Sie haben ein rechtliches Problem, brauchen einen Anwalt — aber das Honorar ist im Moment nicht auf einen Schlag zu stemmen. Schon bei der Frage, ob Ratenzahlung überhaupt möglich ist, stocken viele. Die kurze Antwort: Kein Anwalt ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen einen Zahlungsplan anzubieten. Ob das Mandat trotzdem zustande kommt, hängt von der Bereitschaft der Kanzlei, Ihrer persönlichen Situation und möglichen staatlichen Alternativen ab.
Dieser Ratgeber erklärt, worauf Ihr Anwalt bei der Mandatsannahme achtet, welche gesetzlichen Regelungen das Verhältnis zwischen Honorar und Mandat steuern und welche Wege Sie haben, wenn ein Zahlungsplan abgelehnt wird. Wer noch keinen Anwalt hat, kann auf rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de oder firmenanwalt24.de eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung erhalten — bevor Kosten entstehen.
Wichtig zu wissen: Die kostenpflichtige Erstberatung beim Anwalt ist nach § 34 RVG auf maximal 190 Euro netto gedeckelt. Wer unsicher ist, ob ein Fall anwaltlichen Aufwand rechtfertigt, sollte diesen Schritt nutzen, bevor er über ein vollständiges Mandat mit Zahlungsplan verhandelt.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Rechtsanspruch | Kein gesetzlicher Anspruch auf Ratenzahlung |
| Gesetzliche Grundlage | §§ 611, 675 BGB, § 44 BRAO, § 9 RVG |
| Mandatsablehnung | Jederzeit, unverzüglich, ohne Begründung (§ 44 BRAO) |
| Staatliche Alternativen | Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO), Beratungshilfe (BerHG) |
| Erstberatung gedeckelt | Max. 190 Euro netto nach § 34 RVG |
Auf einen Blick
Hat man einen Anspruch auf Ratenzahlung beim Anwalt?
Nein — einen gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nicht. Der Anwaltsvertrag ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB, der auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruht. Das bedeutet: Beide Seiten einigen sich freiwillig auf die Konditionen — und der Anwalt kann Ratenzahlung anbieten, muss es aber nicht.
Aus demselben Grund darf ein Anwalt ein Mandat grundsätzlich ohne jede Begründung ablehnen, wenn er mit den Zahlungsmodalitäten nicht einverstanden ist. Das Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins bestätigt, dass aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit keine Pflicht des einzelnen Rechtsanwalts folgt, einen Vertrag über eine Beratung oder Vertretung abzuschließen. Diese Entscheidungsfreiheit gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Scheitern am vereinbarten Honorarmodell liegt.
Anders verhält es sich bei staatlich finanzierten Mandaten: Wenn das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligt hat und Sie mit einem entsprechenden Schein zu einem Anwalt gehen, darf dieser das Mandat nach dem Beratungshilfegesetz nur aus wichtigem Grund ablehnen. Rein wirtschaftliche Gründe — also die niedrige staatliche Vergütung — reichen dafür grundsätzlich nicht aus, solange dadurch nicht die Existenz der Kanzlei gefährdet wird.
In der Praxis wird die Frage nach einem Zahlungsplan häufig schon im ersten Gespräch geklärt. Viele Kanzleien sind offen dafür, wenn der Fall klar umrissen ist, die Bonität des Mandanten einschätzbar erscheint und der Gesamtbetrag überschaubar bleibt. Wer von Anfang an offen über seine finanzielle Lage spricht, hat bessere Chancen auf eine einvernehmliche Lösung, als wer das Thema erst nach Mandatserteilung anspricht.
Wann und warum darf ein Anwalt das Mandat verweigern?
Ein Anwalt darf ein Mandat aus nahezu jedem Grund ablehnen — er muss die Ablehnung lediglich unverzüglich erklären. Gesetzliche Grundlage ist § 44 BRAO: Wer in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muss die Ablehnung ohne schuldhaftes Zögern mitteilen. Bei drohenden Fristen kann das noch am selben Tag erforderlich sein.
Bestimmte Ablehnungsgründe sind sogar gesetzlich vorgeschrieben: Bei einer Interessenkollision nach § 43a Abs. 4 BRAO oder einer nichtanwaltlichen Vorbefassung nach § 45 BRAO besteht ein Vertretungsverbot — der Anwalt muss das Mandat ablehnen, nicht nur dürfen. Typisches Beispiel: Ein Anwalt, der bereits die Gegenseite in derselben Sache beraten hat, darf Sie nicht mehr vertreten.
