Sie haben einen Anwalt beauftragt, Wochen sind vergangen — und keine Nachricht. Kein Zwischenstand, keine Rückmeldung auf Ihre E-Mail. Das Gefühl, im Dunkeln gelassen zu werden, kennen viele Menschen, die zum ersten Mal ein Mandat erteilen. Was die wenigsten wissen: Sie haben als Mandant konkrete Rechte, die gesetzlich verankert sind und die Ihr Anwalt aktiv erfüllen muss.
Der Anwaltsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB. Aus dieser Einordnung folgt unmittelbar, dass der Anwalt Ihnen gegenüber nach § 666 BGB zur Auskunft, zur laufenden Unterrichtung und zur Rechenschaft verpflichtet ist. Daneben regeln die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) weitere Informationspflichten. Kurz: Schweigen ist kein Privileg des Anwalts, sondern im Zweifel eine Pflichtverletzung.
Dieser Artikel ist der Überblicks-Anker zu Ihren Rechten in der Mandatskommunikation. Was Ihr Anwalt über Sie nach außen weitergeben darf — und was nie — erklärt unser Begleitartikel zur anwaltlichen Schweigepflicht. Was genau in einer Anwaltsvollmacht steckt, lesen Sie im separaten Beitrag zur Anwaltsvollmacht. Hier geht es um das Kernthema: Was schuldet Ihr Anwalt Ihnen an Information, und was können Sie tun, wenn er schweigt?
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 666 BGB i. V. m. § 675 BGB (Auskunft, Unterrichtung, Rechenschaft) |
| Berufsrechtliche Norm | § 11 BORA (Bearbeitungspflicht + Reaktionspflicht), § 43 BRAO (Sorgfaltspflicht) |
| Beschwerdestelle | Zuständige Rechtsanwaltskammer (keine Anwaltspflicht) |
| Mögliche Sanktionen | Warnung, Rüge, Geldbuße, Berufsverbot (§§ 113 ff. BRAO) |
| Herausgabe von Unterlagen | § 667 BGB — mandatsrelevante Akten, Korrespondenz mit Dritten |
Auf einen Blick
Was schuldet Ihr Anwalt Ihnen rechtlich an Information?
Ihr Anwalt schuldet Ihnen laufende Unterrichtung, Auskunft auf Nachfrage und abschließende Rechenschaft — das ist keine Kulanz, sondern gesetzliche Pflicht aus § 666 BGB in Verbindung mit § 675 BGB. Weil der Anwaltsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag gilt, gelten die Auftragsregeln des BGB: Der Beauftragte hält den Auftraggeber auf dem Laufenden, erteilt auf Verlangen Auskunft und legt Rechenschaft ab.
Die Berufsordnung für Rechtsanwälte konkretisiert diese Pflicht. Nach § 11 Abs. 1 BORA ist das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten. § 11 Abs. 2 BORA verpflichtet den Anwalt, auf Anfragen des Mandanten unverzüglich zu reagieren — wobei der BGH klargestellt hat, dass eine 'Anfrage' nicht zwingend ein Fragezeichen erfordert, sondern jede Äußerung umfasst, aus der erkennbar ist, dass der Mandant eine Antwort erwartet. Daneben enthält § 43 BRAO die allgemeine Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, aus der sich weitere Kommunikationspflichten ableiten.
Neben der laufenden Unterrichtung haben Sie das Recht auf Rechenschaftslegung, die nach der Rechtsprechung weit ausgelegt wird: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 03.09.2020 – III ZR 136/18 festgehalten, dass der Anspruch aus § 666 BGB auch mandatsrelevante Aktenteile erfasst, nicht nur extern geführte Korrespondenz. Das Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins stellt dazu klar: Der Rechenschaftsanspruch nach § 666 BGB bezieht sich nicht nur auf Unterlagen, für die Herausgabepflichten bestehen, sondern erfasst auch solche Aktenteile, die beim Anwalt verbleiben dürfen.
