Der Brief liegt auf dem Tisch: Rechnung Ihres Anwalts, mehrere Positionen, Kürzel wie 'Nr. 2300 VV RVG' und ein Gesamtbetrag, der Sie überrascht. Das ist kein Einzelfall. Viele Mandanten wissen nicht, wie Anwaltsgebühren entstehen — und zahlen im Zweifel, ohne nachzufragen.
Anwaltsgebühren in Deutschland richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses legt fest, welche Gebühren für welche Tätigkeiten anfallen — vom ersten Beratungsgespräch bis zum Gerichtstermin. Seit dem 1. Juni 2025 gelten erhöhte Gebührensätze nach dem KostBRÄG 2025. Wer die Systematik kennt, kann jede Rechnung Schritt für Schritt nachvollziehen.
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| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | max. 190 € netto gem. § 34 RVG |
| Aktuelle Gebührentabelle | KostBRÄG 2025, gültig ab 01.06.2025 |
| Gebührenanpassung 2025 | ca. +6 % gegenüber altem Recht |
| Auslagenpauschale | pauschal 20 € (Nr. 7002 VV RVG) |
| Umsatzsteuer | 19 % auf Gebühren + Auslagen |
Anwaltsrechnung auf einen Blick
Wie entsteht eine Anwaltsrechnung nach dem RVG? Gebühren einfach erklärt
Eine Anwaltsrechnung nach dem RVG funktioniert anders als bei vielen Dienstleistern. Es gibt keine Stundensätze. Stattdessen legt das Gesetz feste Gebührentatbestände fest. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert – also dem Streitwert Ihrer Angelegenheit. Je höher der wirtschaftliche Wert, desto höher die gesetzliche Gebühr. Wie lange der Anwalt tatsächlich gearbeitet hat, spielt dabei keine Rolle.
Welche Gebühren fallen wann an?
Alle Gebührentatbestände stehen im Vergütungsverzeichnis, kurz VV RVG. Für die außergerichtliche Vertretung fällt meist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Sie liegt zwischen dem 0,5- und 2,5-fachen einer vollen Gebühr. Der Regelwert beträgt 1,3.
Geht der Fall vor Gericht, kommen weitere Gebühren dazu. Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1,3-fach) und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (1,2-fach). Einigen Sie sich – ob außergerichtlich oder vor Gericht – entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5.
Drei Bestandteile jeder RVG-Rechnung
- Die errechnete Gebühr, zum Beispiel Geschäfts- oder Verfahrensgebühr
- Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG – bis zu 20 Euro für Post- und Telekommunikationskosten. Liegen die tatsächlichen Kosten darunter, gilt der niedrigere Betrag
- Die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent auf die Gesamtsumme
KostBRÄG 2025: Neue Gebührensätze seit 1. Juni 2025
Seit dem 1. Juni 2025 gelten um rund 6 Prozent höhere Gebührensätze. Entscheidend ist das Datum Ihrer Auftragserteilung. Vor dem 1. Juni 2025 erteilt? Dann gilt altes Recht. Danach gilt das neue, höhere Recht. Prüfen Sie zuerst das Datum Ihres Mandatsvertrags.
Praxisbeispiel: Außergerichtliche Vertretung bei 2.500 Euro Streitwert
Ein Beispiel macht das greifbar: Sie beauftragen im August 2025 einen Anwalt außergerichtlich in einem Streit über eine Handwerkerrechnung. Der Gegenstandswert beträgt 2.500 Euro. Nach der neuen RVG-Tabelle (KostBRÄG 2025) sieht die Rechnung so aus:
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundgebühr (volle Gebühr) bei 2.500 € Gegenstandswert | aus RVG-Tabelle 2025 | 222,00 € |
| Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (1,3-fach) | 222,00 € × 1,3 | 288,60 € |
| Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | pauschal (max.) | 20,00 € |
| Zwischensumme | 308,60 € | |
| Umsatzsteuer (19 %) | 308,60 € × 0,19 | 58,63 € |
| Gesamtrechnung (brutto) | 367,23 € |
Beispielrechnung: Außergerichtliche Vertretung, Gegenstandswert 2.500 Euro, KostBRÄG 2025
So nutzen Sie das Beispiel
Vergleichen Sie diese Berechnung mit Ihrer eigenen Rechnung. Stimmen Gegenstandswert, Gebührenfaktor oder Auslagenpauschale nicht überein, haben Sie guten Grund zur Nachfrage. Die offiziellen Tabellenwerte finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer.
Unsicher, ob Ihre Rechnung korrekt ist?
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§ 34 RVG Erstberatung: Was darf die Anwaltsrechnung für Verbraucher kosten?
Die Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG ist gesetzlich gedeckelt. Auch 2026 gilt: Für Privatpersonen liegt die Obergrenze bei 190 Euro netto. Das regelt § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG. Hinzu kommen Auslagenpauschale und 19 Prozent Mehrwertsteuer. Brutto sind das maximal 226,10 Euro. Verlangt ein Anwalt mehr — ohne schriftliche Vergütungsvereinbarung — ist das unzulässig.
