Der Brief kommt, das Mandat ist abgeschlossen — und die Honorarnote zeigt eine Zahl, die Sie nicht erwartet haben. Dieses Gefühl kennen viele, die zum ersten Mal einen Anwalt beauftragt haben. Dabei ist die Anwaltsrechnung kein Buch mit sieben Siegeln: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schreibt genau vor, welche Angaben eine Honorarnote enthalten muss und wie Gebühren berechnet werden dürfen.
Fehler in Anwaltsrechnungen kommen vor — und sie müssen nicht böswillig sein. Ein falsch angesetzter Gegenstandswert, ein doppelt berechneter Gebührentatbestand oder eine vergessene Anrechnung können die Summe spürbar in die Höhe treiben. Wer die Grundregeln des RVG kennt, kann solche Punkte gezielt prüfen und sachlich reklamieren.
Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das KostBRÄG 2025 neue, angehobene Gebührensätze. Mandantinnen und Mandanten, deren Mandat vor diesem Datum begonnen hat, sollten zusätzlich prüfen, ob der Anwalt den richtigen Rechtsstand angewendet hat — denn welche Tabelle gilt, hängt vom Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit ab.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 10 RVG (Pflichtangaben), § 13 RVG (Gebührentabelle), § 3a RVG (Vergütungsvereinbarung) |
| Neue Gebührentabelle | Gilt für Tätigkeiten ab 1. Juni 2025 (KostBRÄG 2025) |
| Regelgebühr außergerichtlich | 1,3-fache Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG |
| Postpauschale | pauschal 20,00 €, Nr. 7002 VV RVG |
| Kostenlose Überprüfung | Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer, kostenfrei nach § 3a Abs. 2 RVG |
Anwaltsrechnung prüfen — Auf einen Blick
Was muss eine Anwaltsrechnung nach § 10 RVG zwingend enthalten?
Eine Anwaltsrechnung ist nach § 10 RVG nur dann rechtlich einforderbar, wenn sie bestimmte Pflichtangaben enthält. Der Anwalt muss jeden einzelnen Gebührenbetrag, jeden Auslagenposten, alle angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) und — bei wertabhängigen Gebühren — den zugrunde gelegten Gegenstandswert ausweisen.
Konkret bedeutet das: Sie sollten auf der Rechnung Positionen wie 'Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG', 'Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG' oder 'Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG' sehen, jeweils mit dem zugehörigen Euro-Betrag. Eine pauschale Angabe wie 'Anwaltshonorar für Ihre Angelegenheit' ohne Aufschlüsselung genügt für die Schlusskostenrechnung nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG.
Seit dem 17. Juli 2024 muss die Rechnung nicht mehr eigenhändig unterschrieben sein — Textform (also auch eine E-Mail mit PDF-Anhang) reicht aus. Die inhaltlichen Mindestanforderungen sind dabei aber unverändert geblieben. Fehlt eine der Pflichtangaben, kann der Anwalt die Vergütung zwar grundsätzlich beanspruchen, aber erst nach Nachreichung einer ordnungsgemäßen Berechnung gerichtlich durchsetzen.
Prüfen Sie außerdem, ob die Rechnung eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, Ihre vollständigen Angaben als Leistungsempfänger sowie die Aufschlüsselung in Nettobetrag, Umsatzsteuer (19 %) und Bruttosumme enthält — das sind steuerrechtliche Pflichten nach § 14 UStG, die unabhängig vom RVG gelten.
Was ist der Gegenstandswert — und warum ist er der wichtigste Hebel?
Der Gegenstandswert (auch: Streitwert oder Geschäftswert) ist die Größe, von der fast alle gesetzlichen Anwaltsgebühren direkt abhängen. Er entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das auf dem Spiel steht — bei einer Forderung von 5.000 Euro ist das in der Regel 5.000 Euro. Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Basisgebühr aus der Tabelle zu § 13 RVG, und desto teurer die gesamte Rechnung.
Ein häufiger Fehlertyp: Der Anwalt setzt den Gegenstandswert zu hoch an, etwa weil er mehrere Ansprüche addiert, die tatsächlich eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG bilden, oder weil er einen Streitwert aus einem gerichtlichen Verfahren übernimmt, obwohl das Mandat rein außergerichtlich war. Überprüfen Sie daher stets, ob der in der Rechnung genannte Wert mit Ihrer tatsächlichen Interessenlage übereinstimmt.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Selbstständige aus München-Schwabing hatte ihren Anwalt beauftragt, einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber außergerichtlich auszuhandeln. Die Honorarnote wies einen Gegenstandswert von 18.000 Euro aus — was drei Bruttomonatsgehältern entsprach. Tatsächlich war die maßgebliche Abfindung, über die verhandelt wurde, deutlich geringer. Nach schriftlicher Rückfrage korrigierte die Kanzlei den Gegenstandswert und stellte eine niedrigere Schlusskostenrechnung aus.
Wenn Sie den Gegenstandswert selbst nicht einschätzen können, hilft ein Blick auf Ihren Mandatsvertrag oder die erste Korrespondenz mit dem Anwalt. Häufig wird der Wert dort bereits genannt oder lässt sich aus dem Sachverhalt ableiten. Auch kostenlose Online-Rechner auf Basis der RVG-Tabelle können helfen, die Größenordnung zu plausibilisieren.
Praxis-Tipp
Eine Anwaltsrechnung ist nach § 10 RVG nur einforderbar, wenn sie den Gegenstandswert, alle Gebührentatbestände mit VV-Nummern und eine kurze Bezeichnung jeder Position enthält — fehlt ein Pflichtmerkmal, ist die Forderung nicht sofort durchsetzbar.