Ergänzend gilt: Auch die Auskunfts- und Abrechnungspflicht gegenüber dem Mandanten ist in §§ 11, 23 BORA berufsrechtlich verankert. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, besteht darüber hinaus eine über das Versicherungsverhältnis vermittelte Auskunftspflicht, die der BGH ebenfalls auf § 666 BGB gestützt hat. Ihr Auskunftsanspruch gilt also umfassend — gegenüber Ihnen, nicht nur gegenüber Dritten.
Anwalt antwortet nicht: Was können Sie konkret tun?
Wenn Ihr Anwalt auf Nachrichten nicht reagiert, sollten Sie zunächst schriftlich — per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief — eine klare Anfrage mit einer konkreten Antwortfrist stellen. Eine Frist von sieben bis vierzehn Tagen ist angemessen und signalisiert, dass Sie Ihre Rechte kennen. Dokumentieren Sie jeden Kontaktversuch mit Datum, Uhrzeit und Kanal.
Bleibt auch diese Anfrage ohne Reaktion, haben Sie mehrere Optionen. Sie können Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einlegen — das ist die Aufsichtsbehörde über alle zugelassenen Anwälte in Deutschland. Die Kammer kann den Anwalt im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens zur Stellungnahme auffordern. Reagiert der Anwalt auch auf die Kammer nicht, liegt nach § 56 Abs. 1 BRAO ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, der berufsrechtliche Sanktionen auslöst. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Berufspflichten nach der BRAO kann der Anwalt mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen rechnen — von der Warnung über eine Geldbuße bis hin zu einem zeitweiligen Berufsverbot.
Ein Praxisbeispiel: Eine Mandantin aus dem Münchner Raum hatte nach einem Verkehrsunfall ihren Anwalt mandatiert. Nach sechs Wochen ohne jede Rückmeldung wandte sie sich schriftlich an die Kanzlei, setzte eine Zehn-Tage-Frist und wies auf ihre Rechte nach § 666 BGB hin. Daraufhin meldete sich die Kanzlei innerhalb von drei Tagen mit einem vollständigen Zwischenstandsbericht — das Verfahren war unterdessen bereits weiter fortgeschritten, als die Mandantin vermutet hatte. Der frühe schriftliche Druck verhinderte in diesem Fall einen späteren Informationsbruch.
Wenn das Vertrauensverhältnis dauerhaft beschädigt ist, steht Ihnen der Anwaltswechsel offen. Der Mandatsvertrag kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden — als Mandant ohne Angabe von Gründen. Dabei haben Sie nach § 667 BGB das Recht auf Herausgabe aller mandatsrelevanten Unterlagen, damit der neue Anwalt nahtlos übernehmen kann. Der BGH hat in der Entscheidung vom 03.11.2014 – AnwSt (R) 5/14 bestätigt, dass die Verweigerung der Herausgabe von Handakten ohne rechtfertigenden Grund eine Berufspflichtverletzung nach § 43 BRAO darstellt.
Welche Informationen stehen Ihnen als Mandant konkret zu?
Als Mandant haben Sie das Recht auf vollständige Information über den Stand Ihres Verfahrens — dazu gehören eingegangene Schreiben von Gerichten oder der Gegenseite, gesetzte Fristen, abgegebene Erklärungen und die Strategie, die Ihr Anwalt verfolgt. Das ist kein Sonderwunsch, sondern Kernelement der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 666 BGB.
Konkret umfasst Ihr Auskunftsanspruch: erstens die laufende Unterrichtung über wesentliche Entwicklungen im Mandat, ohne dass Sie jedes Mal explizit danach fragen müssen; zweitens die Auskunft auf konkrete Nachfrage — zum Beispiel: 'Ist das Schreiben an die Gegenseite abgegangen?', 'Wann ist die nächste Frist?', 'Was ist die aktuelle Einschätzung der Erfolgsaussichten?'; und drittens die Abschlussrechnung mit nachvollziehbarer Aufschlüsselung der Tätigkeiten und Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Was Ihr Anwalt Ihnen hingegen nicht in jedem Fall herausgeben muss, sind rein interne Arbeitspapiere und Notizen, die er ausschließlich als persönliche Gedächtnisstütze für sich selbst angelegt hat. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.02.1988 – IVa ZR 262/86 klargestellt, dass solche internen Arbeitshilfen nicht zur Einsicht durch die Mandantschaft bestimmt sind. Alles, was jedoch im Rahmen des Mandats mit Dritten — Gerichten, Behörden, der Gegenseite — ausgetauscht wurde, fällt in den Bereich Ihrer Herausgabeansprüche nach § 667 BGB.
