Sie haben einen Anwalt beauftragt, aber das Vertrauen ist weg, die Kommunikation stockt, oder Sie haben Ihre Meinung schlicht geändert. Der erste Gedanke vieler Menschen: 'Darf ich das überhaupt einfach kündigen — und muss ich dann trotzdem zahlen?' Die kurze Antwort: Ja, Sie dürfen kündigen — und zwar jederzeit, ohne einen besonderen Grund nennen zu müssen.
Trotzdem lauert eine echte Kostenfalle, wenn Sie den falschen Moment wählen oder nicht wissen, welche Gebühren bereits angefallen sind. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was § 627 und § 628 BGB bedeuten, wann Sie mit Kosten rechnen müssen, wann nicht — und wie eine Mandatsbeendigung in der Praxis reibungslos abläuft.
Ob Sie selbst kündigen, Ihr Anwalt das Mandat niederlegt oder Sie gemeinsam einen Schlussstrich ziehen: Die Spielregeln sind in jedem Fall unterschiedlich. Lassen Sie sich Ihren Fall frühzeitig anwaltlich einschätzen, bevor Sie handeln.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Kündigungsrecht | Jederzeit, fristlos, ohne Grund (§ 627 BGB) |
| Gebühren nach Kündigung | Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 4 RVG) |
| Gebührenentfall | Möglich, wenn Anwalt grundlos kündigt und gleiche Kosten beim neuen Anwalt anfallen (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) |
| Frist Schadensersatz | 2 Wochen nach Kenntnis der Pflichtverletzung (§ 626 Abs. 2 BGB) |
| Unterlagen-Herausgabe | Pflicht des Anwalts nach § 667 BGB, auch nach Mandatsende |
Mandatsbeendigung auf einen Blick
Kündigung beim Rechtsanwalt: Können Sie das Mandat einfach entziehen?
Ja. Sie können Ihrem Rechtsanwalt das Mandat jederzeit entziehen — ohne besonderen Grund. Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Nach § 627 Abs. 1 BGB dürfen Sie fristlos kündigen. Das gilt für beide Seiten. Ein wichtiger Grund ist dafür nicht nötig. Das Mandat endet, sobald Ihre Kündigung beim Anwalt ankommt.
Der Grund für dieses weite Kündigungsrecht liegt in der Natur des Anwaltsverhältnisses. Es beruht auf persönlichem Vertrauen. Vertrauen lässt sich nicht erzwingen. Ist es gestört — durch Kommunikationsprobleme, unterschiedliche Strategien oder einen Sinneswandel — können Sie das Mandat beenden. Eine Begründung müssen Sie nicht liefern.
Können Sie das Mandat auch per E-Mail entziehen?
Ja, das reicht aus. Das Gesetz schreibt für die Kündigung keine Schriftform mit Unterschrift vor. Eine E-Mail in Textform genügt. Trotzdem lohnt sich ein kleiner Zusatzschritt: Bitten Sie um eine kurze Bestätigung des Erhalts. So können Sie im Streitfall belegen, wann genau die Kündigung angekommen ist.
So formulieren Sie die Kündigung
Eine kurze, sachliche E-Mail reicht: 'Hiermit entziehe ich Ihnen das Mandat in der Angelegenheit [Aktenzeichen/Betreff] mit sofortiger Wirkung. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Nachricht sowie die Übersendung meiner Unterlagen.' Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Praktisch empfiehlt sich trotzdem ein schriftlicher Nachweis — per Brief oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Das schützt Sie vor späteren Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Kündigung und den Umfang der bereits erbrachten Leistungen.
Was die Kündigung kostet
Die Kündigung selbst kostet nichts. Bereits erbrachte Leistungen des bisherigen Anwalts müssen Sie aber bezahlen. Beauftragen Sie danach einen neuen Anwalt, fallen dessen Gebühren häufig erneut an — auch wenn er die Sache übernimmt. Klären Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vorab, ob und in welchem Umfang ein Anwaltswechsel übernommen wird. Wie Festpreise vor Mandatsbeginn funktionieren, erklärt Ihnen Advofleet einordnend – unabhängig vom Rechtsgebiet.
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Auch der Anwalt kann das Mandat jederzeit niederlegen. Nach § 627 Abs. 2 BGB darf er dies allerdings nicht 'zur Unzeit' tun. Gemeint ist: nicht kurz vor einem Gerichtstermin oder knapp vor Ablauf einer wichtigen Frist, wenn Sie sich in der Kürze der Zeit keinen neuen Anwalt mehr besorgen können. Eine solche Kündigung ist zwar rechtlich wirksam. Sie kann den Anwalt aber schadensersatzpflichtig machen.
