Sie haben das Vertrauen in Ihren Anwalt verloren, die Chemie stimmt nicht mehr oder Sie sind mit dem bisherigen Verlauf Ihres Falls unzufrieden — und jetzt fragen Sie sich, ob Sie das Mandat einfach kündigen können und was das kostet. Die gute Nachricht: Sie können jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Recht dazu haben Sie nach § 627 Abs. 1 BGB, denn der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag, der auf besonderem Vertrauen beruht.
Die entscheidende Frage ist eine andere: Müssen Sie die bisherigen Anwaltsgebühren trotzdem zahlen — und entstehen beim Wechsel zu einem neuen Anwalt doppelte Kosten? Die Antwort hängt davon ab, wer kündigt und aus welchem Grund. Die zentralen Regelungen finden sich in § 628 BGB und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser Beitrag erklärt Ihnen die wichtigsten Szenarien so, dass Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.
Für rechtsgebietsspezifische Fragen rund um Ihren konkreten Fall — etwa im Miet-, Arbeits- oder Familienrecht — stehen auf rechtsanwalt24.de kostenlose Ersteinschätzungen zur Verfügung. Für Unternehmensthemen hilft firmenanwalt24.de weiter. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Ablauf und die Kosten rund um den Anwaltswechsel selbst.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Kündigungsrecht | Jederzeit, ohne Frist, ohne Grund (§ 627 Abs. 1 BGB) |
| Gebühren bei eigener Kündigung | Bereits entstandene RVG-Gebühren bleiben fällig (§ 15 Abs. 4 RVG) |
| Gebühren bei Kündigung durch Anwalt | Entfall möglich, wenn Ihnen Mehrkosten entstehen (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) |
| Rechnungsfälligkeit | Mit Mandatsende, nur bei unterzeichneter Kostennote (§§ 8, 10 RVG) |
| Herausgabe Unterlagen | Pflicht des Anwalts nach § 50 BRAO, sofort nach Kündigung |
Anwalt kündigen – auf einen Blick
Kann ich meinen Anwalt einfach kündigen?
Ja — Sie können den Anwaltsvertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen, ohne einen wichtigen Grund nennen zu müssen. Der Anwaltsvertrag ist nach §§ 611, 675 BGB ein Dienstvertrag, bei dem der Anwalt Dienste höherer Art erbringt, die auf besonderem Vertrauen beruhen. Genau deshalb gewährt § 627 Abs. 1 BGB beiden Seiten das Recht zur jederzeit möglichen außerordentlichen Kündigung — ohne die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllen zu müssen.
Dasselbe Recht steht spiegelbildlich auch dem Anwalt zu. Er kann das Mandat niederlegen, wann immer er das für richtig hält. Allerdings setzt ein verantwortungsvoller Umgang mit diesem Recht voraus, dass die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt — also nicht kurz vor einem Gerichtstermin, wenn Sie keine Zeit mehr haben, rechtzeitig einen neuen Anwalt zu beauftragen. Eine Kündigung zur Unzeit kann den Anwalt nach § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig machen.
In der Praxis empfiehlt sich vor einer Kündigung immer zuerst das Gespräch. Missverständnisse über die Strategie, die Kommunikationshäufigkeit oder die Kostenentwicklung lassen sich häufig klären, ohne dass ein Wechsel nötig wird. Wenn das Gespräch nichts bringt, können Sie schriftlich kündigen — eine kurze, sachliche Erklärung wie 'Ich beende das Mandatsverhältnis hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung' genügt rechtlich vollständig.
Beachten Sie: Mit Zugang der Kündigung bei Ihrem Anwalt ist das Mandat beendet. Der Anwalt ist verpflichtet, Ihnen alle Unterlagen und Handakten herauszugeben, damit Ihr neuer Anwalt ohne Informationsverlust weitermachen kann. Diesen Herausgabeanspruch regelt § 50 BRAO. Verweigert der Anwalt die Herausgabe, können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden.
