Korrespondenz und sonstige anwaltliche Unterstützungsleistungen.
  3. Diese Kooperationsbedingungen begründen keine Verpflichtung von Advofleet, dem Kooperationsanwalt ein bestimmtes Auftragsvolumen anzubieten. Ebenso besteht keine Verpflichtung des Kooperationsanwalts, angebotene Einzelaufträge anzunehmen.
  4. Eine ständige Einsatz- oder Abrufbereitschaft ist nicht geschuldet.

§ 2 Selbständige Tätigkeit; kein Arbeitsverhältnis

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit als selbständige anwaltliche Kooperation ausgestaltet ist. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
  2. Der Kooperationsanwalt ist in der Annahme oder Ablehnung von Einzelaufträgen frei und organisiert seine Tätigkeit im Übrigen eigenverantwortlich.
  3. Der Kooperationsanwalt unterliegt keinen allgemeinen Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder laufender Arbeitsorganisation. Zulässig sind ausschließlich auftragsbezogene Vorgaben zu Gegenstand, Fristen, Qualitätsanforderungen, Kommunikationsschnittstellen sowie prozessualen, gerichtlichen oder mandatsbezogenen Rahmenbedingungen.
  4. Der Kooperationsanwalt ist nicht in die betriebliche Organisation von Advofleet eingegliedert. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, an internen Jour-fixes, Teammeetings, Schulungen oder sonstigen regelmäßigen Betriebsabläufen teilzunehmen, sofern dies nicht für einen konkreten Einzelauftrag gesondert vereinbart und vergütet wird.
  5. Der Kooperationsanwalt erbringt seine Leistungen grundsätzlich mit eigener Infrastruktur, insbesondere mit eigener Hardware, eigener Software, eigener Kanzleiorganisation und auf eigene Kosten.
  6. Soweit Advofleet Portale, Upload-Strecken oder sonstige technische Schnittstellen zur sicheren Übermittlung von Informationen oder zur Rechnungsabwicklung bereitstellt, dient deren Nutzung allein der Koordination und Datensicherheit; sie begründet keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und erfolgt nicht zum Zweck einer laufenden Zeit- oder Leistungskontrolle.
  7. Der Kooperationsanwalt ist berechtigt, auch für andere Mandanten, Kanzleien, Plattformen und Auftraggeber tätig zu sein. Exklusivität besteht nicht.
  8. Der Kooperationsanwalt ist für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich.

§ 3 Angebot und Annahme von Einzelaufträgen

  1. Einzelaufträge werden von Advofleet jeweils gesondert angeboten, insbesondere per E-Mail, Messenger, Telefon, Plattform oder sonst in Textform.
  2. Das Angebot soll nach Möglichkeit jedenfalls folgende Punkte enthalten:
    • Gegenstand und Umfang der Tätigkeit,
    • Datum, Uhrzeit und Ort des Termins bzw. Fristenlage,
    • vereinbartes Fixhonorar,
    • etwaige Auslagen- oder Reisekostenregelung,
    • Ansprechpartner und Kommunikationsweg,
    • besondere Anforderungen des Einzelfalls.
  3. Ein Einzelauftrag kommt erst mit ausdrücklicher Annahme durch den Kooperationsanwalt zustande.
  4. Der Kooperationsanwalt prüft vor Annahme, ob fachliche Eignung, zeitliche Verfügbarkeit und berufsrechtliche Zulässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Interessenkollisionen, gegeben sind.
  5. Lehnt der Kooperationsanwalt einen Auftrag ab oder reagiert er nicht, entstehen hieraus keinerlei Nachteile oder Folgepflichten.

§ 4 Leistungserbringung

  1. Der Kooperationsanwalt erbringt angenommene Einzelaufträge persönlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften.
  2. Eine Übertragung an Dritte oder die Einschaltung von Unterbevollmächtigten bedarf der vorherigen Abstimmung mit Advofleet, soweit nicht im Einzelfall aus berufsrechtlichen oder prozessualen Gründen etwas anderes zwingend geboten ist.
  3. Der Kooperationsanwalt ist in der inhaltlichen Bearbeitung frei, soweit zwingende Weisungen des Mandanten, des Gerichts, gesetzliche Vorgaben oder ausdrücklich vereinbarte Leistungsparameter entgegenstehen.
  4. Der Kommunikationsweg zum Endmandanten, zum Gericht, zu Behörden oder Gegenseite richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag und den berufsrechtlichen Anforderungen des Einzelfalls.
  5. Der Kooperationsanwalt schuldet keine laufenden Tätigkeitsberichte in kurzen Intervallen, informiert Advofleet jedoch anlassbezogen über alle wesentlichen Umstände des Auftrags, insbesondere über Fristsachen, Verlegungen, erhebliche Rückfragen, Vergleichsmöglichkeiten, Hindernisse der Leistungserbringung und sonstige mandatswesentliche Entwicklungen.

