Sie haben einen Brief vom Vermieter bekommen, Ihren Arbeitsvertrag auf dem Tisch — oder einfach das Gefühl, dass Sie jetzt einen Anwalt brauchen. Dann stoßen Sie online auf Angebote: hier eine kostenlose Ersteinschätzung, dort eine kostenpflichtige Erstberatung für 190 Euro. Ist das überhaupt der gleiche Dienst? Und darf ein Anwalt wirklich nichts berechnen?
Die Antwort steckt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) — genauer in § 34 RVG. Diese Norm regelt, wie viel ein Anwalt für eine Beratung verlangen darf, legt aber ausdrücklich keine Mindestgebühr fest. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daraus 2017 die klare Konsequenz gezogen: Ein kostenloses Erstgespräch ist legal. Was das für Sie konkret bedeutet und wie Sie die verschiedenen Angebote richtig einordnen, zeigt dieser Beitrag.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | § 34 RVG (Erstberatungsgebühr) |
| Höchstgebühr Verbraucher | 190 € netto (ca. 226 € brutto) |
| Kostenlose Beratung erlaubt? | Ja – BGH, 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16 |
| Beratungshilfe Eigenanteil | 15 € (Beratungshilfeschein beim Amtsgericht) |
| Prozesskostenhilfe | Nur für laufende Gerichtsverfahren (§§ 114 ff. ZPO) |
Auf einen Blick
Was regelt § 34 RVG für die Erstberatung?
§ 34 RVG bestimmt, dass ein Rechtsanwalt für eine reine Beratung — also ohne anschließendes Mandat oder gerichtliche Tätigkeit — auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Für Privatpersonen im Sinne von § 13 BGB gilt dabei eine gesetzliche Obergrenze von 190 Euro netto für die erste Beratung.
Wichtig für Sie als Verbraucher: Diese 190 Euro sind eine Höchstgrenze, kein Pauschaltarif. Der Anwalt kann also weniger verlangen — oder, wenn er das ausdrücklich anbietet, auch gar nichts. Was das RVG nicht enthält, ist eine Mindestgebühr für Beratungsleistungen. Daraus folgt unmittelbar, dass ein Anwalt rechtlich nicht verpflichtet ist, überhaupt etwas zu berechnen.
Geht die Beratung über ein erstes Gespräch hinaus — etwa weil der Anwalt mehrfach konsultiert wird oder ein schriftliches Gutachten erstellt — erhöht sich die Obergrenze auf 250 Euro netto für den gesamten Beratungsauftrag. Diese Kappungsgrenze entfällt, sobald der Anwalt auch außergerichtlich für Sie tätig wird, zum Beispiel einen Brief an die Gegenseite schreibt oder Verhandlungen führt. Dann greifen andere Gebührentatbestände nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG.
Haben Sie mit dem Anwalt schriftlich eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen, kann diese Deckelung vertraglich abbedungen werden. In der Praxis kommt das häufig vor, wenn spezialisierte Kanzleien Stundenhonorar vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss jedoch schriftlich erfolgen und klar kommuniziert werden — mündliche Absprachen allein reichen dafür nicht aus.
Ist ein kostenloses Erstgespräch beim Anwalt wirklich erlaubt?
Ja, ein kostenloses Erstgespräch ist legal. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16 ausdrücklich bestätigt: Weil § 34 RVG keine Mindestgebühr für die Erstberatung vorsieht, verstößt ein Anwalt nicht gegen das anwaltliche Gebührenrecht, wenn er auf eine Gebühr vollständig verzichtet.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Kanzlei hatte in einer Zeitungsanzeige mit einer kostenlosen Erstberatung nach Verkehrsunfällen geworben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer erteilte daraufhin eine belehrende Ermahnung wegen angeblicher Verletzung der Grundsätze anwaltlichen Gebührenrechts. Der BGH hob diese Ermahnung auf und stellte klar, dass § 4 Abs. 1 RVG — der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren grundsätzlich begrenzt — auf Beratungsgebühren nach § 34 RVG schlicht nicht anwendbar ist.
In der Praxis bieten vor allem Kanzleien mit einem klaren Themenschwerpunkt kostenlose Erstgespräche an: Fluggastrechte, Abmahnungen, Verkehrsrecht oder Verbraucherschutz. Das wirtschaftliche Modell dahinter ist Mengengeschäft — die Kanzlei prüft schnell, ob ein Fall Erfolgsaussichten hat, und kalkuliert das kostenlose Gespräch als Akquisitionskosten ein. Das ist für Sie als Ratsuchende kein Nachteil, solange Sie verstehen, dass ein kurzes kostenloses Gespräch keine vollständige Rechtsberatung ersetzt.
