Ein Bescheid vom Jobcenter, ein Streit mit dem Vermieter, eine unklare Kündigung — und plötzlich stehen Sie vor der Frage: Kann ich mir überhaupt einen Anwalt leisten? Viele Menschen gehen in solchen Situationen ohne Beratung aus, weil sie Angst vor hohen Kosten haben. Dabei gibt es für Personen mit geringem Einkommen eine staatliche Lösung: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG).
Die Beratungshilfe ermöglicht es Ihnen, einen Anwalt Ihrer Wahl aufzusuchen und zahlen dabei lediglich eine Eigenbeteiligung von 15 Euro. Die übrigen Anwaltsgebühren trägt die Staatskasse. Voraussetzung ist, dass Ihr Einkommen nach Abzug aller Freibeträge einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. Das klingt kompliziert — ist es aber nicht, wenn Sie die Schritte kennen.
Beratungshilfe und Rechtsschutzversicherung sind zwei grundverschiedene Instrumente: Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, nutzt diese. Wer keine hat und auch keine Mittel für eine klassische Erstberatung nach § 34 RVG aufbringen kann, beantragt Beratungshilfe. Auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Studienplatzklagen) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie außerdem unverbindlich und kostenlos eine erste Einschätzung einholen, bevor Sie sich für einen dieser Wege entscheiden.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Eigenanteil | 15 Euro (erlassbar im Einzelfall) |
| Einkommensgrenze | Einzusetzendes Einkommen max. 20 Euro/Monat nach Freibeträgen |
| Gesetz | § 1 ff. BerHG (Beratungshilfegesetz) |
| Zuständigkeit | Amtsgericht am Wohnort (§ 4 Abs. 1 BerHG) |
| Nachantrag-Frist | 4 Wochen nach Beratungsbeginn (§ 6 Abs. 2 BerHG) |
Beratungshilfe auf einen Blick
Was ist Beratungshilfe und für wen gilt sie?
Beratungshilfe ist eine staatlich finanzierte Rechtsberatung für Menschen, die die Kosten einer Anwaltsberatung nicht selbst aufbringen können. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen — kurz Beratungshilfegesetz (BerHG). Ziel ist es, Chancengleichheit herzustellen: Auch wer wenig Geld hat, soll seine Rechte kennen und durchsetzen können.
Konkret bedeutet das: Mit einem bewilligten Beratungshilfeschein können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen und zahlen dabei selbst nur 15 Euro Eigenbeteiligung. Die gesamten übrigen Anwaltsgebühren werden aus der Landeskasse beglichen. Die Beratungshilfe umfasst laut § 2 Abs. 1 BerHG sowohl die Beratung als auch — soweit erforderlich — die außergerichtliche Vertretung durch den Anwalt, also etwa das Verfassen von Schreiben oder die Führung von Verhandlungen mit der Gegenseite.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Prozesskostenhilfe (PKH): Die Beratungshilfe gilt ausschließlich für außergerichtliche Angelegenheiten. Sobald ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder wird, endet ihr Anwendungsbereich. Dann müssen Sie einen gesonderten Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO stellen. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe schließen sich für dieselbe Angelegenheit also gegenseitig aus.
Beratungshilfe wird auf allen Rechtsgebieten gewährt — vom Mietrecht über das Sozialrecht bis zum Familienrecht. Eine Einschränkung gilt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: Dort ist nach § 2 Abs. 2 BerHG nur Beratung, keine außergerichtliche Vertretung möglich. Außerdem gibt es regionale Besonderheiten: In Bremen und Hamburg existiert keine Beratungshilfe nach dem BerHG. Dort gibt es öffentliche Rechtsberatungsstellen, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Geringverdiener aus dem Ruhrgebiet erhielt einen Ablehnungsbescheid vom Jobcenter wegen einer Sonderleistung. Er hatte weder Rechtsschutzversicherung noch die Mittel für eine klassische Anwaltsberatung. Mit dem Beratungshilfeschein vom zuständigen Amtsgericht suchte er einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt auf, der gegen den Bescheid Widerspruch einlegte. Nach wenigen Wochen wurde der Widerspruch positiv beschieden — die Gesamtkosten für ihn: 15 Euro.
