Sie haben einen Anwalt beauftragt, aber das Vertrauen ist weg, die Kommunikation stockt, oder Sie haben Ihre Meinung schlicht geändert. Der erste Gedanke vieler Menschen: 'Darf ich das überhaupt einfach kündigen — und muss ich dann trotzdem zahlen?' Die kurze Antwort: Ja, Sie dürfen kündigen — und zwar jederzeit, ohne einen besonderen Grund nennen zu müssen.
Trotzdem lauert eine echte Kostenfalle, wenn Sie den falschen Moment wählen oder nicht wissen, welche Gebühren bereits angefallen sind. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was § 627 und § 628 BGB bedeuten, wann Sie mit Kosten rechnen müssen, wann nicht — und wie eine Mandatsbeendigung in der Praxis reibungslos abläuft.
Ob Sie selbst kündigen, Ihr Anwalt das Mandat niederlegt oder Sie gemeinsam einen Schlussstrich ziehen: Die Spielregeln sind in jedem Fall unterschiedlich. Lassen Sie sich Ihren Fall frühzeitig anwaltlich einschätzen, bevor Sie handeln.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Kündigungsrecht | Jederzeit, fristlos, ohne Grund (§ 627 BGB) |
| Gebühren nach Kündigung | Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 4 RVG) |
| Gebührenentfall | Möglich, wenn Anwalt grundlos kündigt und gleiche Kosten beim neuen Anwalt anfallen (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) |
| Frist Schadensersatz | 2 Wochen nach Kenntnis der Pflichtverletzung (§ 626 Abs. 2 BGB) |
| Unterlagen-Herausgabe | Pflicht des Anwalts nach § 667 BGB, auch nach Mandatsende |
Mandatsbeendigung auf einen Blick
Darf ich meinen Anwalt einfach kündigen?
Ja — und das ohne Wenn und Aber. Der Anwaltsvertrag ist ein sogenanntes Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Deshalb gilt nach § 627 Abs. 1 BGB das Recht zur jederzeitigen fristlosen Kündigung für beide Seiten, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Das Dienstverhältnis endet mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim anderen Vertragspartner.
Grund für dieses weite Kündigungsrecht ist die Natur des Anwaltsverhältnisses: Es beruht auf persönlichem Vertrauen, das sich nicht erzwingen lässt. Ist dieses Vertrauen gestört — egal ob durch Kommunikationsprobleme, unterschiedliche Strategievorstellungen oder einen schlichten Sinneswandel — können Sie das Mandat beenden. Sie müssen dem Anwalt keine Begründung liefern.
Praktisch empfiehlt es sich, die Kündigung schriftlich auszusprechen — per Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung. Zwar schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor, aber ein schriftlicher Nachweis schützt Sie vor späteren Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Kündigung und über den Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen.
Auch der Anwalt kann das Mandat seinerseits jederzeit niederlegen. Er darf dies allerdings nach § 627 Abs. 2 BGB nicht 'zur Unzeit' tun — also nicht unmittelbar vor einem Gerichtstermin oder kurz vor Ablauf einer wichtigen Frist, wenn Sie sich in der Kürze der Zeit keinen neuen Anwalt mehr besorgen können. Eine solche Kündigung zur Unzeit ist zwar rechtlich wirksam, macht den Anwalt aber schadensersatzpflichtig, wie der BGH in mehreren Entscheidungen klargestellt hat.
Haben Sie online oder telefonisch — also im Fernabsatz — einen Anwaltsvertrag geschlossen, können nach dem BGH (BGH, IX ZR 133/19) zusätzlich Verbraucherschutzrechte des Fernabsatzrechts greifen. Das bedeutet: Unter bestimmten Umständen steht Ihnen als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, bevor das Mandat überhaupt richtig beginnt. Wann genau dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was kostet die Kündigung — und wann entfällt der Gebührenanspruch?
Kündigen Sie selbst, schulden Sie dem Anwalt grundsätzlich die Vergütung für die Arbeit, die er bis zur Kündigung bereits geleistet hat. Das regelt § 628 Abs. 1 S. 1 BGB: Nach dem Beginn der Dienstleistung kann der Anwalt einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Bei gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bedeutet das: Bereits ausgelöste Gebühren bleiben in voller Höhe bestehen — § 15 Abs. 4 RVG schützt den Pauschalcharakter der RVG-Gebühren.
Anders sieht es bei vereinbarten Festpreis- oder Zeithonoraren aus. Hat Ihr Anwalt ein Festhonorar vereinbart, kann er bei vorzeitiger Beendigung nur den Teil verlangen, der seiner tatsächlich erbrachten Tätigkeit entspricht — nicht den vollen vereinbarten Betrag. Gleiches gilt für Zeithonorare: Abgerechnet werden ausschließlich die nachgewiesenen Arbeitsstunden bis zur Kündigung.