§ 5 Zulassung, Berufspflichten, Interessenkollisionen, Versicherung

  1. Der Kooperationsanwalt versichert, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein und sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs zu erfüllen.
  2. Er verpflichtet sich, während der Dauer der Kooperation eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten und Advofleet deren Bestehen auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Der Kooperationsanwalt prüft vor Annahme jedes Einzelauftrags eigenverantwortlich, ob eine Interessenkollision oder ein sonstiges berufsrechtliches Hindernis vorliegt.
  4. Wegfall der Zulassung, berufsrechtliche Einschränkungen oder der Eintritt sonstiger Umstände, die der Bearbeitung entgegenstehen, sind Advofleet unverzüglich mitzuteilen.
  5. Der Kooperationsanwalt erklärt sich damit einverstanden, dass Advofleet ein Profil des Kooperationsanwalts mit Name, Berufsbezeichnung, Fachgebieten und einer Kurzvorstellung auf der Internetseite von Advofleet (advofleet.de/team) veröffentlicht. Der Kooperationsanwalt kann die Sichtbarkeit seines Profils jederzeit über das Anwaltsportal selbständig aktivieren oder deaktivieren.

§ 6 Fristen, Ausfall, Verhinderung

  1. Der Kooperationsanwalt ist verpflichtet, angenommene Termine und Fristen zuverlässig wahrzunehmen.
  2. Erkennbare Verhinderungen, krankheitsbedingte Ausfälle oder sonstige Umstände, die eine ordnungsgemäße Durchführung gefährden können, sind Advofleet unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Kooperationsanwalt wird in einem solchen Fall nach Möglichkeit an einer sachgerechten Ersatzlösung mitwirken, ohne dass hierdurch eine allgemeine Vertretungspflicht für andere Kooperationsanwälte entsteht.

§ 7 Vergütung, Auslagen, Rechnungsstellung

  1. Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Basis des für den jeweiligen Einzelauftrag ausdrücklich vereinbarten Fixhonorars.
  2. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich das Honorar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
  3. Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Parkgebühren, Gerichtsauslagen oder sonstige Nebenkosten sind nur zu erstatten, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Der Kooperationsanwalt stellt nach ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung eine prüffähige Rechnung an Advofleet.
  5. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 8 Stornierung und kurzfristige Terminaufhebung

  1. Wird ein bereits angenommener Termin oder Einzelauftrag durch Umstände aufgehoben, die nicht vom Kooperationsanwalt zu vertreten sind, gilt vorbehaltlich einer abweichenden Einzelvereinbarung Folgendes:
    • bei Aufhebung mehr als 48 Stunden vor dem Termin: kein Honoraranspruch, es sei denn, bereits beauftragte Vorarbeiten wurden erbracht; insoweit ist eine angemessene Teilvergütung geschuldet,
    • bei Aufhebung innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Fixhonorars,
    • bei Aufhebung am selben Kalendertag oder nach bereits angetretener Anreise: 100 % des vereinbarten Fixhonorars sowie vereinbarte, nicht stornierbare Auslagen.
  2. Weitergehende oder abweichende Stornierungsregelungen können im Einzelauftrag vereinbart werden.
  3. Sagt der Kooperationsanwalt einen angenommenen Termin ohne wichtigen Grund kurzfristig ab oder erscheint er unentschuldigt nicht, bleibt die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche von Advofleet unberührt.

§ 9 Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit

  1. Der Kooperationsanwalt ist zur anwaltlichen Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus hat er sämtliche im Rahmen der Kooperation bekannt gewordenen geschäftlichen, technischen, organisatorischen und mandatsbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln.
  2. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Einzelauftrags und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verarbeitet werden.
  3. Der Kooperationsanwalt trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten.
  4. Nach Abschluss des Einzelauftrags sind Unterlagen und Daten nach Maßgabe gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zurückzugeben, sicher zu löschen oder datenschutzkonform zu vernichten, soweit keine berechtigte weitere Speicherung erforderlich ist.

§ 10 Arbeitsergebnisse und Unterlagen

  1. Arbeitsergebnisse, Vermerke, Schriftsätze, Entwürfe, Notizen und sonstige im Rahmen des Einzelauftrags erstellte Unterlagen sind Advofleet bzw. der jeweils mandatsführenden Stelle nach Abschluss oder auf Anforderung unverzüglich in geeigneter Form zu übermitteln.
  2. Soweit an Arbeitsergebnissen urheberrechtlich geschützte Rechte entstehen, räumt der Kooperationsanwalt Advofleet mit vollständiger Vergütung die zur Durchführung, Dokumentation und Nachbearbeitung des jeweiligen Einzelauftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein.

§ 11 Haftung

  1. Jede Partei haftet für eigenes Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Kooperationsanwalt haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Erbringung der von ihm übernommenen Einzelaufträge.
  3. Advofleet haftet nicht für den Ausfall zukünftiger Einzelaufträge oder für das Nichtzustandekommen weiterer Kooperationen.

§ 12 Laufzeit und Beendigung

  1. Diese Kooperationsbedingungen gelten auf unbestimmte Zeit.
  2. Die Kooperation kann von jeder Partei jederzeit in Textform beendet werden.
  3. Bereits wirksam angenommene Einzelaufträge bleiben von der Beendigung unberührt und sind ordnungsgemäß abzuwickeln, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Wegfall der anwaltlichen Zulassung, schwerwiegenden Pflichtverletzungen, nachhaltigen Datenschutz- oder Verschwiegenheitsverstößen oder wiederholter unzuverlässiger Auftragsabwicklung.

§ 13 Statusklärung

  1. Die Parteien können bei Zweifeln über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Zusammenarbeit ein Statusfeststellungsverfahren anregen oder unterstützen.
  2. Beide Parteien werden im Fall einer Statusklärung die hierfür erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Berlin.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Kooperationsbedingungen bedürfen der Textform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Kontakt für Kooperationsanfragen:
Advofleet Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
E-Mail: beratung@advofleet.de
Telefon: +49 30 55779289-60