Sie haben einen Anwalt beauftragt, aber das Bauchgefühl stimmt nicht. Die Antworten kommen spät, die Strategie wirkt unklar — und Sie fragen sich: Darf ich einfach einen zweiten Anwalt dazuholen oder komplett wechseln, ohne den ersten zu verärgern? Diese Unsicherheit ist weit verbreitet, und die Antwort ist weniger kompliziert, als viele befürchten.
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Prinzip der freien Anwaltswahl. Sie können einen Mandatsvertrag jederzeit kündigen und einen neuen Anwalt beauftragen — ohne Angabe von Gründen. Auch das parallele Einschalten eines zweiten Anwalts ist rechtlich möglich, allerdings mit klaren Spielregeln, die Sie kennen sollten, bevor Sie handeln.
Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Parallelmandat sinnvoll ist, was es konkret kostet, wie Sie einen Anwaltswechsel korrekt durchführen und wann eine Zweitmeinung die günstigere Alternative sein kann — damit Sie informiert entscheiden, statt im Unklaren zu bleiben.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Kündigungsrecht | Jederzeit, ohne Grund — § 627 Abs. 1 BGB |
| Parallelmandat | Zulässig nach § 6 RVG, aber volle Kosten für jeden Anwalt |
| Max. Strafverteidiger | 3 Wahlverteidiger — § 137 Abs. 1 StPO |
| Zweitmeinung (Erstberatung) | Max. 190 Euro netto — § 34 RVG |
| Aktenherausgabe | Pflicht des Anwalts — §§ 675, 667 BGB, § 50 BRAO |
Auf einen Blick
Was sagt das Gesetz: Darf ich meinen Anwalt jederzeit wechseln?
Ja — Sie können einen Anwaltsvertrag jederzeit und ohne wichtigen Grund kündigen. Das Recht zur jederzeitigen Kündigung ergibt sich aus § 627 Abs. 1 BGB, weil der Anwaltsvertrag als Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB eingestuft wird. Eine Kündigungsfrist müssen Sie nicht einhalten.
Hinter diesem Recht steht das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der freien Anwaltswahl. Es gilt nicht nur bei der Erstauswahl, sondern auch nach der Mandatsvergabe. Sie sind Ihrem Anwalt gegenüber nicht loyal verpflichtet — das Vertragsverhältnis basiert auf Vertrauen, und wenn dieses Vertrauen fehlt, dürfen Sie handeln.
Praktisch bedeutet das: Sie schreiben eine kurze Kündigungserklärung, benennen das Mandat und teilen mit, dass Sie den Auftrag mit sofortiger Wirkung beenden. Eine Begründung ist rechtlich nicht erforderlich, wenngleich ein sachlicher Ton für das weitere Vorgehen — insbesondere die Aktenherausgabe — hilfreich ist.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Wenn ein Gerichtstermin unmittelbar bevorsteht oder eine Frist läuft, darf die Kündigung nicht 'zur Unzeit' erfolgen, also so abrupt, dass Ihre rechtlichen Interessen durch den Wechsel selbst gefährdet werden (§ 627 Abs. 2 BGB). Planen Sie den Wechsel deshalb mit etwas Vorlauf, damit der neue Anwalt sich einarbeiten kann.
Ist es erlaubt, zwei Anwälte gleichzeitig für denselben Fall zu beauftragen?
Rechtlich ist es möglich, mehrere Anwälte parallel für dieselbe Angelegenheit einzuschalten. § 6 RVG regelt ausdrücklich, dass jeder Anwalt, dem ein gemeinsamer Auftrag übertragen wurde, für seine Tätigkeit die volle Vergütung erhält. Das bedeutet im Klartext: Wenn Sie zwei Anwälte gleichzeitig mandatieren, zahlen Sie in der Regel beide vollständig — die Kosten multiplizieren sich, ohne dass Sie zwingend bessere Ergebnisse erzielen.
Auch § 84 ZPO bestätigt, dass mehrere Prozessbevollmächtigte berechtigt sind, eine Partei sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu vertreten. In der gerichtlichen Praxis kommt dies vor allem in komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten oder Strafverfahren vor. Im Strafprozess sind nach § 137 Abs. 1 StPO sogar bis zu drei Wahlverteidiger zulässig.
Für Privatpersonen ist ein echtes Parallelmandat in der Regel nicht empfehlenswert. Zwei Anwälte, die unkoordiniert am selben Fall arbeiten, können widersprüchliche Schriftsätze einreichen, unklare Zuständigkeiten erzeugen und im schlimmsten Fall Fristen doppelt oder gar nicht wahrnehmen. Sinnvoll ist es allenfalls, wenn ein Generalist und ein Spezialist für ein Spezialgebiet zusammenarbeiten — und das ausdrücklich und abgestimmt.