Haben Sie den Anwaltsvertrag online oder telefonisch geschlossen — also im Fernabsatz —, können zusätzlich Verbraucherschutzrechte des Fernabsatzrechts greifen. Unter bestimmten Umständen steht Ihnen dann sogar ein Widerrufsrecht zu, bevor das Mandat richtig beginnt. Ob das bei Ihnen zutrifft, hängt vom Einzelfall ab und sollte konkret geprüft werden.
Häufige Fragen zur Kündigung beim Rechtsanwalt
Kann ich meinem Anwalt das Mandat jederzeit entziehen?
Ja. Nach § 627 Abs. 1 BGB dürfen Sie das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Eine formlose E-Mail reicht dafür aus.
Was passiert, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt?
Auch der Anwalt kann jederzeit kündigen. Kündigt er 'zur Unzeit', bleibt die Kündigung wirksam, kann ihn aber schadensersatzpflichtig machen — etwa wenn Ihnen dadurch ein Nachteil entsteht.
Muss ich für den bisherigen Anwalt trotz Kündigung zahlen?
Ja. Die Kündigung selbst ist kostenfrei, bereits erbrachte Leistungen müssen Sie aber vergüten. Für rechtsgebiet-spezifische Fragen zu Ihrem konkreten Fall — etwa im Miet- oder Arbeitsrecht — hilft Ihnen Advofleet Rechtsanwalt24 mit einer ersten unverbindlichen Einordnung weiter.
Kosten nach der Kündigung: Wann Sie zahlen müssen – und wann nicht
Kündigen Sie selbst, schulden Sie dem Anwalt grundsätzlich eine Vergütung. Sie zahlen für die Arbeit, die er bis zur Kündigung bereits geleistet hat. Das regelt § 628 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach Beginn der Dienstleistung kann der Anwalt einen Teil der Vergütung verlangen. Dieser Teil muss seinen bisherigen Leistungen entsprechen.
Bei gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt eine Besonderheit: Bereits ausgelöste Gebühren bleiben in voller Höhe bestehen. Das schützt § 15 Abs. 4 RVG – die RVG-Gebühren haben Pauschalcharakter.
Anders sieht es bei vereinbarten Festpreis- oder Zeithonoraren aus. Hat Ihr Anwalt ein Festhonorar vereinbart, gilt eine andere Regel bei vorzeitiger Beendigung: Er kann nur den Teil verlangen, der seiner tatsächlichen Tätigkeit entspricht. Den vollen vereinbarten Betrag schuldet ihm nicht. Bei Zeithonoraren gilt Ähnliches: Abgerechnet werden nur die nachgewiesenen Arbeitsstunden bis zur Kündigung.
Kündigt Ihr Anwalt das Mandat selbst – ohne dass Sie ihm dazu Anlass gegeben haben – gilt eine Schutzregel für Sie. Müssen Sie deshalb einen neuen Anwalt beauftragen und fallen dafür dieselben Gebühren erneut an, entfällt der Vergütungsanspruch des alten Anwalts. Das regelt § 628 Abs. 1 S. 2 BGB. Er entfällt in dem Umfang, in dem Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Entscheidend ist dabei, ob die bisherige Leistung für Sie wirtschaftlich noch verwertbar ist.
Wichtig zu wissen
Ob und in welcher Höhe im Einzelfall Mehrkosten entstehen und wie diese zu berechnen sind, hängt stark vom konkreten Verfahrensstand ab. Eine pauschale Einschätzung ist hier nicht möglich – lassen Sie das im Zweifel individuell prüfen.
Beachten Sie außerdem: Bereits geleistete Vorschüsse können Sie zurückfordern, soweit sie die berechtigte Vergütung übersteigen. Das regelt § 628 Abs. 1 S. 3 BGB. Haben Sie mehr gezahlt, als der Anwalt für seine bisherige Tätigkeit verlangen darf, steht Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu. Fordern Sie deshalb nach jeder Mandatsbeendigung eine vollständige Kostenrechnung an.
Praxis-Tipp
Der Anwaltsvertrag kann nach § 627 BGB von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist dafür nicht erforderlich.
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Vertragswidriges Verhalten: Wann verliert der Anwalt seinen Gebührenanspruch?
Hat Ihr Anwalt die Kündigung durch eigenes Fehlverhalten verursacht, kann sein Gebührenanspruch ganz oder teilweise entfallen. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB spricht von "vertragswidrigem Verhalten". Gemeint ist ein schuldhaftes Fehlverhalten, das Ihre Kündigung verursacht hat. Nicht jede Kleinigkeit reicht dafür aus. Die Rechtsprechung verlangt eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Was als vertragswidrig gilt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Beispiel: Der Anwalt versäumt eine wichtige Frist, ohne sich zu entschuldigen. Oder er gibt grob fehlerhafte rechtliche Ratschläge. Auch fehlende Aufklärung über eine aussichtslose Klage zählt dazu. Solche Aufklärungspflichten gehören zu den zentralen Sorgfaltspflichten eines Anwalts. Ihre Verletzung kann Ihren Kündigungsgrund stärken.