Praxis-Tipp: Maximale Erstberatungsgebühr auf einen Blick
Privatpersonen zahlen für eine Erstberatung nach § 34 RVG höchstens 190 Euro netto. Das entspricht maximal 226,10 Euro brutto, inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Wer mehr verlangt, überschreitet die gesetzliche Grenze.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erstberatungsgebühr netto (Höchstgrenze) | 190,00 € |
| Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, max.) | 20,00 € |
| Zwischensumme | 210,00 € |
| 19 % Mehrwertsteuer | 39,90 € |
| Gesamtbetrag brutto (Höchstgrenze) | 226,10 € |
Kostenübersicht Erstberatung nach § 34 RVG (Stand 2026)
Diese Deckelung gilt nur für das erste Gespräch. Erstellt der Anwalt zusätzlich ein schriftliches Gutachten, oder finden mehrere Termine statt, steigt die Obergrenze auf 250 Euro netto. Das regelt ebenfalls § 34 RVG. Auch hier gilt: Ohne individuelle Vergütungsvereinbarung bleibt es bei dieser Grenze.
Liegt eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vor, und haben Sie diese unterschrieben, kann ein höheres Honorar wirksam vereinbart sein. Lesen Sie solche Vereinbarungen deshalb vor der Unterschrift sorgfältig durch.
KostBRÄG 2025 hat § 34 RVG nicht verändert
Die Gebührenobergrenzen für die Erstberatung gelten unverändert fort. Das KostBRÄG 2025 hat nur die streitwertabhängigen Gebühren nach § 13 RVG angehoben. Die 190-Euro-Grenze für die Erstberatung und die 250-Euro-Grenze für umfassendere Beratung bleiben bestehen.
Wird die Erstberatungsgebühr später mit einem Folgemandat verknüpft, kann sie auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angerechnet werden. Fragen Sie Ihren Anwalt aktiv, ob diese Anrechnung in Ihrer Rechnung berücksichtigt wurde.
Ein weiterer Punkt betrifft die Auslagenpauschale: Sie ist nach Nr. 7002 VV RVG auf maximal 20 Euro gedeckelt. Fallen die tatsächlichen Auslagen geringer aus, darf auch nur der niedrigere Betrag berechnet werden.
Gilt die 190-Euro-Grenze auch am Telefon oder per E-Mail?
Ja. § 34 RVG unterscheidet nicht nach Kommunikationsweg. Ob Sie das Gespräch persönlich in der Kanzlei führen, telefonieren oder eine schriftliche Einschätzung per E-Mail erhalten: Für Verbraucher gilt in allen Fällen die Obergrenze von 190 Euro netto. Entscheidend ist der Inhalt der Leistung — eine erste rechtliche Einordnung Ihres Falls — nicht die Form der Übermittlung.
Wenig Einkommen? Beratungshilfe kann die Kosten übernehmen
Können Sie sich auch die 190 Euro nicht leisten, prüfen Sie einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht. Bei Bewilligung zahlen Sie nur eine Gebühr von 15 Euro, den Rest übernimmt die Staatskasse
So prüfen Sie eine Anwaltsrechnung Schritt für Schritt
Eine Anwaltsrechnung lässt sich systematisch in vier Schritten prüfen: Erstens den Gegenstandswert kontrollieren, zweitens die abgerechneten Gebührentatbestände auf ihre rechtliche Grundlage prüfen, drittens die Multiplikatoren (z. B. 1,3-fach) nachrechnen und viertens die Nebenkosten auf Vollständigkeit und Richtigkeit abgleichen. Stimmt nur einer dieser Bausteine nicht, kann die Gesamtrechnung fehlerhaft sein.
Der Gegenstandswert ist der wichtigste Stellhebel. Er beeinflusst alle streitwertabhängigen Gebühren direkt. Prüfen Sie, ob der angesetzte Streitwert mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse Ihrer Angelegenheit übereinstimmt. Ein zu hoch angesetzter Gegenstandswert treibt alle Gebührenpositionen nach oben — ohne dass der Anwalt mehr Arbeit geleistet hätte.
Kontrollieren Sie, welche Gebührentatbestände abgerechnet wurden. Eine Geschäftsgebühr entsteht nur bei außergerichtlicher Tätigkeit, eine Verfahrensgebühr nur bei gerichtlicher Vertretung. Werden beide gleichzeitig abgerechnet, ist das nicht zwangsläufig falsch — aber prüfen Sie, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Eine Terminsgebühr setzt voraus, dass ein Gerichtstermin tatsächlich stattgefunden hat oder eine telefonische Einigung nachweisbar erzielt wurde.
Vergleichen Sie den abgerechneten Betrag mit den Werten der aktuellen RVG-Tabelle. Für Mandate, die nach dem 31. Mai 2025 erteilt wurden, gilt die neue Tabelle nach KostBRÄG 2025. Für ältere Mandate gilt das bis dahin gültige Recht. Auf öffentlich zugänglichen Rechnern lässt sich der jeweilige Betrag anhand von Streitwert und Gebührentatbestand schnell ermitteln und mit der Rechnung abgleichen.