Typischerweise dauert ein kostenloses Erstgespräch 15 bis 30 Minuten und findet telefonisch oder per Video statt. Sie erhalten eine grobe Ersteinschätzung: Haben Sie überhaupt einen Fall? Lohnt sich weiteres Vorgehen? Welche nächsten Schritte kämen infrage? Eine detaillierte Analyse Ihres konkreten Aktenzeichens, eine schriftliche Stellungnahme oder eine belastbare Prognose zum Verfahrensausgang sind in der Regel nicht enthalten — das wäre Gegenstand einer kostenpflichtigen Erstberatung.
Praxis-Tipp
Ein kostenloses Erstgespräch beim Anwalt ist rechtlich zulässig: Der BGH hat mit Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16 klargestellt, dass § 34 RVG keine Mindestgebühr vorschreibt.
Was ist der genaue Unterschied zwischen Erstgespräch und Erstberatung?
Das kostenlose Erstgespräch und die kostenpflichtige Erstberatung sind rechtlich und inhaltlich zwei verschiedene Formate. Das Erstgespräch ist eine unverbindliche Orientierungshilfe ohne Mandatsbegründung: Der Anwalt hört zu, schätzt grob ein und entscheidet, ob er den Fall annehmen möchte. Die Erstberatung nach § 34 RVG ist demgegenüber eine gebührenpflichtige anwaltliche Dienstleistung, bei der Sie Ihren Fall vollständig schildern und eine rechtliche Einschätzung mit konkreter Handlungsempfehlung erhalten.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Bürokauffrau aus Hamburg hatte eine außerordentliche Kündigung erhalten und fragte telefonisch bei einer Kanzlei an, die ein kostenloses Erstgespräch anbot. In diesen 20 Minuten erfuhr sie, dass eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich möglich sei. Details zu ihrer konkreten Kündigungsfrist, zu möglichen Abfindungsoptionen und zur dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG wurden erst in der anschließenden kostenpflichtigen Erstberatung besprochen. Der Unterschied war für sie sofort spürbar: Das erste Gespräch gab ihr Orientierung, die Erstberatung gab ihr Handlungssicherheit.
Die kostenpflichtige Erstberatung im Sinne des BGH-Urteils vom 03.05.2007 – I ZR 137/05 wird als pauschale, überschlägige Einstiegsberatung verstanden. Sie dauert nach Angaben von Kanzleien in der Regel 30 bis 60 Minuten. Der Anwalt prüft Ihre Unterlagen, erklärt die Rechtslage auf Ihr konkretes Aktenzeichen bezogen und empfiehlt nächste Schritte. Am Ende wissen Sie, ob und wie Sie weitervorgehen sollten — und was das ungefähr kosten würde.
Aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung also nicht entweder-oder, sondern oft ein sinnvoller Zweischritt: Nutzen Sie kostenlose Erstgespräche oder Ersteinschätzungen, um sich zu orientieren und eine Kanzlei kennenzulernen. Wechseln Sie dann zur kostenpflichtigen Erstberatung, wenn Sie eine belastbare rechtliche Einschätzung für Ihre konkrete Situation brauchen. Auf den Portalen rechtsanwalt24.de für Privatrecht, kitaplatzklage.de für Kita- und Studienplatzfragen und firmenanwalt24.de für Unternehmensrecht erhalten Sie eine solche kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, bevor Sie eine klassische Erstberatung beauftragen.
Wichtig zu wissen
Die kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG ist für Privatpersonen auf maximal 190 Euro netto gedeckelt — alles darüber wäre ohne schriftliche Gebührenvereinbarung unzulässig.
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Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was kostet die Erstberatung und wer übernimmt die Kosten?
Ohne schriftliche Gebührenvereinbarung darf die Erstberatung für Privatpersonen maximal 190 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer betragen — also bis zu rund 226 Euro brutto. Das ist der gesetzliche Höchstsatz nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG, nicht automatisch auch der übliche Preis. Viele Kanzleien berechnen weniger, besonders bei einfacheren Fragen oder kurzen Gesprächen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie vor der Erstberatung prüfen, ob diese die Kosten übernimmt. Nicht alle Versicherungsverträge decken jedes Rechtsgebiet oder jeden Anlass ab. Eine vorherige telefonische Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung schützt Sie vor unerwarteten Eigenkosten. Manche Versicherungen bieten auch selbst telefonische Rechtsberatungen als Vertragsleistung an.