Was zahlen Sie, wenn Sie selbst kündigen?
Wenn Sie als Mandant das Mandat ohne besonderen Grund beenden, hat der Anwalt grundsätzlich Anspruch auf alle Gebühren, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 4 RVG: Bereits ausgelöste gesetzliche Gebühren bleiben bestehen, unabhängig davon, ob das Mandat zu Ende geführt wird. Das RVG arbeitet mit Pauschalgebühren, die nicht stundenweise verfallen, wenn ein Auftrag vorzeitig endet.
Konkret bedeutet das: Hat Ihr Anwalt bereits einen Brief geschrieben, eine Klage eingereicht oder einen Gerichtstermin wahrgenommen, sind die damit verbundenen Gebühren — etwa die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG — in voller Höhe entstanden und bleiben fällig. Beauftragen Sie anschließend einen neuen Anwalt, löst dieser dieselben Gebührentatbestände erneut aus. In einem laufenden Gerichtsverfahren kann das bedeuten, dass Sie die Prozessgebühren faktisch zweimal tragen.
Ein Praxisbeispiel: Eine Mandantin aus Hamburg-Altona hatte einen Anwalt im Mietrechtsstreit mit ihrem Vermieter beauftragt. Nach einem Streit über die Strategie kündigte sie das Mandat, kurz nachdem die Klage beim Amtsgericht eingereicht worden war. Ihr bisheriger Anwalt stellte die Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr in voller Höhe in Rechnung. Die neue Anwältin, die das Verfahren übernahm, konnte auf diesen Vorarbeiten aufbauen — musste aber ebenfalls ihre Verfahrensgebühr abrechnen. Die Mandantin hatte in diesem Fall die Kosten für zwei Anwälte zu tragen, wobei die Vorarbeiten der ersten Anwältin ihrer neuen Vertreterin Arbeit erspart hatten.
Wenn das Mandat einvernehmlich aufgehoben wird, haben Sie die Möglichkeit, in einem Aufhebungsvertrag genau festzulegen, welche Vergütung der Anwalt für seine bisherige Tätigkeit erhält. In der Praxis vereinbaren Anwalt und Mandant dabei häufig eine anteilige Zahlung, die dem tatsächlichen Aufwand entspricht. Das gibt Ihnen Planungssicherheit und verhindert spätere Streitigkeiten über offene Kostennoten.
Praxis-Tipp
Sie können Ihren Anwalt jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, weil der Anwaltsvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB ein fristlos kündbarer Dienstvertrag mit besonderem Vertrauen ist.
Was gilt, wenn der Anwalt das Mandat niederlegt?
Kündigt der Anwalt das Mandat, ohne dass Sie sich vertragswidrig verhalten haben, darf er die bereits verdienten Gebühren nur insoweit behalten, als Ihnen dadurch keine Mehrkosten entstehen. Diese Schutzregel ergibt sich aus § 628 Abs. 1 S. 2 BGB: Der kündigende Anwalt kann seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn Sie einen neuen Anwalt beauftragen müssen, für den dieselben Gebühren erneut entstehen.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass es bei der Frage des Interessenwegfalls auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der bisherigen Anwaltsleistungen ankommt: Kann ein neuer Anwalt auf den Vorarbeiten des alten aufbauen, bleibt ein Interesse bestehen — dann darf der alte Anwalt zumindest einen Teil der Vergütung behalten. Muss die neue Anwältin hingegen komplett von vorne beginnen, weil die bisherige Arbeit nutzlos geworden ist, entfällt der Vergütungsanspruch weitgehend.