Kündigt Ihr Anwalt das Mandat selbst — ohne dass Sie ihm einen Anlass gegeben haben — und müssen Sie deshalb einen neuen Anwalt beauftragen, für den dieselben Gebühren nochmals anfallen, entfällt der Vergütungsanspruch des alten Anwalts nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB in dem Umfang, in dem Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Der (Vergütungsanspruch bei Kündigung des Anwaltsvertrags) klargestellt, dass es dabei auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der bisherigen Leistung ankommt.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Mandant aus Hamburg-Altona hatte für ein laufendes Klageverfahren einen Anwalt beauftragt. Dieser legte kurz nach der mündlichen Verhandlung das Mandat ohne erkennbaren Anlass nieder. Der Mandant musste einen neuen Anwalt beauftragen — und für diesen fielen dieselben Verfahrensgebühren erneut an. In dieser Konstellation entfiel nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB der Honoraranspruch des alten Anwalts in dem Umfang, in dem die gleichen Gebühren beim neuen Anwalt nochmals entstanden. Das OLG hat in einem vergleichbaren Fall (OLG, 4 U 192/07) zu den gebührenrechtlichen Folgen einer Kündigung während eines laufenden Prozesses und zu vertragswidrigem Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB Stellung genommen.
Beachten Sie: Bereits geleistete Vorschüsse können Sie nach § 628 Abs. 1 S. 3 BGB zurückfordern, soweit sie die berechtigte Vergütung übersteigen. Haben Sie mehr gezahlt, als der Anwalt für seine bisherige Tätigkeit verlangen darf, steht Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu. Fordern Sie deshalb nach jeder Mandatsbeendigung eine vollständige Kostenrechnung an.
Praxis-Tipp
Der Anwaltsvertrag kann nach § 627 BGB von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden — ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich.
Wann verliert der Anwalt seinen Gebührenanspruch wegen Pflichtverletzung?
Hat Ihr Anwalt durch sein eigenes Fehlverhalten die Kündigung veranlasst, kann sein Vergührenanspruch ganz oder teilweise entfallen. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB spricht von 'vertragswidrigem Verhalten' — das meint schuldhaftes Fehlverhalten, das kausal für die Kündigung war. Nicht jede Kleinigkeit reicht dafür aus: Die Rechtsprechung verlangt eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Was als vertragswidrig gilt, hängt vom Einzelfall ab. Typische Beispiele: Der Anwalt versäumt eine wichtige Frist ohne Entschuldigung, erteilt grob fehlerhafte rechtliche Ratschläge oder klärt Sie nicht über die Aussichtslosigkeit einer Klage auf, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Der zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts bei der Erhebung aussichtsloser Klagen und zur damit verbundenen Beweislastumkehr Stellung genommen.
Umgekehrt schützt das Gesetz den Anwalt auch vor zu schnellen Konsequenzen: Sachliche Kritik, Ungeduld oder das Formulieren eigener Schriftsätze durch den Mandanten gelten nicht als vertragswidrig. Die Rechtsprechung erwartet vom Anwalt eine gewisse 'Leidensfähigkeit' gegenüber anspruchsvollen Mandanten. Erst wenn das Verhalten des Mandanten die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, darf der Anwalt kündigen und dabei den vollen Gebührenanspruch behalten.
Wichtig für die Praxis: Wenn Sie Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 2 BGB geltend machen wollen, müssen Sie die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Pflichtverstoßes erklären — das entspricht der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Verstreichen diese zwei Wochen, ohne dass Sie reagieren, erlischt nach der Rechtsprechung des BGH auch der Schadensersatzanspruch. Handeln Sie deshalb zügig, wenn Sie eine Pflichtverletzung festgestellt haben.
Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen als Mandant: Sie müssen darlegen und beweisen, dass der Gebührenanspruch des Anwalts nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ist. Das ist in der Praxis oft schwierig. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung — etwa über die Schwesterportale rechtsanwalt24. de (Privatrecht) oder firmenanwalt24. de (Unternehmensrecht) — kann Ihnen helfen, Ihre Position realistisch einzuschätzen.
Wichtig zu wissen
Kündigt der Mandant das Mandat aus eigener Entscheidung, behält der Anwalt grundsätzlich seinen Gebührenanspruch für bereits erbrachte Leistungen nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB und § 15 Abs. 4 RVG.
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Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Wie läuft eine Mandatsbeendigung in der Praxis ab?
Die Mandatsbeendigung läuft in drei Schritten: Kündigung erklären, Unterlagen zurückfordern, Abschlussrechnung prüfen. Wenn Sie diese Reihenfolge einhalten, vermeiden Sie die häufigsten Fehler.
Schritt eins: Erklären Sie die Kündigung schriftlich — per Brief oder E-Mail — und benennen Sie das betreffende Mandat klar (Aktenzeichen der Kanzlei, Datum der Beauftragung, Sachverhalt). Formulieren Sie klar: 'Hiermit kündige ich den Anwaltsvertrag vom [Datum] fristlos mit sofortiger Wirkung.' Eine Begründung ist rechtlich nicht erforderlich, kann aber Missverständnisse vermeiden.