Ein konkretes Praxisbeispiel: Eine Mandantin aus Hamburg hatte einen langjährigen 'Hausanwalt' und wollte in einem Erbstreit zusätzlich einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Das ist legitim und kann sinnvoll sein — vorausgesetzt, beide Anwälte wissen voneinander, stimmen ihre Strategie ab und die Mandantin ist sich über die doppelten Kosten im Klaren. Ohne diese Absprache kann das Konstrukt schnell kippen.
Praxis-Tipp
Sie dürfen gemäß § 627 Abs. 1 BGB einen Anwaltsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen — die freie Anwaltswahl gilt auch nach Mandatsbeginn.
Was passiert, wenn ich einen zweiten Anwalt heimlich hinzuziehe?
Wer einen zweiten Anwalt einschaltet, ohne den ersten davon zu informieren, handelt zwar nicht strafbar — riskiert aber erhebliche praktische und finanzielle Nachteile. Das OLG Oldenburg hat in einem Urteil vom 09.02.2017, Az. 2 U 85/16, klargestellt, dass die Beauftragung eines weiteren Anwalts ohne Wissen und Einverständnis der bisher beauftragten Anwälte deren Ruf schädigen kann und eine Mandatsniederlegung rechtfertigt.
Im konkreten Fall des OLG Oldenburg hatte ein Mandant, der mit zwei Anwälten unzufrieden war, heimlich einen dritten engagiert. Die bisherigen Anwälte legten daraufhin das Mandat nieder — und durften das gezahlte Honorar behalten, obwohl das Mandat vorzeitig endete. Der Mandant saß damit auf zwei Honorarrechnungen und musste seinen Fall vom dritten Anwalt neu aufbauen lassen.
Der Grund liegt im Vertragsrecht: Mit jedem Anwalt schließen Sie einen eigenständigen Mandatsvertrag nach § 675 BGB. Dieser Vertrag verpflichtet den Anwalt zu loyaler, ausschließlicher Interessenwahrnehmung. Wenn Sie im Hintergrund einen Konkurrenten einschalten, stören Sie dieses Vertrauensverhältnis und geben dem Anwalt einen sachlichen Grund zur Niederlegung, ohne dass er auf seine bereits verdienten Gebühren verzichten muss.
Das Fazit ist eindeutig: Offenheit zahlt sich aus. Wenn Sie einen zweiten Anwalt hinzuziehen wollen, sprechen Sie es an — entweder Sie vereinbaren eine sogenannte Öffnungsklausel im Mandat, oder Sie kündigen zuerst sauber, bevor Sie den nächsten beauftragen.
Wichtig zu wissen
Mehrere Anwälte gleichzeitig zu beauftragen ist nach § 6 RVG zulässig, aber jeder Anwalt hat dann einen eigenen vollen Vergütungsanspruch — die Kosten verdoppeln sich in der Regel.
Den richtigen Anwalt für Ihr Anliegen finden
Ob Erstberatung, Zweitmeinung oder vollständige Vertretung — wählen Sie Ihr Rechtsgebiet und finden Sie einen passenden Anwalt mit klaren Festpreisen.
Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was kostet ein Anwaltswechsel — und wer zahlt doppelte Gebühren?
Ein Anwaltswechsel bedeutet in vielen Fällen, dass Gebühren doppelt anfallen. Denn nach § 15 Abs. 4 RVG verliert ein Anwalt seinen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Tätigkeiten grundsätzlich nicht, nur weil das Mandat vorzeitig endet. Der neue Anwalt verdient seinerseits neue Gebühren für seine Tätigkeit — auch wenn er teilweise dieselbe Arbeit wiederholen muss.
Eine Ausnahme greift, wenn der bisherige Anwalt das Mandat selbst kündigt, ohne dass Sie sich vertragswidrig verhalten haben. Dann kann sein Vergütungsanspruch insoweit entfallen, als seine bisherige Tätigkeit für Sie nicht mehr von Interesse ist — insbesondere, wenn der neue Anwalt dieselben Tätigkeiten erbringen muss (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der BGH hat diesen Grundsatz in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Wenn hingegen Sie kündigen, ohne dass der bisherige Anwalt sich pflichtwidrig verhalten hat, können in der Regel alle bis dahin angefallenen Gebühren in voller Höhe berechnet werden. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Az. IX ZR 298/19, außerdem klargestellt, dass nicht jede Pflichtverletzung des Anwalts einen Wechsel auf seine Kosten rechtfertigt — der Verstoß muss eine gewisse Schwere erreichen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Diese übernimmt in der Regel die Kosten für einen Anwalt — nicht für zwei parallel mandatierte Anwälte. Auch beim Wechsel zahlt die Versicherung häufig nur einmal, sofern der Wechsel nicht durch eine Pflichtverletzung des ersten Anwalts verursacht wurde. Informieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung vor dem Wechsel und klären Sie, welche Kosten erstattet werden.