Besonders wichtig: Bevor ein Anwalt kündigen kann, weil Sie angeblich Ihre Pflichten verletzt haben — etwa durch Nichtzahlung eines Vorschusses — muss er Sie in der Regel vorher abmahnen. Das LG Bremen hat in einem Urteil vom 29.05.2020 (Az.: 4 S 102/19) entschieden, dass ein Anwalt seinen Vergütungsanspruch verlieren kann, wenn er kündigt, ohne zuvor eine klare Kündigungsandrohung ausgesprochen zu haben. Bloße Kritik oder Eigeninitiative des Mandanten gegenüber dem Gericht reichen als Kündigungsgrund regelmäßig nicht aus.
Relevant ist dabei der Urteilsfall zu BGH, 4 U 192/07: Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welcher Höhe ein Rechtsanwalt bei Kündigung während eines laufenden Prozesses Gebühren behalten darf, wenn der Mandant sich vertragswidrig verhalten hat. Das Ergebnis zeigt: Die Schwelle für ein 'vertragswidriges Verhalten' liegt hoch. Sachliche Kritik am Anwalt, das Äußern eigener Positionen gegenüber dem Gericht oder das Beharren auf einer bestimmten Strategie begründen in der Regel noch kein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wichtig zu wissen
Bereits verdiente Gebühren des Anwalts bleiben nach § 15 Abs. 4 RVG in der Regel bestehen, auch wenn Sie das Mandat vorzeitig beenden — entscheidend ist, welche Tätigkeiten der Anwalt bis zur Kündigung tatsächlich erbracht hat.
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So gestalten Sie den Anwaltswechsel praktisch und kostenbewusst
Der sicherste Weg zu einem kostenbewussten Anwaltswechsel ist das offene Gespräch mit Ihrem bisherigen Anwalt, bevor Sie schriftlich kündigen. Fragen Sie konkret: Welche Gebühren sind bis heute entstanden? Welche Unterlagen werden herausgegeben? Gibt es die Möglichkeit, das Mandat einvernehmlich zu beenden? Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag, in dem Vergütung und Dokumentenübergabe klar geregelt sind, schützt beide Seiten und verhindert spätere Auseinandersetzungen.
Wenn Sie bereits einen neuen Anwalt im Blick haben, sollten Sie diesen vor der Kündigung kontaktieren. Ein guter neuer Anwalt wird Ihnen erklären, welche Teile der bisherigen Vorarbeit er verwenden kann und welche Mehrkosten durch den Wechsel entstehen. So können Sie abwägen, ob ein Wechsel in Ihrer konkreten Situation sinnvoll ist. Eine kostenlose Ersteinschätzung — ohne sofortige Mandatierung und ohne Kostenrisiko — erhalten Sie auf rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de oder firmenanwalt24.de, je nach Themengebiet Ihres Falls.
Achten Sie darauf, die Kündigung schriftlich auszusprechen und eine Kopie für Ihre Unterlagen zu behalten. Fordern Sie gleichzeitig die Herausgabe der gesamten Handakte ein. Ihr neuer Anwalt braucht alle Schriftstücke, Schriftsätze, Bescheide und Korrespondenz, um nahtlos einsteigen zu können. Falls Ihr Anwalt eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen abgeschlossen hat — also ein Festhonorar oder ein Stundenhonorar statt gesetzlicher RVG-Gebühren — gelten besondere Regeln: Bei einem Festhonorar wird dieses anteilig auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen herabgesetzt, bei einem Zeithonorar wird nur der tatsächliche Stundenaufwand abgerechnet.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, informieren Sie Ihren Versicherer über den Anwaltswechsel. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für einen neuen Anwalt, sofern ein sachlicher Grund für den Wechsel vorliegt. Prüfen Sie Ihre Police auf entsprechende Klauseln. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und befürchten, die Kosten nicht tragen zu können, kann Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragt werden — das gilt auch für den Fall, dass Sie mitten in einem Verfahren den Anwalt wechseln.
Wie prüfen Sie die Anwaltsrechnung nach der Kündigung?
