Sie haben einen Anwalt beauftragt, die Unterlagen abgegeben — und dann: Stille. Keine E-Mail, kein Rückruf, kein Zwischenstand. Dieses Gefühl kennen viele Menschen, die zum ersten Mal mit einem Anwalt zusammenarbeiten. Dabei haben Sie als Mandantin oder Mandant klare gesetzliche Rechte, was Informationen und Erreichbarkeit betrifft.
Die gute Nachricht: Das Berufsrecht zieht klare Grenzen. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) legen fest, wann und wie Ihr Anwalt Sie informieren und auf Ihre Anfragen reagieren muss. Wer diese Regeln kennt, kann selbstbewusst und sachlich kommunizieren — ohne Konflikt, aber mit Klarheit.
Dieser Artikel ist ein Vertiefungsbeitrag zum Thema Mandatsablauf und Ihre Rechte als Mandant und erklärt konkret, wie die Kommunikation im Mandat funktioniert, was Sie aktiv tun können, und wann es Zeit ist, mehr Druck zu machen. Themen wie Anwaltsvollmacht, Mandatsvertrag oder anwaltliche Schweigepflicht werden in den jeweiligen Cluster-Artikeln ausführlich behandelt — hier geht es ausschließlich um den laufenden Informationsaustausch.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Informationspflicht | § 11 Abs. 1 BORA — unverzüglich über wesentliche Vorgänge |
| Antwortfrist | Unverzüglich gem. § 121 Abs. 1 BGB, spätestens ca. 2 Wochen |
| Auskunftspflicht | §§ 675, 666 BGB — Rechenschaft auf Verlangen |
| Beschwerde bei | Zuständige Rechtsanwaltskammer (kostenfrei) |
| Kündigung Mandat | Jederzeit, ohne Frist, ohne Angabe von Gründen |
Kommunikation mit dem Anwalt: Auf einen Blick
Was ist die Informationspflicht des Anwalts — und was genau schuldet er Ihnen?
Ihr Anwalt muss Sie nach § 11 Abs. 1 BORA über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen im Mandat unverzüglich unterrichten und Ihnen insbesondere von allen wichtigen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis geben. Das ist keine Höflichkeit — es ist eine gesetzliche Berufspflicht.
Konkret bedeutet das: Wenn das Gericht einen Verhandlungstermin festsetzt, ein Schriftsatz der Gegenseite eingeht oder eine Behörde antwortet, müssen Sie davon erfahren. Sie haben als Mandantin oder Mandant Anspruch darauf, den Sachstand zu kennen und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Die zivilrechtliche Grundlage ergibt sich aus §§ 675, 666 BGB, die den Anwalt als Beauftragten zur Auskunft und Rechenschaft verpflichten.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Anwalt nicht nur auf Nachfrage informieren muss, sondern aktiv. Wer als Mandantin oder Mandant immer erst selbst nachfragen muss, um von wesentlichen Neuigkeiten zu erfahren, hat einen Anwalt, der seine Informationspflicht vernachlässigt und damit Nebenpflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt.
Gleichzeitig gilt: Nicht jede Stille bedeutet Untätigkeit. Von der Einreichung einer Klage bis zur Reaktion der Gegenseite können mehrere Wochen vergehen, ohne dass Ihr Anwalt handeln muss. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen der Bestimmung eines Gerichtstermins und dem Termin selbst — hier sind Wartezeiten von mehreren Monaten keine Pflichtverletzung, solange Sie über den Stand informiert wurden.
Ein Praxisbeispiel: Eine selbstständige Grafikdesignerin aus Hamburg hatte ihren Anwalt mit einem Honorarstreit beauftragt. Sechs Wochen nach Mandatsbeginn hatte sie noch keine einzige Rückmeldung erhalten. Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass die Klageschrift bereits eingereicht worden war, die Mandantin aber davon nichts wusste. Der Anwalt hatte gegen § 11 Abs. 1 BORA verstoßen — die Klageeinreichung ist ein wesentlicher Vorgang, über den aktiv zu informieren ist.