Wer hat Anspruch? Einkommensgrenzen und Voraussetzungen im Detail
Anspruch auf Beratungshilfe hat, wessen einzusetzendes Einkommen — also das Nettoeinkommen nach Abzug aller gesetzlichen Freibeträge und Wohnkosten — monatlich 20 Euro oder weniger beträgt. Das klingt nach wenig, ist aber in der Praxis für deutlich mehr Menschen erreichbar, als man zunächst denkt, weil zahlreiche Ausgaben als Freibeträge angerechnet werden.
Zu den anrechenbaren Freibeträgen zählen typischerweise ein Grundfreibetrag für die eigene Person, zusätzliche Freibeträge für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die tatsächlichen Wohn- und Heizkosten. Hinzu kommen Werbungskosten, bestimmte Versicherungsbeiträge und weitere Belastungen. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG erhält, erfüllt die Einkommensvoraussetzungen in der Regel automatisch, da diese Leistungen bereits auf Basis einer geprüften Bedürftigkeit gewährt werden.
Neben dem Einkommen wird auch das Vermögen geprüft. Ein sogenanntes Schonvermögen von rund 5.000 Euro bleibt dabei unberücksichtigt. Übersteigt Ihr verwertbares Vermögen diese Grenze, kann der Antrag abgelehnt werden — selbst wenn das laufende Einkommen niedrig ist. Auch selbst genutztes Wohneigentum, das angemessen ist, zählt in der Regel nicht zum einzusetzenden Vermögen.
Eine weitere Voraussetzung: Es darf keine andere zumutbare Möglichkeit zur Hilfe bestehen. Sind Sie Mitglied in einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einem Automobilclub, die für Ihre konkrete Rechtsfrage kostenlose Beratung anbieten, wird Beratungshilfe in der Regel abgelehnt. Das Amtsgericht prüft dies im Einzelfall — verschweigen Sie solche Mitgliedschaften nicht, denn das kann zur Aufhebung einer bereits bewilligten Beratungshilfe und zu Kostennachforderungen führen. Schließlich darf die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig sein, wie § 1 BerHG verlangt: Ein vernünftiger Mensch in Ihrer wirtschaftlichen Lage müsste das Anliegen ebenfalls als sinnvoll erachten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. April 2022 (Az. 1 BvR 1370/21) grundlegende Aussagen zur Reichweite des Anspruchs auf Beratungshilfe getroffen und dabei betont, dass der Zugang zur Rechtsberatung als Teil des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 GG zu gewährleisten ist. Auch das LSG Berlin-Brandenburg hat sich zuletzt, mit Beschluss vom 22. Januar 2026 (Az. L 37 SF 209/24), mit der Vergütung im Beratungshilferahmen nach § 8 BerHG befasst und die Abrechnung nach RVG-Vorschriften konkretisiert.
Praxis-Tipp
Beratungshilfe nach § 1 BerHG gilt ausschließlich für außergerichtliche Angelegenheiten — sobald ein Gerichtsverfahren läuft, ist stattdessen Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Wie beantragen Sie den Beratungshilfeschein Schritt für Schritt?
Den Beratungshilfeschein beantragen Sie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Wohnort liegt — das ist nach § 4 Abs. 1 BerHG das zuständige Gericht. Der Antrag kann mündlich vor Ort an der Rechtsantragstelle, schriftlich oder online über das Bundesjustizportal (service.justiz.de) gestellt werden. Gehen Sie persönlich hin, entscheidet der Rechtspfleger häufig noch am selben Tag.
Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen: Personalausweis oder Reisepass, aktuelle Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Bürgergeld- oder Sozialhilfebescheid, Renteninformation), Kontoauszüge der letzten drei Monate, Ihren Mietvertrag sowie Nachweise über Unterhaltspflichten. Außerdem benötigen Sie eine kurze schriftliche oder mündliche Schilderung des Rechtsproblems, für das Sie Beratung benötigen — also zum Beispiel den Bescheid, den Mahn- oder Kündigungsbrief.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt der Rechtspfleger einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Schein können Sie zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen — Sie sind nicht an eine bestimmte Kanzlei gebunden. Manche Kanzleien nehmen die Beratungshilfe jedoch nicht an, weshalb es sich empfiehlt, vorab kurz telefonisch zu fragen. Erst bei Ihrer Anwaltskanzlei zahlen Sie dann die 15 Euro Eigenbeteiligung — mehr nicht.
