RVG-Rechner: Anwaltskosten online berechnen
Berechnen Sie die voraussichtlichen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – transparent, cent-genau und auf dem aktuellen Stand (RVG 2025 (KostBRÄG 2025)). Für Einsteiger mit einem Klick, für Profis mit voller Kontrolle über Gebühren und Faktoren.
1,0-Gebühr nach § 13 RVG: 354,50 €
Voraussichtliche Kosten
Unverbindliche Schätzung auf Basis der Wertgebühren (RVG 2025 (KostBRÄG 2025)). Gerichtskosten und Auslagen Dritter sind nicht enthalten. Maßgeblich ist der konkrete Einzelfall.
Kosten mit einem Anwalt klärenSo funktioniert die RVG-Berechnung
Anwaltskosten sind in Deutschland gesetzlich geregelt – nicht willkürlich. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei den häufigsten Fällen, den sogenannten Wertgebühren, hängt die Höhe von vier Bausteinen ab:
- 1. Gegenstandswert – der wirtschaftliche Wert der Sache. Aus der Tabelle zu § 13 RVG ergibt sich dafür eine 1,0-Gebühr.
- 2. Gebührensatz (Faktor) – je nach Tätigkeit fällt die 1,0-Gebühr mehrfach an, z. B. 1,3 für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr, 1,2 für die Terminsgebühr.
- 3. Auslagenpauschale – die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 €.
- 4. Umsatzsteuer – auf Gebühren und Auslagen kommen in der Regel 19 % USt hinzu.
Für Gegenstandswerte über 500.000 € erhöht sich die 1,0-Gebühr je angefangene weitere 50.000 € um 175 €. Dieser Rechner rechnet alle Beträge cent-genau und rundet nicht auf volle Euro.
Beispiele: Was kostet ein Anwalt?
Brutto inkl. 19 % USt und Auslagenpauschale. „Außergerichtlich“ = Geschäftsgebühr 1,3; „Gerichtlich“ = Verfahrens- (1,3) + Terminsgebühr (1,2), 1. Instanz.
| Gegenstandswert | Außergerichtlich | Gerichtlich (1. Instanz) |
|---|---|---|
| 1.000,00 € | 167,67 € | 300,48 € |
| 3.000,00 € | 388,12 € | 724,41 € |
| 5.000,00 € | 572,21 € | 1.078,44 € |
| 10.000,00 € | 1.032,44 € | 1.963,50 € |
| 25.000,00 € | 1.457,87 € | 2.781,63 € |
| 50.000,00 € | 2.123,08 € | 4.060,88 € |
Häufige Fragen zur RVG-Berechnung
Was ist das RVG und wie werden Anwaltskosten berechnet?+
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, wie sich die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland bemisst. Bei den sogenannten Wertgebühren richtet sich die Höhe nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Aus der Tabelle zu § 13 RVG (Anlage 2) ergibt sich dafür eine 1,0-Gebühr. Diese wird je nach Tätigkeit mit einem Gebührensatz (Faktor) multipliziert – z. B. 1,3 für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Hinzu kommen die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.
Was bedeutet der Gegenstandswert (Streitwert)?+
Der Gegenstandswert (auch Streitwert) ist der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit – vereinfacht: der Betrag, um den gestritten wird. Bei einer Geldforderung von 5.000 € beträgt der Gegenstandswert in der Regel 5.000 €. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die gesetzlichen Gebühren. Für nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten Auffang- bzw. Regelwerte.
Was ist der Gebührensatz bzw. Faktor (z. B. 1,3)?+
Der Faktor bestimmt, wie oft die 1,0-Gebühr anfällt. Die Geschäftsgebühr (außergerichtlich) und die Verfahrensgebühr (gerichtlich) betragen üblicherweise das 1,3-fache, die Terminsgebühr das 1,2-fache, eine Einigungs- bzw. Verständigungsgebühr 1,0 bis 1,5. Bei der Geschäftsgebühr ist ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 möglich; der Faktor von 1,3 ist die sogenannte Schwellengebühr für durchschnittliche Fälle.
Sind in der Berechnung Gerichtskosten enthalten?+
Nein. Dieser Rechner berechnet ausschließlich die anwaltlichen Wertgebühren nach RVG. Gerichtskosten (Gerichtsgebühren nach GKG), Kosten von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern sowie Auslagen Dritter sind nicht enthalten und kommen je nach Verfahren zusätzlich hinzu.
Welche RVG-Werte liegen dem Rechner zugrunde?+
Der Rechner verwendet die aktuelle Gebührentabelle nach KostBRÄG 2025 v. 07.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG. Diese gilt für Aufträge ab dem 01.06.2025. Für Mandate, die davor unbedingt erteilt wurden, kann nach § 60 RVG noch die frühere Tabelle (KostRÄG 2021) anzuwenden sein.
Ist die Berechnung verbindlich?+
Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung. Die tatsächlichen Kosten hängen vom konkreten Fall ab – etwa vom angemessenen Gebührensatz, davon, welche Gebühren tatsächlich anfallen, von mehreren Angelegenheiten oder einer Verbindung von Verfahren. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie nur durch eine anwaltliche Prüfung Ihres Einzelfalls.
Rechtlicher Hinweis
Dieser RVG-Rechner dient ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Berechnet werden allein die anwaltlichen Wertgebühren nach §§ 2, 13 RVG i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Nicht enthalten sind insbesondere Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher, Auslagen Dritter sowie etwaige Kosten der Gegenseite. Die tatsächlich anfallende Vergütung hängt vom konkreten Einzelfall ab (u. a. angemessener Gebührensatz, tatsächlich entstandene Gebühren, mehrere Angelegenheiten). Es wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Grundlage der Werte: KostBRÄG 2025 v. 07.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG; für Aufträge vor dem 01.06.2025 kann nach § 60 RVG abweichendes Übergangsrecht gelten. Eine verbindliche Kostenauskunft erhalten Sie nur durch eine anwaltliche Prüfung Ihres Einzelfalls.
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