Wie schnell muss Ihr Anwalt auf Ihre Anfragen antworten?
Ihre Anfragen — ob per E-Mail, Telefon oder Brief — muss Ihr Anwalt unverzüglich beantworten. Das regelt § 11 Abs. 2 BORA ausdrücklich. Unverzüglich bedeutet nach § 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis heißt das: Je nach Dringlichkeit und Komplexität Ihrer Frage sollten Sie spätestens nach zwei Wochen eine Antwort erwarten können.
Eine Anfrage im Sinne der BORA liegt immer dann vor, wenn aus Ihrer Äußerung erkennbar wird, dass Sie eine Rückmeldung erwarten — ein Fragezeichen ist dafür nicht zwingend erforderlich. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass unmissverständliche Handlungsanweisungen des Mandanten, die den Wunsch nach Prüfung oder Erklärung eines bestimmten Sachverhalts erkennen geben, als Anfragen im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA zu behandeln sind.
Der Anwaltshof Berlin hat zudem klargestellt, dass eine Kanzlei so organisiert sein muss, dass Sie Ihren Anwalt zu zumutbaren Zeiten tatsächlich erreichen können. Es reicht nicht, Sie dauerhaft ans Sekretariat zu verweisen, wenn dieses inhaltliche Fragen nicht beantworten kann oder darf. Das Sekretariat ist für Terminvereinbarungen zuständig — für die Beantwortung rechtlicher Fragen zum laufenden Mandat ist der Anwalt persönlich verantwortlich.
Ausnahmen gelten bei nachweisbarer Verhinderung: Ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt des Anwalts kann — wie der BGH in einer konkreten Entscheidung festgestellt hat — eine verzögerte Antwort rechtfertigen, sofern die Kanzlei Sie darüber informiert. Dauerhaftes Schweigen über Wochen ohne Begründung fällt jedoch nicht unter diese Ausnahme.
Tipp für die Praxis: Stellen Sie Ihre Anfragen immer schriftlich — per E-Mail oder Brief. So haben Sie im Zweifel einen Nachweis darüber, wann Sie welche Frage gestellt haben und ob eine Antwort ausgeblieben ist. Eine lückenlose Dokumentation der Kommunikation ist die beste Absicherung gegen spätere Streitfragen.
Praxis-Tipp
Ihr Anwalt ist nach § 11 Abs. 1 BORA verpflichtet, Sie über alle wesentlichen Vorgänge unverzüglich zu unterrichten und Ihnen wichtige Schriftstücke zur Kenntnis zu geben.
Ist die Kommunikation per E-Mail mit dem Anwalt vertraulich und sicher?
Ja — alles, was Sie Ihrem Anwalt mitteilen, fällt unter die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO, die sich auf alles erstreckt, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Das gilt für Gespräche im Büro genauso wie für E-Mails, Messenger-Nachrichten oder Briefe.
Konkret bedeutet das: Ihr Anwalt darf den Inhalt Ihrer E-Mails, Ihren Namen in Verbindung mit Ihrem Fall oder Details Ihrer rechtlichen Situation nicht an Dritte weitergeben — nicht an Familienmitglieder, nicht an andere Mandanten, nicht an Behörden ohne gesetzliche Grundlage. Ein Verstoß wäre nach § 203 StGB strafbar und würde gleichzeitig gegen § 43a BRAO verstoßen.
Die technische Sicherheit von E-Mails ist eine separate Frage. Standard-E-Mails ohne Verschlüsselung können theoretisch abgefangen werden. Viele Kanzleien nutzen heute verschlüsselte Kommunikationskanäle oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), über das Anwälte sicher mit Gerichten und zunehmend auch mit Mandantinnen und Mandanten kommunizieren. Fragen Sie Ihre Kanzlei ruhig, welche Kommunikationswege sie für besonders sensible Informationen empfiehlt.