Alternativ können Sie auch direkt zu einem Anwalt gehen, bevor Sie den Schein haben. In diesem Fall muss der Antrag auf Beratungshilfe spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung beim zuständigen Amtsgericht eingehen — so regelt es § 6 Abs. 2 BerHG. Diese nachträgliche Antragstellung ist in der Praxis verbreitet, etwa wenn das Rechtsproblem dringlich ist. Wichtig: Reichen Sie den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ein, wird er abgelehnt und Sie müssen die Anwaltskosten selbst tragen.
Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie nach § 7 BerHG Erinnerung einlegen — das ist der Rechtsbehelf im Beratungshilfeverfahren. Das Gericht überprüft dann seine Entscheidung. Sollte die Beratungshilfe endgültig verweigert werden, weil Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, gibt es weitere Möglichkeiten: Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Anwalt, eine günstige Erstberatung nach § 34 RVG für maximal 190 Euro netto oder die kostenlose Ersteinschätzung auf Schwesterportalen wie rechtsanwalt24.de.
Wichtig zu wissen
Wer Anspruch auf Beratungshilfe hat, zahlt beim Anwalt nur eine Eigenbeteiligung von 15 Euro; alle weiteren Anwaltsgebühren trägt die Staatskasse.
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Beratungshilfe oder Rechtsschutzversicherung: Was ist der Unterschied?
Beratungshilfe und Rechtsschutzversicherung verfolgen dasselbe Ziel — finanzielle Hürden beim Anwaltszugang beseitigen —, funktionieren aber grundlegend anders. Die Rechtsschutzversicherung ist eine private Versicherung, für die Sie monatliche Prämien zahlen. Sie greift erst nach einer vereinbarten Wartezeit und deckt in der Regel sowohl außergerichtliche Beratung als auch gerichtliche Verfahren ab, sofern das konkrete Rechtsgebiet und der Sachverhalt vom Vertrag umfasst sind.
Die Beratungshilfe ist dagegen eine staatliche Sozialleistung ohne Prämienzahlung. Sie greift nur außergerichtlich, nur bei hinreichender Bedürftigkeit und nur dann, wenn keine andere zumutbare Hilfe besteht. Sie kennt keine Wartezeit und keine Ausschlussklauseln für bestimmte Rechtsgebiete — sie gilt grundsätzlich in allen rechtlichen Angelegenheiten nach § 2 Abs. 2 BerHG. Dafür ist sie auf den vorgerichtlichen Bereich beschränkt.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, müssen Sie diese zuerst nutzen — die Beratungshilfe wird Ihnen dann verweigert, weil eine andere zumutbare Hilfemöglichkeit besteht. Prüfen Sie daher zunächst den Deckungsumfang Ihrer Versicherung: Manche Policen schließen bestimmte Rechtsgebiete (etwa Familienrecht) aus oder haben Wartezeiten von drei bis sechs Monaten. Für nicht gedeckte Bereiche kann dann Beratungshilfe in Betracht kommen.
Eine dritte Option, die viele nicht kennen: die kostenlose Ersteinschätzung. Sie ist nicht identisch mit der kostenpflichtigen anwaltlichen Erstberatung nach § 34 RVG (maximal 190 Euro netto) und auch nicht mit der Beratungshilfe. Auf rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de und firmenanwalt24.de können Sie unverbindlich und ohne Kosten eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Lage erhalten — bevor Sie entscheiden, ob und welchen formalen Weg Sie einschlagen. Das kann sinnvoll sein, um zu verstehen, ob Ihr Anliegen überhaupt rechtliches Gewicht hat, bevor Sie zum Amtsgericht laufen oder einen Anwalt beauftragen.
In welchen Fällen funktioniert Beratungshilfe — und wo sind die Grenzen?
