Der Schriftsatz kommt zu spät, Rückrufe bleiben aus, und Sie haben das Gefühl, Ihr Fall bewegt sich nicht mehr vorwärts — solche Situationen kommen vor, und sie sind ein legitimer Grund, den Anwalt zu wechseln. Viele Menschen scheuen diesen Schritt aus Angst vor Chaos, Doppelkosten oder verpassten Gerichtsterminen. Dabei ist der Anwaltswechsel rechtlich klar geregelt und in der Praxis häufig reibungsloser als befürchtet.
Das Mandatsverhältnis basiert auf besonderem Vertrauen. Genau deshalb räumt § 627 BGB Ihnen das Recht ein, das Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos zu kündigen — unabhängig davon, ob ein Verfahren läuft oder nicht. Entscheidend ist, wie Sie diesen Schritt vorbereiten, damit kein Termin und keine Frist durch den Wechsel in Gefahr gerät.
Dieser Artikel erklärt Ihnen den Ablauf des Anwaltswechsels vom ersten Unmut bis zur vollständigen Aktenübergabe. Er ergänzt den Überblicksartikel Mandatsablauf & Ihre Rechte als Mandant: Der komplette Überblick und geht speziell auf die praktischen Schritte, die Kostenfrage und besondere Situationen wie Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung ein.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Kündigungsrecht | Jederzeit, fristlos, ohne Begründung (§ 627 BGB) |
| Vollmacht | Erlischt erst mit Bestellung eines neuen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO) |
| Aktenherausgabe | Pflicht des bisherigen Anwalts (§§ 50 Abs. 2 BRAO, 667 BGB) |
| Vergütung alt | Für erbrachte Leistungen, außer bei Anwaltsverschulden (§ 628 BGB) |
| PKH/VKH | Bleibt erhalten; neuer Anwalt muss Beiordnung beantragen |
Anwaltswechsel auf einen Blick
Wann ist ein Anwaltswechsel wirklich sinnvoll?
Ein Anwaltswechsel ist sinnvoll, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist oder konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Vertretung vorliegen — nicht schon bei jedem kleineren Missverständnis. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung formuliert, dass ein Anwalt diejenigen Anforderungen erfüllen muss, die ein durchschnittlicher, gewissenhafter und erfahrener Anwalt zur richtigen Erfüllung seiner Pflichten für erkennbar notwendig hält (BGH, NJW 1961, 600).
Klare Wechselsignale sind: Der Anwalt informiert Sie nicht über wesentliche Entwicklungen, obwohl § 11 Abs. 1 BORA eine unverzügliche Unterrichtungspflicht vorschreibt. Richterliche Fristen oder Gerichtstermine werden versäumt. Die Strategie wird nicht erklärt, oder es droht ein Vergleich, ohne dass Sie die Risiken ausreichend kennen. Auch wenn der Anwalt in einem vollkommen anderen Rechtsgebiet spezialisiert ist als Ihr Fall es erfordert, ist ein Wechsel sachlich begründet.
Dagegen reicht ein rein subjektives Unbehagen — etwa weil die Chemie nicht stimmt — zwar rechtlich für eine Kündigung nach § 627 BGB aus, wirtschaftlich aber sollten Sie abwägen: Je weiter ein Verfahren fortgeschritten ist, desto höher fallen die Einarbeitungskosten des neuen Anwalts ins Gewicht. Ein Wechsel kurz vor dem letzten Verhandlungstermin belastet Sie finanziell stärker als ein Wechsel in der Frühphase des Mandats.
Bevor Sie das Mandat kündigen, kann es lohnen, das Gespräch zu suchen: Teilen Sie Ihrem Anwalt schriftlich mit, was Sie stört und setzen Sie eine konkrete Frist für eine Antwort. Das schafft entweder Abhilfe oder einen dokumentierten Nachweis, der Ihre Position bei einer späteren Kostenauseinandersetzung stärkt. Eine Zweitmeinung bei einer anderen Kanzlei hilft Ihnen außerdem einzuschätzen, ob Ihre Kritik berechtigt ist — die Kosten einer Zweitmeinung übernimmt eine Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht.