Ein praktischer Tipp: Fragen Sie Ihren Anwalt bereits bei Mandatsübernahme, in welchen Abständen und auf welchem Weg er Sie über den Fortgang informiert. Viele Kanzleien haben feste Kommunikationsroutinen — schriftlich vereinbart (z. B. im Mandatsvertrag) schafft das klare Erwartungen auf beiden Seiten und verhindert spätere Missverständnisse.
Wichtig zu wissen
§ 11 Abs. 2 BORA konkretisiert die Reaktionspflicht: Stellt der Mandant eine erkennbare Anfrage, muss der Anwalt angemessen und zeitnah antworten — Untätigkeit kann eine berufsrechtliche Rüge auslösen.
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Was passiert, wenn Ihr Anwalt seine Kommunikationspflichten verletzt?
Verletzt ein Anwalt seine Kommunikationspflichten gegenüber Mandanten, kann das berufsrechtliche Konsequenzen haben. Die Rechtsanwaltskammern überwachen die Einhaltung der Berufspflichten und können bei Verstößen disziplinarische Maßnahmen einleiten. Mögliche Sanktionen nach §§ 113 ff. BRAO reichen von einer förmlichen Warnung über einen Verweis bis hin zu einer Geldbuße oder — in gravierenden Fällen — einem zeitweiligen Berufsverbot.
Die Rechtsgrundlage für Ihre Beschwerde ist klar: Schweigt ein Anwalt dauerhaft auf Mandantenanfragen, verstößt er gegen § 11 Abs. 2 BORA sowie gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 43 BRAO. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 im Zusammenhang mit anwaltlichen Kommunikationspflichten bekräftigt, dass berufsrechtliche Pflichten aus der BORA nur dann normiert werden können, wenn eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage in der BRAO besteht — was für die Mandantenkommunikation nach § 11 BORA der Fall ist.
Ein wichtiger Unterschied: Die berufsrechtliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ist kein Schadensersatzverfahren. Wenn Ihnen durch die mangelnde Kommunikation Ihres Anwalts ein konkreter Schaden entstanden ist — etwa weil eine Frist versäumt wurde —, ist das ein zivilrechtlicher Haftungsanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Beide Wege schließen sich nicht aus: Sie können gleichzeitig Beschwerde einlegen und Schadensersatz geltend machen. Alle in Deutschland zugelassenen Anwälte sind nach § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten — der Versicherungsschutz deckt typischerweise Schäden durch Beratungsfehler und Pflichtverletzungen ab.
Für die Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer benötigen Sie keine anwaltliche Vertretung. Schildern Sie den Sachverhalt sachlich, legen Sie Ihre Dokumentation der Kontaktversuche bei und benennen Sie die Normen, gegen die Ihrer Einschätzung nach verstoßen wurde — also § 11 BORA und § 43 BRAO. Die Kammer bestätigt den Eingang und leitet ein Prüfverfahren ein. Auch wenn eine Beschwerde nicht immer in einer Sanktion endet, zwingt das Verfahren den Anwalt in aller Regel zur Stellungnahme — und damit zur Kommunikation.
So gestalten Sie die Kommunikation mit Ihrem Anwalt aktiv und sicher
Die beste Strategie gegen Kommunikationslücken ist eine klare Absprache zu Beginn des Mandats. Fragen Sie bereits im Erstgespräch: Wer ist meine feste Ansprechperson in der Kanzlei? Auf welchem Weg (E-Mail, Post, Telefon) werde ich über Entwicklungen informiert? Wie lange dauert es erfahrungsgemäß bis zur Antwort auf Anfragen? Diese Fragen zu stellen ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern von Mandantenkompetenz.