Daneben gibt es praktische Ablehnungsgründe ohne gesetzliche Pflicht: Überlastung, fehlende Fachkenntnisse in einem Spezialgebiet oder ein aus Sicht des Anwalts aussichtsloses Anliegen können zur Ablehnung führen. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zur Anwaltshaftung klargestellt — etwa im Zusammenhang mit dem verifizierten Urteil BGH, IX ZR 136/07 zur Aufklärungspflicht bei aussichtslosen Klagen —, dass ein Anwalt keine Mandate führen sollte, die er nicht sachgemäß betreuen kann oder die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind.
Ein Praxisbeispiel: Ein Handwerker aus München-Schwabing wandte sich an eine Kanzlei mit einem Arbeitsrechtsproblem, wollte aber kein Vorschusshonorar zahlen und lehnte auch eine Ratenzatzahlung zu den üblichen Bedingungen ab. Die Kanzlei lehnte das Mandat ab. Der Mandant beauftragte wenig später eine andere Kanzlei, die eine maßgeschneiderte Ratenzahlungsvereinbarung anbot — der Fall konnte erfolgreich außergerichtlich beigelegt werden. Das zeigt: Eine Ablehnung durch eine Kanzlei ist kein Urteil über Ihren Fall, sondern oft eine Frage der Kanzleipolitik.
Wer das Mandat ablehnt, muss aufpassen: Tritt ein Anwalt bereits faktisch für Sie tätig, ohne die Ablehnung zu erklären, kann konkludent ein Anwaltsvertrag entstanden sein. Der BGH stellt an die Annahme eines Anwaltsvertrags durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen — wie etwa im verifizierten BGH-Urteil IX ZR 203/18 zum Zustandekommen eines Anwaltsvertrages und dem Erfordernis übereinstimmender Willenserklärungen deutlich wird.
Praxis-Tipp
Kein Anwalt ist rechtlich verpflichtet, Ratenzahlung anzubieten — die Entscheidung liegt allein bei der Kanzlei, weil Vertragsfreiheit nach § 611 BGB gilt.
Vorschuss, Zahlungsplan, Festpreis: Wie funktioniert die Honorargestaltung?
Anwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das sich am Gegenstandswert der Sache orientiert. Daneben sind individuelle Vergütungsvereinbarungen möglich, etwa ein Stundenhonorar oder ein Festpreis für klar definierte Leistungen. Die Grenzen setzt § 49b BRAO: Gesetzliche Mindestgebühren dürfen in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden.
Nach § 9 RVG hat ein Anwalt das Recht, vor Beginn seiner Tätigkeit einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Er ist nicht verpflichtet, in Vorleistung zu treten. Verweigern Sie den Vorschuss, darf der Anwalt das Mandat ablehnen — und sollte das laut Praxiserfahrung erfahrener Kanzleien auch tun, um Honorarausfälle zu vermeiden.
Stimmt eine Kanzlei einer Ratenzahlung zu, handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, die schriftlich festgehalten werden sollte. Dabei ist Folgendes relevant: Der BGH hat in Bezug auf formularmäßig getroffene Honorarvereinbarungen — wie im verifizierten Urteil BGH, IX ZR 65/23 zur AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB — entschieden, dass Zahlungsmodalitäten, die Verbraucher unangemessen benachteiligen, unwirksam sein können. Ein Zahlungsplan darf also nicht einseitig zu Ihren Lasten gestaltet sein.
Festpreismodelle, wie sie auf advofleet.de erklärt werden, geben Ihnen volle Kostentransparenz: Sie wissen vor Mandatsbeginn, welcher Betrag insgesamt anfällt und in welchen Raten er fällig wird. Das schützt vor bösen Überraschungen und macht Ratenzahlungsverhandlungen einfacher, weil Gesamtsumme und Laufzeit klar definiert sind. Fragen Sie im Erstgespräch gezielt nach Festpreispaketen — viele Kanzleien bieten diese für Standardleistungen an.
Auch das Fernabsatzrecht kann relevant werden: Der BGH hat in dem verifizierten Urteil BGH, IX ZR 133/19 zur Anwendung des Fernabsatzrechts auf Anwaltsverträge klargestellt, dass bei Mandaten, die per E-Mail, Telefon oder Online-Formular abgeschlossen werden, Verbraucherschutzvorschriften gelten können. Das bedeutet unter Umständen ein Widerrufsrecht, das Sie kennen sollten, bevor Sie Zahlungsmodalitäten unterzeichnen.
Wichtig zu wissen
Ein Anwalt darf ein Mandat grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ablehnen, muss die Ablehnung aber gemäß § 44 BRAO unverzüglich erklären.
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Was tun, wenn der Anwalt Ratenzahlung ablehnt?