Ein typisches Praxisbeispiel: Ein Mandant aus Hamburg-Altona hatte einen Anwalt mit einer Kündigungsschutzklage beauftragt. Nach sechs Wochen hatte er weder einen Schriftsatz noch eine Rückmeldung erhalten — obwohl die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG längst abgelaufen war. Nach Rückfrage stellte sich heraus, dass die Klage nie eingereicht worden war. In solchen Fällen liegt nicht nur ein Kündigungsgrund vor, sondern möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB gegen den ursprünglichen Anwalt.
Wie kündigen Sie das Mandat: der genaue Ablauf
Das Mandat kündigen Sie schriftlich und mit nachweisbarem Zugang — per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten. Die Kündigung muss dem Anwalt zugehen, um wirksam zu werden; eine bloße E-Mail oder ein Fax reicht für eine rechtssichere Dokumentation häufig nicht aus. Eine Begründung der Kündigung ist nicht erforderlich, schadet aber auch nicht.
Parallel zur Kündigung beauftragen Sie einen neuen Anwalt. Das ist der wichtigste praktische Schritt: Solange im gerichtlichen Verfahren kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt ist, bleibt die Vollmacht des alten Anwalts nach § 87 Abs. 1 ZPO wirksam bestehen. Der bisherige Anwalt muss Zustellungen weiter entgegennehmen und Sie darüber informieren — tut er das nicht und versäumen Sie eine Frist, kann das eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen (BGH, Beschluss vom 25.01.2011 – VIII ZR 27/10).
Fordern Sie nach der Kündigung sämtliche Unterlagen heraus. Der bisherige Anwalt ist nach §§ 50 Abs. 2 BRAO, 667 BGB zur vollständigen Herausgabe verpflichtet — alle Schriftsätze, Bescheide, Verträge und die gesamte Korrespondenz, die er im Rahmen des Mandats erhalten oder verfasst hat. Eigene interne Notizen muss er hingegen nicht herausgeben. Eine Verweigerung der Aktenherausgabe ist unzulässig.
Achten Sie auf einen nahtlosen Übergang: Teilen Sie dem neuen Anwalt alle laufenden Fristen, anstehenden Gerichtstermine und den Stand von Verhandlungen mit. Der neue Anwalt prüft den Verfahrensstand, zeigt die Mandatsübernahme gegenüber Gericht und Gegenseite an und stellt sicher, dass keine Frist übersehen wird. Je früher im Verfahren der Wechsel stattfindet, desto weniger Einarbeitungsaufwand und desto geringer das Risiko, dass etwas übersehen wird.
Vergessen Sie außerdem, die Vollmacht für den bisherigen Anwalt ausdrücklich zu widerrufen. Die Vollmacht selbst — geregelt im Mandatsvertrag und in der Anwaltsvollmacht — erlischt nicht automatisch mit der Kündigung des Dienstvertrages. Wenn Sie den Artikel Anwaltsvollmacht ausstellen: So funktioniert die Bevollmächtigung bereits gelesen haben, wissen Sie, dass Vollmacht und Mandatsvertrag zwei getrennte Rechtsverhältnisse sind.
Praxis-Tipp
Das Mandat kann gemäß § 627 BGB jederzeit fristlos und ohne Begründung gekündigt werden, weil das Anwaltsverhältnis auf besonderem Vertrauen beruht.
Was kostet ein Anwaltswechsel wirklich?
Beim Anwaltswechsel können Kosten für zwei Anwälte entstehen: Der bisherige Anwalt rechnet nach § 628 Abs. 1 BGB die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen ab, der neue Anwalt stellt seine Leistungen separat in Rechnung. Wie hoch die Doppelbelastung ausfällt, hängt vom Verfahrensstand und davon ab, ob den bisherigen Anwalt ein Verschulden am Wechsel trifft.
Hat sich der bisherige Anwalt vertragswidrig verhalten — etwa durch das Versäumen von Fristen oder durch eine nachweislich falsche Beratung —, erlischt sein Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit seine Leistungen für Sie dadurch ohne Wert geworden sind. Darüber hinaus kann er Ihnen nach § 628 Abs. 2 BGB sogar schadensersatzpflichtig sein. Der BGH hat klargestellt, dass vertragswidriges Verhalten des Anwalts weder schwerwiegend sein noch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen muss (BGH, NJW 2011, 1674).