Schritt zwei: Verlangen Sie nach § 667 BGB die vollständige Herausgabe Ihrer Unterlagen — also alle Schriftstücke, Verträge, Behördenbescheide und Korrespondenz, die Ihr Anwalt im Rahmen des Mandats erhalten hat. Interne Arbeitsnotizen und Entwürfe des Anwalts gehören nicht dazu. Die Herausgabepflicht besteht unabhängig davon, ob noch eine offene Honorarforderung existiert. Auch die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts gilt nach Mandatsende weiter.
Schritt drei: Fordern Sie eine vollständige Abschlussrechnung an und prüfen Sie, welche Gebühren nach dem RVG tatsächlich entstanden sind. Vergleichen Sie die Rechnung mit dem, was Sie bereits gezahlt haben. Haben Sie einen Vorschuss geleistet, der die berechtigte Vergütung übersteigt, können Sie den Überschuss nach § 628 Abs. 1 S. 3 BGB zurückfordern. Stimmt die Rechnung nicht, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Zugang eine Kostenfestsetzung durch das zuständige Gericht beantragen.
Beauftragen Sie gleichzeitig einen neuen Anwalt, informieren Sie diesen von Anfang an über die bisherige Korrespondenz und den Stand des Verfahrens. Damit vermeiden Sie Fristverluste. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch die Kosten des Anwaltswechsels übernimmt — in vielen Fällen werden zumindest die Gebühren des neuen Anwalts erstattet.
Wann entsteht ein Mandat – und wann noch nicht?
Ein Anwaltsmandat kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen: Sie beauftragen den Anwalt, und er nimmt den Auftrag an. Das klingt einfach. In der Praxis ist die Grenze aber nicht immer klar – zum Beispiel wenn ein Anwalt zunächst auf eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung wartet, bevor er tätig wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung IX ZR 203/18 klargestellt: Das bloße Abwarten einer Deckungszusage begründet noch kein Mandat. Voraussetzung ist, dass der Anwalt deutlich signalisiert hat, vor Eingang der Zusage nicht tätig zu werden. Für Sie bedeutet das: Haben Sie noch keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt und ist der Anwalt noch nicht aktiv geworden, können Sie das Verhältnis in der Regel kostenfrei beenden.
Sobald der Anwalt tätig wird, entstehen Gebühren
Anders sieht es aus, wenn der Anwalt bereits gehandelt hat – auch eine kurze Erstprüfung oder ein einziger Brief reicht dafür aus. Dann sind Gebühren nach dem RVG entstanden, die Sie grundsätzlich schulden. Halten Sie deshalb schriftlich fest, wann das Mandat beginnt und was genau beauftragt wird. Das schützt Sie vor unklaren Übergangssituationen.
Noch unsicher, ob Sie überhaupt einen Anwalt beauftragen möchten? Dann nutzen Sie zunächst die kostenlose Ersteinschätzung auf rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Bildungsfragen) oder firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht). Diese unverbindliche Orientierung ist etwas anderes als die kostenpflichtige anwaltliche Erstberatung nach § 34 RVG. Die Erstberatung kann bis zu 190 Euro netto kosten – und mit ihr beginnt bereits ein Mandat. Sie wissen dann aber vorher genau, was die Beratung kostet, bevor Sie den formellen Auftrag erteilen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Der Anwaltsvertrag kann nach § 627 BGB von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden – ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich.
- Kündigen Sie das Mandat aus eigener Entscheidung, behält der Anwalt grundsätzlich seinen Gebührenanspruch für bereits erbrachte Leistungen – geregelt in § 628 Abs. 1 S. 1 BGB und § 15 Abs. 4 RVG.
- Hat der Anwalt das Mandat selbst ohne vertragswidrigen Anlass niedergelegt und müssen Sie deshalb einen neuen Anwalt beauftragen, kann der Gebührenanspruch des alten Anwalts nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen.
- Eine Kündigung zur Unzeit – etwa kurz vor einem Gerichtstermin oder unmittelbar vor Fristablauf – ist zwar wirksam, macht den kündigenden Anwalt aber schadensersatzpflichtig.
- Bei einem Festpreismandat schulden Sie bei vorzeitiger Beendigung nur den Teil des Honorars, der der tatsächlich erbrachten Leistung entspricht – nicht den vollen Festpreis.
Ein Mandat zu beenden ist Ihr gutes Recht — ohne Frist, ohne Begründung, jederzeit. Entscheidend ist, dass Sie den richtigen Zeitpunkt wählen, die Kostenfolgen kennen und Ihre Unterlagen vollständig zurückfordern. Wer frühzeitig handelt, bevor ein Gerichtstermin oder eine wichtige Frist droht, vermeidet die teuersten Fallstricke. Wenn Ihr Anwalt selbst Fehler gemacht hat, sollten Sie die Zweiwochenfrist im Blick behalten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.