Eine kosteneffiziente Alternative: Bevor Sie das Mandat kündigen und einen neuen Anwalt vollständig mandatieren, holen Sie zunächst eine Zweitmeinung ein. Die Erstberatung ist nach § 34 RVG auf maximal 190 Euro netto gedeckelt — unabhängig davon, wie hoch der Streitwert ist. So bekommen Sie eine unabhängige Einschätzung, ohne sofort doppelte Vollmandat-Kosten zu erzeugen.
So führen Sie einen Anwaltswechsel sauber durch
Einen Anwalt zu wechseln ist einfacher, als viele befürchten. Der erste Schritt ist eine schriftliche Kündigung des Mandatsvertrags — formlos, aber klar formuliert. Sie nennen das betreffende Mandat, teilen die Kündigung mit und bitten um Aktenübergabe. Der bisherige Anwalt ist nach §§ 675, 667 BGB sowie § 50 BRAO verpflichtet, Ihnen alle Unterlagen herauszugeben, die er im Rahmen Ihres Mandats erhalten hat.
Fordern Sie gleichzeitig eine abschließende Honorarrechnung an. Nach § 23 BORA muss der Anwalt spätestens bei Mandatsende über etwaige Honorarvorschüsse abrechnen und ein Guthaben zurückzahlen. Zahlen Sie keinen weiteren Vorschuss, bevor die Abrechnung vorliegt.
Beauftragen Sie den neuen Anwalt erst, wenn Sie die Kündigung ausgesprochen haben — oder zumindest gleichzeitig und offen kommuniziert. Übergeben Sie dem neuen Anwalt alle vorhandenen Unterlagen, damit er sich schnell einarbeiten kann. Je vollständiger die Akte, desto weniger Zeit — und damit Kosten — entstehen für die Einarbeitung.
Beachten Sie laufende Fristen. Wenn Sie mitten in einem Verfahren wechseln, darf keine gesetzliche Frist — etwa für Rechtsmittel oder Klageantworten — durch den Wechsel unbeachtet bleiben. Sprechen Sie das beim ersten Gespräch mit dem neuen Anwalt sofort an. Eine schlechte Übergabe kann dazu führen, dass der neue Anwalt entscheidende Fristen nicht kennt. Liegt ein konkreter Gerichtstermin unmittelbar bevor, sollten Sie den Wechsel mit etwas Vorlauf planen, um eine Kündigungserklärung 'zur Unzeit' nach § 627 Abs. 2 BGB zu vermeiden.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Sie dürfen gemäß § 627 Abs. 1 BGB einen Anwaltsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen — die freie Anwaltswahl gilt auch nach Mandatsbeginn.
- Mehrere Anwälte gleichzeitig zu beauftragen ist nach § 6 RVG zulässig, aber jeder Anwalt hat dann einen eigenen vollen Vergütungsanspruch — die Kosten verdoppeln sich in der Regel.
- Wer einen zweiten Anwalt heimlich hinzuzieht, ohne den ersten zu informieren, riskiert die Mandatsniederlegung des Ersteren und verliert bereits gezahlte Honorare — wie das OLG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2017, Az. 2 U 85/16, bestätigt hat.
- Eine kostengünstige Alternative zum Parallelmandat ist die Zweitmeinung: Als Erstberatung nach § 34 RVG kostet sie maximal 190 Euro netto und gibt Ihnen eine unabhängige Einschätzung zur Strategie Ihres bisherigen Anwalts.
- Bei einem Anwaltswechsel muss der bisherige Anwalt Ihnen alle Unterlagen herausgeben — die Pflicht zur Aktenübergabe ergibt sich aus §§ 675, 667 BGB in Verbindung mit § 50 BRAO.
Sie müssen sich nicht mit einem Anwalt abfinden, dem Sie nicht vertrauen. Das Recht zum Wechsel ist klar und gilt jederzeit. Entscheidend ist, wie Sie vorgehen: offen statt heimlich, mit Blick auf laufende Fristen und mit realistischen Erwartungen an die Kosten. Wer zuerst eine günstige Zweitmeinung einholt, spart sich häufig einen kostspieligen Vollwechsel. Auf rechtsanwalt24.de können Sie außerdem kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall bekommen — bevor Sie sich für ein kostenpflichtiges Mandat entscheiden. Für Unternehmensthemen steht firmenanwalt24.de zur Verfügung.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrem Mandatsverhältnis oder einem geplanten Anwaltswechsel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.