Sie haben Post von Ihrem Anwalt bekommen – eine Rechnung mit Fachbegriffen wie "Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG", "Gegenstandswert" und "Auslagenpauschale". Viele Menschen zahlen solche Rechnungen einfach, weil sie die Positionen nicht einordnen können. Dabei haben Sie als Mandant das Recht, jede Position zu verstehen und unbegründete Beträge zu beanstanden.
Anwaltsgebühren in Deutschland sind nicht willkürlich. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das klare Regeln vorgibt, wie sich die Vergütung berechnet. Diese Regeln schützen Sie – aber nur, wenn Sie sie kennen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie eine Anwaltsrechnung lesen, nachrechnen und bei Bedarf beanstanden.
Wichtig vorab: Die meisten Anwaltsrechnungen sind korrekt. Fehler passieren trotzdem – manchmal beim Gegenstandswert, manchmal bei einer Doppelabrechnung oder bei Auslagen, die nicht entstanden sind. Wer die Grundstruktur kennt, erkennt solche Abweichungen schnell.
Wie berechnen sich Anwaltsgebühren nach dem RVG?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit 2004 die Grundlage für alle Anwaltsgebühren in Deutschland. Es gilt immer dann, wenn Ihr Anwalt keine abweichende Honorarvereinbarung mit Ihnen getroffen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass sich die Vergütung aus zwei Hauptkomponenten zusammensetzt: den Gebühren selbst und den Auslagen. Zum 1. Juni 2025 wurden die RVG-Gebühren zuletzt angehoben – Wertgebühren um rund 6 Prozent, Betragsrahmen- und Festgebühren um 9 Prozent. Diese Sätze gelten unverändert auch in 2026.
Die wichtigste Grundlage für die Berechnung ist der sogenannte Gegenstandswert, auch Streitwert genannt. Gemäß § 2 Abs. 1 RVG bestimmt der Wert der Sache, um die es geht, die Höhe der einfachen Gebühr. Vertritt Ihr Anwalt Sie also in einem Streit über eine offene Forderung von 5.000 Euro, ist dieser Betrag der Gegenstandswert. Aus der gesetzlichen Gebührentabelle in § 13 RVG ergibt sich dann die einfache Wertgebühr für diesen Betrag.
Diese einfache Gebühr wird anschließend mit einem tätigkeitsabhängigen Faktor multipliziert. Bei außergerichtlicher Tätigkeit – also Beratung, Schriftverkehr und Verhandlungen ohne Gericht – fällt die sogenannte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an, in der Regel 1,3-fach der einfachen Gebühr. Im gerichtlichen Verfahren kommen Verfahrensgebühr (1,3-fach) und Terminsgebühr (1,2-fach) zusammen – das macht im Ergebnis das 2,5-fache der einfachen Gebühr in der ersten Instanz. Auf alle Netto-Beträge kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent hinzu.
Zusätzlich zu den eigentlichen Gebühren darf Ihr Anwalt eine Auslagenpauschale berechnen. Diese ist in Nr. 7002 VV RVG geregelt und beträgt 20 Prozent der entstandenen Gebühren, jedoch maximal 20 Euro. Sie deckt Kosten für Porto, Telefon und ähnliche Kleinauslagen ab. Höhere tatsächliche Auslagen – etwa für besonders umfangreichen Schriftverkehr – können gesondert in Rechnung gestellt werden, müssen dann aber einzeln belegt sein. Schauen Sie in Ihrer Rechnung, ob die Auslagen plausibel und belegt sind.
Wenn Sie mit Ihrem Anwalt ein Stundenhonorar oder eine Pauschale vereinbart haben, gilt das RVG nicht automatisch als Obergrenze – allerdings muss eine solche Vereinbarung schriftlich getroffen worden sein. Liegt keine schriftliche Honorarvereinbarung vor, gilt das RVG. Bei Verbraucherverträgen ist außerdem gesetzlich festgelegt, dass ein vereinbartes Honorar nicht unter den gesetzlichen Mindestsätzen des RVG liegen darf.
Was steht auf einer Anwaltsrechnung – und was bedeuten die Positionen?
Eine ordnungsgemäße Anwaltsrechnung muss Ihnen ermöglichen, die Abrechnung nachzuvollziehen. Gemäß § 10 Abs. 1 RVG ist die Rechnung schriftlich zu erteilen und muss die einzelnen Gebührentatbestände, den Gegenstandswert sowie die angesetzten Gebührensätze ausweisen. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Rechnung formal unvollständig – und Sie müssen sie bis zur ordnungsgemäßen Nachbesserung nicht bezahlen.