Umgekehrt schützt das Gesetz den Anwalt auch vor zu schnellen Konsequenzen. Sachliche Kritik, Ungeduld oder eigene Schriftsätze des Mandanten gelten nicht als vertragswidrig. Die Rechtsprechung erwartet vom Anwalt eine gewisse "Leidensfähigkeit" gegenüber anspruchsvollen Mandanten. Erst wenn Ihr Verhalten die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, darf der Anwalt kündigen und den vollen Gebührenanspruch behalten.
Zwei-Wochen-Frist beachten
Wollen Sie Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 2 BGB geltend machen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Pflichtverstoßes kündigen. Das entspricht der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Verstreichen die zwei Wochen ohne Reaktion, erlischt nach ständiger Rechtsprechung auch der Schadensersatzanspruch. Handeln Sie deshalb zügig, sobald Sie eine Pflichtverletzung bemerken.
Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen als Mandant. Sie müssen darlegen und beweisen, dass der Gebührenanspruch des Anwalts nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ist. Das ist in der Praxis oft schwierig. Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung hilft Ihnen, Ihre Position realistisch zu bewerten – etwa über die kostenlose Ersteinschätzung von Advofleet Rechtsanwalt24 (Privatrecht) oder Advofleet Firmenanwalt24 (Unternehmensrecht). Diese Ersteinschätzung ist unverbindlich und ersetzt kein Mandat.
Kündigen Sie das Mandat aus eigener Entscheidung, behält der Anwalt grundsätzlich seinen Gebührenanspruch für bereits erbrachte Leistungen. Das regeln § 628 Abs. 1 S. 1 BGB und § 15 RVG. Nur bei vertragswidrigem Verhalten des Anwalts kann dieser Anspruch entfallen oder gemindert werden.
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Kündigung Rechtsanwalt: So entziehen Sie das Mandat Schritt für Schritt
Sie möchten Ihrem Rechtsanwalt kündigen und wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Die Mandatsbeendigung läuft in drei klaren Schritten ab: Kündigung erklären, Unterlagen zurückfordern, Abschlussrechnung prüfen. Halten Sie diese Reihenfolge ein. So vermeiden Sie die häufigsten Fehler.
Schritt 1: Kündigung erklären – das Mandat entziehen
Erklären Sie die Kündigung schriftlich. Ein Brief oder eine E-Mail reicht aus. Nennen Sie das Mandat klar: Aktenzeichen der Kanzlei, Datum der Beauftragung, Sachverhalt. Eine mögliche Formulierung: 'Hiermit kündige ich den Anwaltsvertrag vom [Datum] fristlos mit sofortiger Wirkung.' Eine Begründung ist rechtlich nicht nötig. Sie kann aber Missverständnisse vermeiden.
Kann ich das Mandat auch per E-Mail entziehen?
Ja, das geht. Für die Kündigung gibt es keine gesetzliche Schriftform-Pflicht. Die sogenannte Textform reicht aus, eine E-Mail genügt also. Fordern Sie trotzdem eine kurze Lesebestätigung an. So können Sie im Streitfall belegen, wann Ihre Kündigung angekommen ist.
Muster für eine Kündigung per E-Mail
'Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name], hiermit kündige ich das Mandat vom [Datum] (Az. [Aktenzeichen]) mit sofortiger Wirkung. Ich bitte um Bestätigung des Erhalts sowie um Herausgabe sämtlicher Unterlagen und eine Abschlussrechnung. Mit freundlichen Grüßen, [Ihr Name]'
Schritt 2: Unterlagen zurückfordern
Verlangen Sie nach § 667 BGB die vollständige Herausgabe Ihrer Unterlagen. Dazu gehören alle Schriftstücke, Verträge, Behördenbescheide und die Korrespondenz aus Ihrem Mandat. Interne Arbeitsnotizen und Entwürfe des Anwalts gehören nicht dazu. Die Herausgabepflicht gilt auch, wenn noch eine offene Rechnung besteht. Und: Die Schweigepflicht Ihres Anwalts bleibt auch nach dem Mandatsende bestehen.
Schritt 3: Abschlussrechnung prüfen
Fordern Sie eine vollständige Abschlussrechnung an. Prüfen Sie, welche Gebühren nach dem RVG tatsächlich entstanden sind. Vergleichen Sie die Rechnung mit dem, was Sie bereits gezahlt haben. Übersteigt Ihr Vorschuss die berechtigte Vergütung, können Sie den Überschuss nach § 628 Abs. 1 S. 3 BGB zurückfordern. Stimmt die Rechnung nicht, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Zugang eine Kostenfestsetzung beim zuständigen Gericht beantragen.