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, lohnt sich frühzeitiger Kontakt: Die Versicherung übernimmt die Kosten für den neuen Anwalt in der Regel dann, wenn der Wechsel aus objektiv nachvollziehbaren Gründen notwendig war. Wechseln Sie ohne triftigen Grund, kann die Versicherung die Übernahme der Mehrkosten für den zweiten Anwalt ablehnen. Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattet im Prozess die unterlegene Gegenseite Anwaltskosten für zwei Anwälte zudem nur dann, wenn der Wechsel unvermeidbar war und keiner der Beteiligten ihn verschuldet hat.
Kündigen Sie das Mandat kurz vor einem Gerichtstermin, kann zusätzlich zur Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr entstehen — das Gesetz geht davon aus, dass die Vorarbeiten für die Verhandlung bereits vollständig geleistet wurden. Je früher Sie sich zum Wechsel entschließen, desto überschaubarer bleibt die finanzielle Doppelbelastung. Sprechen Sie bei Unklarheiten über die Abrechnung des bisherigen Anwalts offen mit ihm: Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist er Ihnen eine verständliche Erklärung seiner Rechnung schuldig.
Wichtig zu wissen
Für bereits erbrachte Leistungen kann der bisherige Anwalt nach § 628 BGB eine Vergütung verlangen — hat er sich vertragswidrig verhalten, entfällt dieser Anspruch ganz oder teilweise.
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Anwaltswechsel mit Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutzversicherung
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt wurde, können Sie trotzdem den Anwalt wechseln — die Bewilligung selbst wird durch die Kündigung nicht aufgehoben. Der neue Anwalt muss beim Gericht beantragen, dass er Ihnen als neuer Prozessbevollmächtigter beigeordnet wird.
Haben Sie für den Wechsel objektiv nachvollziehbare und nachhaltige Gründe, akzeptiert das Gericht in der Regel, dass der Landeskasse durch die neue Beiordnung Mehrkosten entstehen. Fehlen solche Gründe, wird der neue Anwalt zwar ebenfalls beigeordnet — aber mit der Maßgabe, dass keine Zusatzkosten für die Staatskasse anfallen. In der Praxis bedeutet das, dass der neue Anwalt möglicherweise nur eine reduzierte oder gar keine gesonderte Vergütung aus der Staatskasse erhält.
Bei einer Rechtsschutzversicherung gilt: Informieren Sie Ihre Versicherung vor dem Wechsel, nicht danach. Die Versicherungsbedingungen sehen häufig vor, dass ein Anwaltswechsel nur bei Vorliegen eines anerkannten Grundes — zum Beispiel Umzug, Interessenkonflikt oder nachgewiesene Schlechtleistung — ohne Kostennachteile möglich ist. Kündigen Sie ohne jeden sachlichen Grund, riskieren Sie, dass die Versicherung die Kosten für den neuen Anwalt nicht übernimmt.
Verliert Ihr bisheriger Anwalt seine Zulassung oder kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein, ist die Rechtsschutzversicherung regelmäßig zur Kostenübernahme für den neuen Anwalt verpflichtet. Dokumentieren Sie solche Umstände sorgfältig und informieren Sie die Versicherung schriftlich. Auch in diesem Sonderfall gilt: Der neue Anwalt muss den Verfahrensstand prüfen und alle laufenden Fristen kontrollieren, bevor er irgendeinen weiteren Schritt unternimmt.
So finden Sie den richtigen neuen Anwalt und gestalten den Übergang sicher
Den richtigen neuen Anwalt finden Sie am zuverlässigsten über die Anwaltssuche der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder über spezialisierte Anwaltsportale. Achten Sie darauf, dass der neue Anwalt nachweisbare Erfahrung genau in dem Rechtsgebiet hat, um das es in Ihrem Fall geht — ein Anwalt, der überwiegend im Gesellschaftsrecht tätig ist, ist für eine Strafsache selten die beste Wahl.