Die häufigsten Positionen auf einer Anwaltsrechnung sind: die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) für außergerichtliche Tätigkeiten, die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) für die Einleitung und Durchführung eines Gerichtsverfahrens, die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für die Teilnahme an einem Gerichtstermin, die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) wenn eine außergerichtliche oder gerichtliche Einigung erzielt wurde, sowie die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG). Kennen Sie diese fünf Grundpositionen, können Sie die meisten Rechnungen einordnen.
Ein typisches Praxisszenario: Eine Mandantin aus Hamburg-Altona hatte ihren Anwalt beauftragt, eine Forderung von 4.000 Euro außergerichtlich geltend zu machen. Auf der Rechnung standen Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr und Auslagenpauschale – alle korrekt. Was sie zunächst nicht verstand: Der Anwalt hatte zusätzlich eine Terminsgebühr abgerechnet, obwohl kein Gerichtstermin stattgefunden hatte. Nach Nachfrage erläuterte der Anwalt, dass ein Telefonat mit der Gegenseite unter bestimmten Voraussetzungen eine Terminsgebühr auslösen kann – das ist tatsächlich möglich, wenn über eine Einigung verhandelt wird. Nicht jede unbekannte Position ist also ein Fehler – aber jede Position darf erklärt werden.
Prüfen Sie insbesondere den angesetzten Gegenstandswert. Dieser ist für die gesamte Berechnung entscheidend. Wurde der Gegenstandswert zu hoch angesetzt, sind alle abgeleiteten Gebühren zu hoch. Fragen Sie Ihren Anwalt schriftlich, wie er den Gegenstandswert ermittelt hat. Falls Sie den Gegenstandswert für falsch halten, können Sie nach § 33 Abs. 1 RVG beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Festsetzung des richtigen Wertes stellen.
Was kostet eine Erstberatung – und wann ist eine Honorarvereinbarung sinnvoll?
Für die erste Beratung gelten besondere Regeln. Laut § 34 Abs. 1 RVG soll für eine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Für Privatpersonen als Verbraucher gilt dabei eine gesetzliche Obergrenze: Die Erstberatungsgebühr darf maximal 190 Euro netto kosten. Wenn im Rahmen der Beratung ein Gutachten erstellt wird, sind bis zu 250 Euro netto erlaubt. Wurde Ihnen für eine reine Erstberatung mehr in Rechnung gestellt, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung darüber vorliegt, sollten Sie nachfragen.
Wichtig: Diese Deckelung gilt ausschließlich für Privatpersonen als Verbraucher. Wenn Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler eine Beratung in Anspruch nehmen, greift die Obergrenze nicht. Achten Sie also darauf, in welcher Eigenschaft Sie das Mandat erteilt haben – das kann für die Abrechnung einen relevanten Unterschied machen.
Vor einem umfangreicheren Mandat können Sie mit Ihrem Anwalt eine abweichende Vergütungsvereinbarung treffen – etwa ein Stundenhonorar oder eine Pauschale. Das bietet Ihnen Planungssicherheit, insbesondere wenn der Gegenstandswert hoch oder unklar ist. Eine solche Vereinbarung muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden und darf bei Verbraucherverträgen die gesetzlichen RVG-Gebühren nicht unterschreiten. Lesen Sie eine Honorarvereinbarung vor der Unterschrift sorgfältig durch – fragen Sie den Anwalt, wie er sich den ungefähren Zeitaufwand vorstellt.
Gerade bei Mandaten, bei denen der Ausgang unsicher ist, lohnt es sich vorab zu klären: Wer trägt die Kosten, wenn das Verfahren verloren geht? Im Zivilprozess gilt nach § 91 ZPO grundsätzlich das Unterliegerprinzip – die verlierende Partei trägt die Verfahrenskosten beider Seiten. Hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.03.2007 zum Aktenzeichen VIII ZR 86/06 klargestellt, dass außergerichtliche Anwaltskosten nur dann als Schadensersatz erstattungsfähig sind, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch dafür besteht. Diese Frage sollten Sie mit Ihrem Anwalt vor der Beauftragung besprechen.
Anwaltsrechnung zu hoch: So widersprechen Sie richtig
Sie haben die Rechnung geprüft und sind der Meinung, dass einzelne Positionen falsch oder überhöht sind. Der erste Schritt ist immer das direkte Gespräch: Schreiben Sie Ihrem Anwalt per E-Mail oder Brief und bitten Sie um eine detaillierte Erläuterung der beanstandeten Positionen. Formulieren Sie sachlich und konkret – nennen Sie die Positionen, die Sie nicht nachvollziehen können, und geben Sie an, welchen Betrag Sie für angemessen halten. In vielen Fällen lässt sich eine Unstimmigkeit so schnell klären.