Kostet der Anwaltswechsel extra?
Die Kündigung selbst kostet nichts. Sie zahlen nur die Gebühren, die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich entstanden sind. Ein neuer Anwalt berechnet seine Leistung separat – bei Advofleet erfahren Sie vorab, was das kostet, denn Festpreise gelten schon vor Mandatsbeginn.
Kann ich meinem Anwalt das Mandat jederzeit entziehen?
Ja. Als Mandant können Sie das Mandat nach § 627 BGB jederzeit fristlos kündigen. Sie müssen keine Gründe nennen und keine Frist einhalten.
Was passiert, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt?
Auch der Anwalt kann das Mandat jederzeit niederlegen. Er muss Sie aber rechtzeitig informieren, damit Ihnen kein Nachteil entsteht, etwa durch eine verpasste Frist. Für rechtsgebiet-spezifische Fragen zu Ihrem laufenden Fall hilft Ihnen Advofleet Rechtsanwalt24 mit einer kostenlosen, unverbindlichen Ersteinschätzung weiter.
Wann entsteht ein Anwaltsmandat – und wann noch nicht?
Ein Anwaltsmandat entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Sie beauftragen den Anwalt. Er nimmt den Auftrag an. Das klingt einfach. In der Praxis ist die Grenze aber nicht immer klar. Ein Beispiel: Ein Anwalt wartet zunächst auf die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung, bevor er tätig wird.
Nach der Rechtsprechung begründet das bloße Abwarten einer Deckungszusage noch kein Mandat. Voraussetzung ist, dass der Anwalt deutlich gemacht hat: Er wird erst nach Eingang der Zusage tätig. Für Sie heißt das: Haben Sie noch keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt und ist der Anwalt noch nicht aktiv geworden, können Sie das Verhältnis in der Regel kostenfrei beenden.
Sobald der Anwalt tätig wird, entstehen Gebühren
Anders sieht es aus, wenn der Anwalt bereits gehandelt hat. Auch eine kurze Erstprüfung oder ein einziger Brief reicht dafür aus. Dann sind Gebühren nach dem RVG entstanden, die Sie grundsätzlich schulden. Halten Sie deshalb schriftlich fest, wann das Mandat beginnt und was genau beauftragt wird. Das schützt Sie vor unklaren Übergangssituationen.
Sind Sie noch unsicher, ob Sie überhaupt einen Anwalt beauftragen möchten? Dann nutzen Sie zunächst die kostenlose Ersteinschätzung: bei Advofleet Rechtsanwalt24 für Privatrecht, bei Advofleet Kitaplatzklage für Kita- und Bildungsfragen oder bei Advofleet Firmenanwalt24 für Unternehmensrecht. Diese Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenlos.
Sie ist etwas anderes als die kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG. Diese Erstberatung kann bis zu 190 Euro netto kosten. Mit ihr beginnt bereits ein Mandat. Bei Advofleet erfahren Sie vorab, wie der Markt für Anwaltskosten funktioniert – so wissen Sie genau, was auf Sie zukommt, bevor Sie den formellen Auftrag erteilen.
Sie möchten wissen, was ein Mandat für Sie kostet?
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Ihre Checkliste auf einen Blick
- Der Anwaltsvertrag kann nach § 627 BGB von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden.
- Kündigen Sie das Mandat aus eigener Entscheidung, behält der Anwalt grundsätzlich seinen Gebührenanspruch für bereits erbrachte Leistungen – geregelt in § 628 Abs. 1 S. 1 BGB und § 15 Abs. 4 RVG.
- Legt der Anwalt das Mandat selbst nieder, ohne dass Sie sich vertragswidrig verhalten haben, kann sein Gebührenanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen – wenn Sie deshalb einen neuen Anwalt beauftragen müssen.
- Eine Kündigung zur Unzeit – etwa kurz vor einem Gerichtstermin oder unmittelbar vor Fristablauf – bleibt wirksam. Sie kann den kündigenden Anwalt aber schadensersatzpflichtig machen.
- Bei einem Festpreismandat schulden Sie bei vorzeitiger Beendigung nur den Teil des Honorars, der der tatsächlich erbrachten Leistung entspricht – nicht den vollen Festpreis.
Ein Mandat zu beenden ist Ihr gutes Recht — ohne Frist, ohne Begründung, jederzeit. Entscheidend ist, dass Sie den richtigen Zeitpunkt wählen, die Kostenfolgen kennen und Ihre Unterlagen vollständig zurückfordern. Wer frühzeitig handelt, bevor ein Gerichtstermin oder eine wichtige Frist droht, vermeidet die teuersten Fallstricke. Wenn Ihr Anwalt selbst Fehler gemacht hat, sollten Sie die Zweiwochenfrist im Blick behalten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.