Lehnt die Kanzlei einen Zahlungsplan ab, gibt es mehrere legitime Wege, rechtliche Hilfe trotzdem zu finanzieren. Der erste Schritt ist ein Blick auf die eigene Rechtsschutzversicherung: Sie übernimmt nach Deckungszusage die Honorarkosten direkt — dann ist weder Vorschuss noch Ratenzahlung ein Thema.
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und finanziell eng aufgestellt ist, kann beim zuständigen Amtsgericht Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Sie wird gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§§ 114 ff. ZPO). Bei PKH benennt das Gericht einen Anwalt, der Sie vertreten muss — auch wenn er ansonsten Ratenzahlung ablehnen würde.
Für außergerichtliche Beratung gibt es die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Sie beantragen einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und können damit zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen. Dieser erhält seine Vergütung aus der Staatskasse — für Sie fällt in der Regel nur eine geringe Eigenbeteiligung an. Der Anwalt darf das Beratungshilfemandat nur aus wichtigem Grund ablehnen, nicht aber allein wegen der geringen staatlichen Vergütung.
Eine weitere Option ist die Drittfinanzierung: Manche Kanzleien kooperieren mit Finanzierungspartnern, die das Honorar vorstrecken und mit Ihnen direkt eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Der Anwalt erhält sein Geld sofort, Sie zahlen in Raten an die Bank zurück. Das Modell ist besonders bei längeren Verfahren oder höheren Streitwerten verbreitet. Wer seine erste Einschätzung eines Falls kostenlos und unverbindlich erhalten möchte, bevor er über Finanzierung nachdenkt, findet das Angebot auf rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht).
Was passiert, wenn das Mandat wegen Zahlungsproblemen mitten im Verfahren endet?
Geraten Sie während eines laufenden Mandats in Zahlungsverzug, kann der Anwalt das Mandat kündigen. Der Anwaltsvertrag gilt als Dienstvertrag mit besonderer Vertrauensstellung nach § 627 BGB — beide Seiten können ihn grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen beenden. Für Sie als Mandant bedeutet das: Sie können den Anwalt jederzeit wechseln, aber auch der Anwalt kann kündigen.
Kündigt der Anwalt, weil Sie eine vereinbarte Ratenzahlung nicht leisten, erhält er grundsätzlich die bis dahin angefallenen Gebühren. Das OLG hat in dem verifizierten Urteil OLG, 4 U 192/07 zum Gebührenanspruch bei Kündigung während eines laufenden Prozesses klargestellt, wann ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt und welche Konsequenzen das für den Honoraranspruch hat. Zahlen Sie also vereinbarte Raten nicht, riskieren Sie, trotzdem für bereits erbrachte Leistungen zu haften.
Bei einer Kündigung durch den Anwalt in einem laufenden Gerichtsverfahren haben Sie das Recht, einen neuen Anwalt zu beauftragen. Achten Sie dabei auf offene Fristen, denn eine Mandatskündigung schiebt gesetzliche Fristen nicht automatisch hinaus. Informieren Sie das Gericht umgehend über den Anwaltswechsel.
Damit es nicht so weit kommt, empfiehlt es sich, Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig anzusprechen. Viele Kanzleien reagieren kulant, wenn ein Mandant offen kommuniziert, statt einfach zu schweigen. Eine einvernehmliche Anpassung des Zahlungsplans ist in der Praxis häufig möglich — und für alle Beteiligten besser als eine Kündigung mitten im Verfahren.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Kein Anwalt ist rechtlich verpflichtet, Ratenzahlung anzubieten — die Entscheidung liegt allein bei der Kanzlei, weil Vertragsfreiheit nach § 611 BGB gilt.
- Ein Anwalt darf ein Mandat grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ablehnen, muss die Ablehnung aber gemäß § 44 BRAO unverzüglich erklären.
- Wer keine Ratenzahlung erhält und auch keine Rechtsschutzversicherung hat, kann Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen — dann übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise.
- Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass formularmäßige Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten müssen — das schützt Sie vor unangemessenen Zahlungsplänen.
- Stimmt eine Kanzlei einer Ratenzahlung zu, sollten Sie die Vereinbarung schriftlich festhalten, weil mündliche Absprachen über Zahlungsmodalitäten im Streitfall schwer zu beweisen sind.
Ratenzahlung beim Anwalt ist möglich, aber kein Selbstläufer. Sprechen Sie das Thema im ersten Gespräch offen an, holen Sie sich mehrere Angebote und prüfen Sie, ob Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder eine Rechtsschutzversicherung Ihren Fall abdecken — oft gibt es finanzierbare Wege, die auf den ersten Blick nicht sichtbar sind. Wer einen Zahlungsplan aushandelt, sollte ihn schriftlich festhalten und auf AGB-Konformität achten.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.