Sollte die direkte Klärung nicht gelingen, haben Sie zwei formelle Wege. Der erste ist die Einschaltung der zuständigen Rechtsanwaltskammer: Jede Kammer bietet ein Gebührenüberprüfungsverfahren an, bei dem ein neutrales Gutachten zur Angemessenheit der berechneten Gebühren erstellt werden kann. Dieses Verfahren ist kostengünstig und außergerichtlich. Der zweite Weg ist die Anrufung des zuständigen Gerichts – nach § 11 RVG kann ein Streit über die Vergütungspflicht durch das Gericht entschieden werden. Sprechen Sie mit einem unabhängigen Anwalt, bevor Sie diesen Schritt gehen.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2018 zum Aktenzeichen IX ZR 115/17 grundsätzliche Fragen zur Abgrenzung von Gebührentatbeständen im RVG geklärt. Solche Entscheidungen zeigen: Selbst unter Juristen gibt es Unklarheiten bei der Gebührenabrechnung – und Gerichte urteilen regelmäßig zugunsten von Mandanten, wenn eine Position nicht klar begründet ist. Das gibt Ihnen Rückhalt, wenn Sie eine Position hinterfragen.
Bezahlen Sie eine umstrittene Rechnung unter Vorbehalt, damit keine Mahnung oder Mahnverfahren eingeleitet wird, solange Sie den Sachverhalt klären. Formulieren Sie schriftlich: "Zahlung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der näheren Prüfung." So vermeiden Sie Verzugszinsen, verlieren aber Ihr Recht auf Rückforderung nicht. Bewahren Sie alle Korrespondenz sorgfältig auf – sie kann in einem späteren Überprüfungsverfahren wichtig werden.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie, ob diese auch Streitigkeiten über Anwaltshonorar abdeckt. Manche Tarife schließen solche Fälle aus, andere umfassen sie. Wenden Sie sich im Zweifel direkt an Ihren Versicherer und schildern Sie den Sachverhalt schriftlich. Liegt keine Versicherung vor und sind die Mittel knapp, kommt im Ausnahmefall auch Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Frage.
Was müssen Sie nicht bezahlen? Typische Fehler in Anwaltsrechnungen
Es gibt typische Fehler, auf die Sie achten sollten. Erstens: Doppelt abgerechnete Tätigkeiten. Wenn Ihr Anwalt Sie zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich vertreten hat, wird ein Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet – das schreibt das RVG ausdrücklich vor. Ein häufiger Fehler ist, dass diese Anrechnung unterbleibt und beide Gebühren in voller Höhe berechnet werden. Prüfen Sie, ob eine solche Anrechnung auf Ihrer Rechnung ausgewiesen ist.
Zweitens: Auslagen ohne Beleg. Hohe Auslagen über der Pauschale von maximal 20 Euro müssen durch tatsächlich entstandene Kosten belegt sein. Pauschale Zeilen wie "Auslagen 80 Euro" ohne Aufschlüsselung sind nicht ausreichend. Fordern Sie eine Aufstellung an, wenn Auslagen über der gesetzlichen Pauschale angesetzt werden. Drittens: Falsch angesetzter Gegenstandswert. Prüfen Sie, ob der Wert, den Ihr Anwalt der Berechnung zugrunde gelegt hat, tatsächlich dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit entspricht.
Viertens: Leistungen, die Sie nicht beauftragt haben. Alles, was Ihr Anwalt ohne Ihren Auftrag getan hat, darf er grundsätzlich nicht in Rechnung stellen. Wenn Sie Ihren Anwalt nur für ein schriftliches Schreiben beauftragt haben, er aber darüber hinaus Recherchen durchgeführt hat, die Sie nicht bestellt haben, sind diese nicht automatisch abrechenbar. Klären Sie bei der Mandatserteilung möglichst genau, welche Tätigkeiten beauftragt sind.
Fünftens: Rechnungen ohne Angabe des Gegenstandswerts und der Gebührentatbestände. Gemäß § 10 Abs. 1 RVG ist eine Vergütung, die nicht ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurde, noch nicht fällig. Das bedeutet: Sie können die Zahlung verweigern, bis Sie eine vollständige Rechnung erhalten haben, aus der Gegenstandswert, Gebührensatz und die konkreten Tatbestände klar hervorgehen. Dieses Recht steht Ihnen als Mandant ausdrücklich zu.
Eine Anwaltsrechnung zu prüfen ist kein Misstrauensvotum gegenüber Ihrem Anwalt – es ist Ihr gutes Recht als Mandant. Das RVG gibt Ihnen dafür klare Werkzeuge an die Hand: Sie können den Gegenstandswert hinterfragen, einzelne Positionen erläutert bekommen und bei berechtigten Zweifeln die Rechtsanwaltskammer einschalten. Wer die Grundstruktur kennt, kann Rechnungen einordnen und muss weder blind zahlen noch unnötig in Konflikt geraten. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, wenn Sie unsicher sind – ein kurzes Beratungsgespräch mit einem unabhängigen Anwalt schafft oft mehr Klarheit als langes Recherchieren.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft – mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.