Beim ersten Gespräch mit dem neuen Anwalt sollten Sie vollständig offenlegen, was bisher passiert ist: Schriftsätze, Fristen, Termine, Vergleichsangebote und eventuelle Fehler des bisherigen Anwalts. Nur mit dem vollständigen Bild kann der neue Anwalt Ihren Fall sicher übernehmen. Fragen Sie ihn ausdrücklich, welche Fristen aktuell laufen und was sein erster Handlungsschritt ist — ein guter Anwalt gibt Ihnen auf diese Frage eine klare, strukturierte Antwort.
Lassen Sie die Unterlagen so schnell wie möglich vom bisherigen Anwalt anfordern. Verzögert er die Herausgabe, kann der neue Anwalt das Gericht informieren und notfalls rechtliche Schritte einleiten. Parallel dazu prüft der neue Anwalt den Verfahrensstand anhand der Gerichtsakte, zu der er als neuer Prozessbevollmächtigter Einsicht beantragen kann (§ 299 ZPO). So stellt er sicher, dass ihm keine Information fehlt, die nur in der Gerichtsakte — nicht in der Handakte — vorhanden ist.
Ein wichtiger Hinweis zur Vollmacht: Auch wenn das Thema im Artikel Mandatsvertrag: Was darin steht und was Sie unterschreiben ausführlicher behandelt wird — stellen Sie beim Wechsel sicher, dass Sie dem neuen Anwalt eine neue, schriftliche Vollmacht erteilen. Widerrufen Sie gleichzeitig schriftlich die Vollmacht des bisherigen Anwalts, damit keine doppelte Vertretungsbefugnis entsteht. Adressaten wie Behörden, Gerichte oder die Gegenseite müssen vom Vollmachtswechsel aktiv informiert werden.
Zeitpunkt ist entscheidend: Kündigen Sie das Mandat erst dann, wenn der neue Anwalt gefunden ist und die Übernahme bestätigt hat. Ein Verfahren, in dem Sie vorübergehend ohne Anwalt dastehen, ist riskant — besonders wenn Fristen laufen oder ein Termin unmittelbar bevorsteht. Gute Planung verhindert, dass ein berechtigter Wechsel zu einem unnötigen Nachteil wird.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Das Mandat kann gemäß § 627 BGB jederzeit fristlos und ohne Begründung gekündigt werden, weil das Anwaltsverhältnis auf besonderem Vertrauen beruht.
- Für bereits erbrachte Leistungen kann der bisherige Anwalt nach § 628 BGB eine Vergütung verlangen — hat er sich vertragswidrig verhalten, entfällt dieser Anspruch ganz oder teilweise.
- Die Prozessvollmacht erlischt nach § 87 Abs. 1 ZPO nicht automatisch mit der Mandatskündigung, sondern erst wenn ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt ist.
- Der bisherige Anwalt ist nach §§ 50 Abs. 2 BRAO, 667 BGB verpflichtet, alle Unterlagen herauszugeben — er darf die Aktenweitergabe nicht verweigern.
- Bei bewilligter Prozesskostenhilfe ist ein Anwaltswechsel möglich; der neue Anwalt muss einen Beiordnungsantrag stellen, und der Landeskasse sollen möglichst keine Mehrkosten entstehen.
Ein Anwaltswechsel ist kein Zeichen von Schwäche oder Misstrauen gegenüber dem Rechtssystem — er ist die konsequente Nutzung eines gesetzlich verbürgten Rechts, wenn die Grundlage der Zusammenarbeit nicht mehr trägt. Mit klarer Vorbereitung, einem schriftlichen Kündigungsschreiben per Einschreiben, sofortiger Beauftragung eines neuen Anwalts und rascher Aktenanforderung lassen sich Fristen- und Verfahrensrisiken auf ein Minimum reduzieren. Handeln Sie nicht aus einer Laune heraus, aber zögern Sie auch nicht zu lange, wenn handfeste Gründe vorliegen — denn je früher der Wechsel stattfindet, desto sauberer gelingt der Übergang.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrer Situation wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.