Nach der Kündigung wird Ihr bisheriger Anwalt eine Kostennote erstellen. Diese ist gemäß § 10 Abs. 1 RVG nur einforderbar, wenn sie vom Anwalt unterzeichnet ist und Ihnen mitgeteilt wurde. Die Vergütung wird nach § 8 Abs. 1 RVG mit Beendigung des Mandats fällig. Prüfen Sie die Rechnung sorgfältig: Welche Gebührentatbestände werden geltend gemacht? Entspricht der angesetzte Streitwert dem tatsächlichen Gegenstandswert Ihres Falls?
Bei gesetzlichen RVG-Gebühren können Sie die Berechnung anhand des Streitwerts und der Gebührentabelle selbst nachvollziehen. Es gibt Online-Rechner, die Ihnen dabei helfen. Wichtig: Der Anwalt darf in derselben Angelegenheit jede Gebühr nach § 15 Abs. 2 RVG grundsätzlich nur einmal abrechnen. Hat er eine Gebühr bereits in einer Vorschussrechnung erfasst, kann er sie nicht nochmals in der Abschlussrechnung geltend machen.
Wenn Ihnen die Rechnung überhöht erscheint oder Sie Zweifel haben, ob bestimmte Positionen berechtigt sind, können Sie die Rechtsanwaltskammer um Überprüfung bitten oder einen zweiten Anwalt zu Rate ziehen. Das BGH-Urteil, das der verifizierten Entscheidung BGH, IX ZR 136/07 zugrunde liegt, betont dabei die Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten: Wer nicht über Risiken und Erfolgsaussichten informiert wurde, hat unter Umständen stärkere Argumente gegen die volle Vergütungsforderung.
Haben Sie einen Vorschuss gezahlt und der Anwalt kündigt grundlos, steht Ihnen die Rückforderung des überzahlten Betrags zu — die Rechtsgrundlage dafür ist § 628 Abs. 1 S. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB über ungerechtfertigte Bereicherung. Falls der Anwalt Ihre berechtigten Rückforderungen ignoriert, ist das Mahngericht oder ein neuer Anwalt der richtige nächste Schritt. Lassen Sie sich in diesem Fall frühzeitig beraten.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Sie können Ihren Anwalt jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, weil der Anwaltsvertrag nach § 627 Abs. 1 BGB ein fristlos kündbarer Dienstvertrag mit besonderem Vertrauen ist.
- Bereits verdiente Gebühren des Anwalts bleiben nach § 15 Abs. 4 RVG in der Regel bestehen, auch wenn Sie das Mandat vorzeitig beenden — entscheidend ist, welche Tätigkeiten der Anwalt bis zur Kündigung tatsächlich erbracht hat.
- Kündigt der Anwalt von sich aus ohne vertragswidriges Verhalten Ihrerseits, darf er nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB keine Gebühren behalten, soweit Ihnen dadurch Mehrkosten durch einen neuen Anwalt entstehen.
- Kündigen Sie selbst grundlos, können beim Anwaltswechsel doppelte Gebühren entstehen, weil der alte Anwalt Vergütung behält und der neue dieselben Gebührentatbestände neu auslöst.
- Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag mit klarer Vergütungsregelung ist in vielen Fällen die kostengünstigste Lösung, um einen Anwaltswechsel sauber und streitfrei zu gestalten.
Eine Kündigung des Anwaltsvertrags ist rechtlich unkompliziert — Sie brauchen keinen Grund und keine Frist einzuhalten. Die eigentliche Herausforderung liegt in der Kostenfrage: Welche Gebühren sind bereits entstanden, welche entfallen, und wie lässt sich ein Wechsel so gestalten, dass Sie nicht für dieselbe Leistung zweimal zahlen? Wer frühzeitig das Gespräch mit dem bisherigen Anwalt sucht, einen Aufhebungsvertrag anstrebt und den neuen Anwalt gut informiert, kann die finanziellen Folgen eines Wechsels in vielen Fällen deutlich begrenzen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.