Wer sich eine Erstberatung finanziell nicht leisten kann, hat unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Den Beratungshilfeschein beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht. Der Anwalt darf dann lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro verlangen; die übrigen Kosten der Beratung übernimmt die Staatskasse. Beratungshilfe gilt jedoch nur für außergerichtliche Beratung und nicht für alle Rechtsgebiete — Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sind zum Beispiel ausgenommen.
Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO ist ein davon getrenntes Instrument: Sie greift nicht für die Erstberatung, sondern erst bei einem laufenden Gerichtsverfahren. PKH übernimmt dann die Gerichtskosten und — je nach Bewilligung — auch die Anwaltskosten im Prozess. Wenn Sie Ihren Fall also bereits kennen und wissen, dass er gerichtlich werden könnte, lohnt es sich, frühzeitig beim zuständigen Gericht PKH zu beantragen.
So nutzen Sie die Erstberatung oder das Erstgespräch optimal
Eine Erstberatung ist dann am wertvollsten, wenn Sie gut vorbereitet hineingehen. Bringen Sie alle relevanten Unterlagen mit oder schicken Sie sie vorab: Verträge, Bescheide, Schriftwechsel, Fotos — alles, was den Sachverhalt belegt. Je konkreter der Anwalt Ihren Fall einschätzen kann, desto hilfreicher ist die Beratung. Eine gute Vorbereitung spart außerdem Zeit und damit bares Geld, wenn die Beratung nach Stunden abgerechnet wird.
Formulieren Sie Ihr Anliegen klar und chronologisch: Was ist passiert, wann, mit wem — und was ist Ihr Ziel? Wollen Sie Schadensersatz, eine Kündigung abwenden, einen Bescheid anfechten oder einfach wissen, ob Sie überhaupt einen Anspruch haben? Ein klar formuliertes Ziel hilft dem Anwalt, die Beratungszeit effizient zu nutzen und konkrete Empfehlungen zu geben.
Fragen Sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich, ob und wie viel die Beratung kosten wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH — etwa im Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 89/06 — ist anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich entgeltlich; unentgeltliche Beratung darf nicht einfach erwartet werden. Wenn keine Kostentransparenz besteht, verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung über den vereinbarten Preis, bevor das Gespräch beginnt.
Nach der Erstberatung sollten Sie schriftlich festhalten, was der Anwalt empfohlen hat und welche Fristen er genannt hat. Nicht jeder Anwalt erstellt automatisch ein Beratungsprotokoll. Wenn Fristen wie die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG, die einmonatige Widerspruchsfrist im Verwaltungsrecht oder die zweiwöchige Einspruchsfrist bei einem Strafbefehl nach § 410 StPO relevant sind, notieren Sie diese sofort. Versäumte Fristen können auch eine gute Rechtsposition nachträglich erheblich erschweren.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Ein kostenloses Erstgespräch beim Anwalt ist rechtlich zulässig: Der BGH hat mit Urteil vom 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 42/16 klargestellt, dass § 34 RVG keine Mindestgebühr vorschreibt.
- Die kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG ist für Privatpersonen auf maximal 190 Euro netto gedeckelt — alles darüber wäre ohne schriftliche Gebührenvereinbarung unzulässig.
- Ein kostenloses Erstgespräch und eine kostenpflichtige Erstberatung sind inhaltlich verschieden: Beim kostenlosen Gespräch erhalten Sie eine grobe Einschätzung, bei der Erstberatung eine fundierte rechtliche Analyse.
- Auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de und firmenanwalt24.de erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, bevor Sie eine kostenpflichtige Beratung beauftragen.
- Wer Beratungshilfe beantragt, zahlt beim Anwalt lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro — die übrigen Kosten der Erstberatung übernimmt die Staatskasse.
Die Unterscheidung zwischen kostenlosem Erstgespräch und kostenpflichtiger Erstberatung ist kein Werbetrick, sondern ein rechtlich klar geregeltes System: § 34 RVG legt eine Höchstgebühr fest, aber keine Mindestgebühr. Der BGH hat 2017 mit dem Urteil AnwZ (Brfg) 42/16 bestätigt, dass kostenlose Angebote vollständig legal sind. Nutzen Sie diese Möglichkeit zur Orientierung — und wechseln Sie zur kostenpflichtigen Erstberatung, wenn Sie eine belastbare Rechtseinschätzung für Ihre konkrete Situation brauchen. Wer finanzielle Hürden hat, sollte Beratungshilfe beim Amtsgericht prüfen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.