Was viele nicht wissen: Die Schweigepflicht schützt nicht nur Sie vor externen Dritten — sie gilt auch gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung. Das Anwaltsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 23.11.2011 (Az. IV AG 69/11) entschieden, dass eine berufsrechtliche Pflicht zur Auskunft über den Mandatsverlauf gegenüber der Rechtsschutzversicherung mangels rechtlicher Grundlage nicht besteht. Ihr Anwalt darf — und muss — Details Ihres Falls also auch gegenüber Ihrer Versicherung schützen, sofern Sie keine Einwilligung erteilt haben.
Ausführliche Informationen zur Reichweite und zu den Grenzen der anwaltlichen Schweigepflicht finden Sie im Cluster-Artikel zur anwaltlichen Schweigepflicht — dort wird unter anderem erklärt, was Ihr Anwalt niemals weitergeben darf.
Wichtig zu wissen
Anfragen von Mandantinnen und Mandanten müssen laut § 11 Abs. 2 BORA unverzüglich beantwortet werden — das bedeutet nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von spätestens zwei Wochen.
Haben Sie das Gefühl, nicht gut informiert zu werden?
Schildern Sie Ihre Situation — wir vermitteln Ihnen einen passenden Anwalt, der Ihren Fall übernimmt und Sie transparent auf dem Laufenden hält.
Wie stellen Sie Fragen richtig — ohne zu nerven und ohne Fristen zu verpassen?
Sie dürfen jederzeit fragen — und Sie sollen es tun. Viele Mandantinnen und Mandanten scheuen Rückfragen aus Angst, als lästig zu gelten oder unnötige Kosten zu verursachen. Beides ist in der Regel unbegründet: Eine kurze Statusanfrage löst keine zusätzliche Gebühr aus, und Ihr Anwalt erwartet, dass Sie informiert bleiben wollen.
Formulieren Sie Ihre Fragen schriftlich und so konkret wie möglich. Statt 'Was ist der aktuelle Stand?' lieber: 'Hat das Gericht auf unsere Klage bereits reagiert? Wann ist mit einer Ladung zum Termin zu rechnen?' Konkrete Fragen erhalten konkrete Antworten — und sie zeigen dem Anwalt, dass Sie den Ablauf verstehen und aktiv mitverfolgen.
Unterscheiden Sie zwischen Fragen, die den laufenden Stand betreffen, und Fragen, die eine neue rechtliche Prüfung erfordern. Erstere beantwortet Ihr Anwalt in der Regel ohne gesonderte Abrechnung im Rahmen des laufenden Mandats. Letztere — etwa wenn sich Ihr Fall in eine neue Richtung entwickelt — können zusätzliche Beratungszeit auslösen. Im Zweifel fragen Sie kurz nach, bevor Sie ein langes Schreiben mit neuen Sachverhaltsschilderungen schicken.
Wenn Sie das Gefühl haben, wichtige Informationen nicht erhalten zu haben, sprechen Sie das direkt an: 'Ich habe gehört, dass in solchen Verfahren ein Schriftsatz der Gegenseite üblich ist — haben wir etwas erhalten?' Solche Nachfragen sind legitim. Ihr Anwalt ist nach §§ 675, 666 BGB zur Auskunft verpflichtet und muss Ihnen auf Verlangen Rechenschaft über den Mandatsverlauf ablegen.
Vereinbaren Sie zu Beginn des Mandats einen Kommunikationsrhythmus: Möchten Sie alle zwei Wochen eine kurze Statusmeldung, egal ob es Neuigkeiten gibt oder nicht? Das ist vollkommen üblich und kann ausdrücklich vereinbart werden. Wer von Anfang an klare Erwartungen formuliert, vermeidet Frustration auf beiden Seiten.