Halten Sie jede wichtige Kommunikation schriftlich fest. Wenn Sie telefonisch mit Ihrem Anwalt sprechen, fassen Sie das Gespräch per E-Mail kurz zusammen: 'Wie heute besprochen, warten wir auf das Urteil des Amtsgerichts, das in den nächsten vier Wochen erwartet wird.' Diese einfache Praxis schafft eine nachvollziehbare Dokumentation und vermeidet spätere Missverständnisse — für beide Seiten. Außerdem gilt: Eine dokumentierte Anfrage begründet eine dokumentierte Reaktionspflicht nach § 11 Abs. 2 BORA.
Wenn Sie das Gefühl haben, nicht ausreichend informiert zu werden, sprechen Sie das direkt an — ohne Scheu. Ein guter Anwalt wird Ihre Fragen ernst nehmen. Formulieren Sie konkret: 'Ich würde gerne alle vier Wochen einen kurzen Zwischenstand erhalten, auch wenn es nichts Neues gibt — reicht eine kurze E-Mail?' Solche Absprachen sind in vielen Kanzleien problemlos umsetzbar und werden von engagierten Mandanten geschätzt, nicht als lästig empfunden.
Nutzen Sie auch die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung auf den Schwesterportalen, bevor Sie ein kostenpflichtiges Mandat erteilen: rechtsanwalt24.de bietet Ihnen für Privatrechtsthemen eine unverbindliche Einschätzung, firmenanwalt24.de hilft bei unternehmerischen Fragen, und kitaplatzklage.de ist auf Kita- und Studienplatzverfahren spezialisiert. Diese kostenlose Einschätzung unterscheidet sich von der kostenpflichtigen Erstberatung nach § 34 RVG — dort zahlen Sie bis zu 190 Euro netto für eine individuelle rechtliche Beurteilung durch den Anwalt. Wer weiß, was ihn erwartet, kann die Kommunikation mit dem Anwalt von Anfang an auf Augenhöhe führen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Ihr Anwalt ist nach § 666 BGB i. V. m. § 675 BGB gesetzlich verpflichtet, Sie über den Stand Ihres Mandats laufend zu unterrichten und auf Anfragen unverzüglich zu antworten.
- § 11 Abs. 2 BORA konkretisiert die Reaktionspflicht: Stellt der Mandant eine erkennbare Anfrage, muss der Anwalt angemessen und zeitnah antworten — Untätigkeit kann eine berufsrechtliche Rüge auslösen.
- Reagiert Ihr Anwalt dauerhaft nicht, können Sie sich schriftlich eine Frist setzen, anschließend Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einlegen und im Extremfall das Mandat wechseln.
- Der BGH hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB weit ausgelegt wird und auch den Anspruch auf Herausgabe mandatsrelevanter Unterlagen umfasst.
- Berufsrechtliche Verstöße gegen Kommunikationspflichten können zu Sanktionen durch das Anwaltsgericht führen — von der Rüge bis zur Geldbuße nach §§ 113 ff. BRAO.
Als Mandant stehen Sie Ihrem Anwalt nicht hilflos gegenüber. Das Gesetz — konkret § 666 BGB, § 675 BGB und die Berufsordnung für Rechtsanwälte — gibt Ihnen klare Rechte: auf laufende Information, auf Auskunft bei Nachfrage und auf Rechenschaft am Ende des Mandats. Wenn Ihr Anwalt schweigt, haben Sie konkrete Handlungsoptionen: schriftliche Fristsetzung, Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer und notfalls den Wechsel zu einem anderen Anwalt. Der Schlüssel liegt darin, diese Rechte frühzeitig und schriftlich einzufordern — bevor ein kleines Kommunikationsproblem zu einem größeren Vertrauensproblem wird. Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.