Prüfen Sie schließlich, ob eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG vorliegt. Nur wenn eine solche Vereinbarung vor Mandatsbeginn wirksam abgeschlossen wurde, darf der Anwalt von den gesetzlichen RVG-Sätzen nach oben abweichen. Ohne Vereinbarung ist die Abrechnung auf die gesetzlichen Gebühren begrenzt. Wurde die Vereinbarung erst nachträglich oder mündlich getroffen, ist sie für Sie als Verbraucher nicht verbindlich.
Wichtig zu wissen
Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach dem KostBRÄG 2025 um rund 6 Prozent erhöhte Gebührensätze nach § 13 RVG — maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Auftragserteilung.
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Anwaltsrechnung falsch? So gehen Sie jetzt vor
Halten Sie eine Anwaltsrechnung für fehlerhaft, gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor. Schreiben Sie Ihrem Anwalt zuerst schriftlich. Nennen Sie die konkrete Position, den betroffenen RVG-Tatbestand und den Betrag, den Sie für richtig halten. Bleiben Sie dabei sachlich. Oft steckt nur ein
Vergütungsvereinbarung: Wann darf Ihr Anwalt mehr als die RVG-Sätze verlangen?
Ein Anwalt darf mehr verlangen als die gesetzlichen RVG-Sätze. Dafür gilt aber eine klare Bedingung: Es muss eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG vorliegen. Diese Vereinbarung muss vor Mandatsbeginn abgeschlossen sein. Sie muss eindeutig formuliert sein und separat vom Mandatsvertrag unterschrieben werden. Außerdem braucht sie einen klaren Hinweis: Sie zahlen möglicherweise mehr als die gesetzlichen Gebühren.
In der Praxis sind Stundenhonorare weit verbreitet. Besonders bei zeitintensiven oder komplexen Fällen kommen sie zum Einsatz. Dort bildet der gesetzliche Streitwert die tatsächliche Arbeitsleistung oft nicht angemessen ab. Stundensätze sind frei verhandelbar. Sie variieren je nach Rechtsgebiet, Kanzleigröße und Spezialisierung erheblich. Eines bleibt aber immer entscheidend: Die Vereinbarung muss schriftlich vorliegen. Und Sie müssen sie bewusst unterschrieben haben.
Ohne oder mit wirksamer Vergütungsvereinbarung
Keine schriftliche Vereinbarung
- Nur mündlich vereinbarter Stundensatz
- Höherer Betrag taucht erstmals auf der Rechnung auf
- Nicht bindend für Sie als Verbraucher
- Es gelten automatisch die gesetzlichen RVG-Sätze
Wirksame Vergütungsvereinbarung
- Schriftlich und vor Mandatsbeginn abgeschlossen
- Getrennt vom Mandatsvertrag unterschrieben
- Klarer Hinweis auf höhere Kosten enthalten
- Sie wissen vorher, welcher Betrag gilt
Mündliche Absprachen schützen Sie nicht
Erwähnt Ihr Anwalt einen höheren Stundensatz nur mündlich, gilt das nicht als Vergütungsvereinbarung. Auch ein abweichender Betrag, der erstmals auf der Rechnung auftaucht, bindet Sie nicht. Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung klar: Vergütungsvereinbarungen müssen die formalen Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Andernfalls gelten automatisch die gesetzlichen RVG-Sätze.
Sonderfall: Erfolgshonorare
Seit 2008 sind Erfolgshonorare unter engen Voraussetzungen erlaubt. Sie kommen infrage, wenn Sie Ihren Fall sonst aus wirtschaftlichen Gründen nicht verfolgen könnten. Auch hier gilt: Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Sie muss den Mehraufwand im Erfolgsfall transparent ausweisen. Und sie darf das gesetzliche Honorar nicht unverhältnismäßig übersteigen. Im Alltag spielen Erfolgshonorare eine eher untergeordnete Rolle.
Was tun, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt?
Haben Sie vor Mandatsbeginn keine schriftliche Vergütungsvereinbarung erhalten und unterschrieben? Verlangt Ihr Anwalt trotzdem mehr als die RVG-Tabelle vorsieht? Dann haben Sie einen klaren Ansatzpunkt für eine Beanstandung. Lassen Sie die Abrechnung frühzeitig prüfen. Ein zweiter Anwalt kann die Rechnung neutral beurteilen. Wenn Sie wissen möchten, wie ein transparenter Festpreis-Ansatz funktioniert und was Sie vor Mandatsbeginn vereinbaren sollten, finden Sie hier alle Information
Eine Anwaltsrechnung muss kein Rätsel bleiben. Wer den Aufbau nach dem RVG kennt — Gegenstandswert, Gebührentatbestand, Multiplikator, Nebenkosten, Mehrwertsteuer — kann jede Position nachvollziehen und berechtigte Einwände formulieren. Die gesetzlichen Grenzen schützen Sie als Verbraucher: ohne schriftliche Vergütungsvereinbarung gelten ausschließlich die RVG-Sätze, und die Erstberatung ist auf 190 Euro netto gedeckelt. Nutzen Sie dieses Wissen aktiv und fragen Sie nach, wenn eine Position unklar ist — das ist Ihr gutes Recht.