Beratungshilfe wird grundsätzlich in allen Rechtsgebieten gewährt: Zivilrecht (Mietstreitigkeiten, Nachbarschaftsrecht, Schadensersatz), Sozialrecht (Bürgergeld, Krankenversicherung, Rentenversicherung, BAföG), Familienrecht (Unterhalt, Scheidungsfolgen, Sorgerecht), Verwaltungsrecht (Behördenbescheide, Schulrecht, Aufenthaltsrecht) sowie Steuerrecht und Arbeitsrecht. Die Breite ist bewusst gewählt, damit niemand allein wegen fehlender Mittel auf seine Rechte verzichten muss.
Einschränkungen bestehen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: Hier wird laut § 2 Abs. 2 BerHG nur Beratung gewährt, keine außergerichtliche Vertretung. Der Anwalt darf in Strafsachen im Rahmen der Beratungshilfe auch keine Akteneinsicht nehmen — was die Qualität der Beratung in komplexen Strafverfahren erheblich einschränkt. Steht Ihnen ein Strafverfahren bevor, kann unter Umständen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden; das ist jedoch ein anderes Instrument.
Keine Beratungshilfe gibt es, wenn in derselben Angelegenheit bereits ein gerichtliches Verfahren läuft oder gelaufen ist — das ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen, wie auch das Antragsformular des Bundesjustizministeriums festhält. Ebenfalls ausgeschlossen sind Angelegenheiten mit ausschließlichem Auslandsbezug ohne Inlandsbezug, wie § 2 Abs. 3 BerHG regelt. Mutwillige Rechtsverfolgung — etwa das Bestehen auf einer offensichtlich aussichtslosen Position allein zum Zweck der Schikane — führt zur Ablehnung.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Amtsgericht den Antrag zunächst ablehnt, weil Unterlagen fehlen oder das einzusetzende Einkommen knapp über der Grenze liegt. Manchmal hilft es, bestimmte absetzbare Ausgaben — etwa Fahrtkosten zur Arbeit oder Kreditraten — im Antrag vollständig aufzulisten. Ein auf Sozialrecht spezialisierter Anwalt kann dabei helfen, den Antrag korrekt auszufüllen, bevor er beim Amtsgericht eingeht. Wird der Antrag endgültig abgelehnt und haben Sie die Beratung bereits in Anspruch genommen, müssen Sie die Anwaltskosten möglicherweise selbst tragen — daher ist die vorherige Klärung wichtig.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Beratungshilfe nach § 1 BerHG gilt ausschließlich für außergerichtliche Angelegenheiten — sobald ein Gerichtsverfahren läuft, ist stattdessen Prozesskostenhilfe zu beantragen.
- Wer Anspruch auf Beratungshilfe hat, zahlt beim Anwalt nur eine Eigenbeteiligung von 15 Euro; alle weiteren Anwaltsgebühren trägt die Staatskasse.
- Anspruch besteht, wenn das einzusetzende Einkommen nach Abzug aller Freibeträge und Wohnkosten monatlich 20 Euro oder weniger beträgt — Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder BAföG-Empfänger erfüllen diese Voraussetzung in der Regel automatisch.
- Den Beratungshilfeschein beantragen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts — alternativ können Sie direkt zum Anwalt gehen und den Antrag innerhalb von vier Wochen nachreichen.
- Beratungshilfe gilt auf allen Rechtsgebieten, in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen jedoch nur für Beratung, nicht für Vertretung, wie § 2 Abs. 2 BerHG ausdrücklich festlegt.
Beratungshilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch — und für viele Menschen der einzige Weg, ihre Rechte tatsächlich wahrzunehmen. Wer die Einkommensvoraussetzungen erfüllt, sollte diesen Anspruch kennen und nutzen. Der Gang zum Amtsgericht ist unkomplizierter als viele befürchten: Mit den richtigen Unterlagen ist der Berechtigungsschein oft noch am selben Tag ausgestellt. Steht die Frage, ob Ihre Situation überhaupt rechtlich relevant ist, bieten die Schwesterportale rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de und firmenanwalt24.de einen kostenlosen und unverbindlichen ersten Überblick — bevor Sie einen formalen Antrag stellen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.