Was tun, wenn der Anwalt sich nicht meldet — Ihre konkreten Optionen
Wenn Ihr Anwalt trotz schriftlicher Anfrage nach mehr als zwei Wochen nicht reagiert hat und keine nachvollziehbare Begründung vorliegt, handelt es sich um eine Verletzung von § 11 Abs. 2 BORA. Sie müssen das nicht hinnehmen — und Sie haben mehrere Möglichkeiten.
Schritt eins ist ein weiteres schriftliches Schreiben mit ausdrücklicher Fristsetzung: 'Ich bitte um Rückmeldung bis zum [Datum]. Sollte ich bis dahin keine Antwort erhalten, werde ich meine weiteren Optionen prüfen.' Das klingt formell, ist aber genau richtig — und es schafft einen dokumentierten Nachweis. Versenden Sie dieses Schreiben per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben.
Schritt zwei ist eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Diese ist für die Ahndung berufsrechtlicher Verstöße zuständig und wird auf eine entsprechende Beschwerde hin tätig. Wichtig zu wissen: Eine Kammer-Beschwerde führt in der Regel nicht dazu, dass Sie bereits bezahlte Vergütung zurückbekommen — sie dient primär der Ahndung des Fehlverhaltens. Finanziellen Nutzen können Sie daraus üblicherweise nicht direkt ziehen.
Schritt drei ist die Kündigung des Mandatsvertrags. Sie können das Mandatsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden — das ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Anwaltswahl. Der Anwalt behält in der Regel seinen Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Handelt es sich jedoch um eine Kündigung aus wichtigem Grund — etwa wegen nachgewiesener dauerhafter Untätigkeit — kann gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vergütungsanspruch entfallen, wenn die bisherigen Leistungen für Sie ohne Interesse und damit unverwertbar sind. Alles zum Ablauf eines Anwaltswechsels — inklusive Handakte und Fristen — erläutert der Cluster-Artikel zum Thema Anwalt wechseln.
Lässt Ihr Anwalt durch dauerhaftes Schweigen eine wichtige Frist verstreichen, kann das eine Haftungsfrage werden. Die Überwachung und Einhaltung von Fristen gehört zu den Kardinalpflichten eines jeden Rechtsanwalts. Jeder Anwalt in Deutschland ist nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten — diese tritt für Schäden ein, die durch fehlerhafte Berufsausübung entstehen. Falls Sie in einer solchen Situation sind, lassen Sie den Fall anwaltlich prüfen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Ihr Anwalt ist nach § 11 Abs. 1 BORA verpflichtet, Sie über alle wesentlichen Vorgänge unverzüglich zu unterrichten und Ihnen wichtige Schriftstücke zur Kenntnis zu geben.
- Anfragen von Mandantinnen und Mandanten müssen laut § 11 Abs. 2 BORA unverzüglich beantwortet werden — das bedeutet nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von spätestens zwei Wochen.
- Längere Phasen ohne Rückmeldung sind nicht zwingend ein Zeichen von Untätigkeit — zwischen Klageeinreichung und Reaktion der Gegenseite oder bis zu einem Gerichtstermin können Wochen vergehen, ohne dass anwaltliches Handeln erforderlich ist.
- E-Mails an Ihren Anwalt unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht nach § 43a BRAO — Ihre Kommunikation ist vertraulich, auch wenn sie digital erfolgt.
- Wenn Ihr Anwalt trotz schriftlicher Nachfrage dauerhaft schweigt, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einlegen oder das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Gute Kommunikation mit dem Anwalt ist keine Selbstverständlichkeit — aber sie ist Ihr Recht. Wer weiß, dass § 11 BORA den Anwalt zur aktiven Information verpflichtet und dass Anfragen nach § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich beantwortet werden müssen, kann selbstbewusst und klar kommunizieren. Stellen Sie Ihre Fragen schriftlich, setzen Sie bei Bedarf eine Frist, und scheuen Sie sich nicht, auf einer Antwort zu bestehen. Wenn die Zusammenarbeit dauerhaft stockt, ist ein Anwaltswechsel einfacher möglich, als viele denken — ohne komplizierte Formalitäten.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.