Welche Gebührensätze und Faktoren darf ein Anwalt ansetzen?
Die Gesamtgebühr errechnet sich aus der Basisgebühr (dem Tabellenwert für einen 1,0-Satz nach § 13 RVG) multipliziert mit einem Gebührenfaktor. Für die außergerichtliche Vertretung ist dies die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, für das gerichtliche Verfahren erster Instanz die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.
Die Geschäftsgebühr liegt im Regelfall bei einem Faktor von 1,3 — dem sogenannten Schwellenwert. Einen höheren Faktor, maximal 2,5, darf der Anwalt nach Nr. 2300 VV RVG und § 14 RVG nur dann ansetzen, wenn seine Tätigkeit nachweislich umfangreich oder schwierig war. Weder eine lange Mandatsdauer noch eine hohe Erfolgsquote allein rechtfertigen einen erhöhten Faktor. Steht in Ihrer Rechnung ein Faktor von 1,5, 1,8 oder 2,0, ohne dass eine Begründung folgt, haben Sie das Recht, nach der konkreten Begründung zu fragen.
Bei einem gerichtlichen Mandat entstehen typischerweise mehrere Gebühren: die Verfahrensgebühr für die schriftliche Bearbeitung, die Terminsgebühr für die mündliche Verhandlung und gegebenenfalls eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, wenn ein Vergleich geschlossen wurde. Prüfen Sie, ob alle drei auf Ihrer Rechnung stehen und ob sie tatsächlich angefallen sind — eine Terminsgebühr darf zum Beispiel nicht in Rechnung gestellt werden, wenn gar kein Verhandlungstermin stattgefunden hat.
Dazu kommen Auslagen: Die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG beträgt pauschal 20,00 Euro. Darüber hinausgehende Auslagen wie Reisekosten oder Kopierkosten müssen einzeln und konkret belegt werden. Auf alle Gebühren und Auslagen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 % nach Nr. 7008 VV RVG aufgeschlagen.
Wichtig zu wissen
Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das KostBRÄG 2025 erhöhte Gebührensätze; welche Tabelle gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der anwaltlichen Leistung, nicht nach dem Rechnungsdatum.
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Typische Fehler in Honorarnoten — und so gehen Sie dagegen vor
Die häufigsten Rechenfehler in Anwaltsrechnungen lassen sich in wenige Kategorien einteilen: falscher Gegenstandswert, nicht angewendete Anrechnungsregel, nicht entstandener Gebührentatbestand und falsche Gebührentabelle. Wer diese vier Punkte systematisch prüft, findet in der Mehrzahl der Fälle den Ursprung einer zu hohen Forderung.
Die Anrechnungsregel ist besonders oft übersehen: Hat Ihr Anwalt Sie zunächst außergerichtlich vertreten und dann im selben Verfahren auch gerichtlich tätig, so ist nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ein Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen. Fehlt diese Anrechnung in der Endabrechnung, zahlen Sie faktisch doppelt.
Falsche Gebührentabelle nach der RVG-Reform: Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das KostBRÄG 2025 erhöhte Gebührensätze. Für Mandatsteile, die vor diesem Datum erbracht wurden, ist die alte Tabelle maßgeblich. Rechnet der Anwalt die gesamte Leistung — auch die Tätigkeit vor dem Stichtag — nach der neuen, höheren Tabelle ab, ist der Mehrbetrag nicht berechtigt. Das gilt spiegelbildlich auch umgekehrt.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein Anwalt seine Haftung für eine fehlerhafte Abrechnung trägt. Dazu gehört auch, dass Vergütungsvereinbarungen klar und eindeutig formuliert sein müssen — BGH, IX ZR 40/15. Wenn Sie eine überhöhte Rechnung sachlich beanstanden möchten, genügt ein schriftliches Schreiben (per E-Mail oder Post) an die Kanzlei, in dem Sie die konkreten Positionen nennen, die Sie anzweifeln, und um eine korrigierte Abrechnung bitten. Reagiert die Kanzlei nicht, können Sie bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Gebührengutachten beantragen — nach § 3a Abs. 2 RVG.
Was gilt bei einer individuellen Vergütungsvereinbarung?
Wenn Ihr Anwalt zu Beginn des Mandats ein Stundenhonorar oder eine Pauschale vereinbart hat, die über den gesetzlichen RVG-Sätzen liegt, ist diese Vereinbarung grundsätzlich zulässig — aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Vereinbarung muss nach § 3a RVG in Textform erfolgen, klar vom übrigen Schriftverkehr abgegrenzt sein und den Hinweis enthalten, dass die gesetzliche Vergütung unterschritten oder überschritten werden kann. Der BGH hat konkretisiert, welche Anforderungen an Klarheit und Abgrenzung einer solchen Vereinbarung gelten — BGH, IX ZR 40/15.
Wurde keine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften, greift automatisch das RVG mit seinen gesetzlichen Sätzen. In diesem Fall kann die vereinbarte, aber formwidrig abgeschlossene Vergütung nicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus verlangt werden. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Vereinbarung formwirksam ist, lassen Sie diese von einem unabhängigen Anwalt prüfen.
Selbst wenn eine wirksame Vergütungsvereinbarung vorliegt, ist sie nicht grenzenlos: Kommt es zum Streit und stellt ein Gericht fest, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch ist, kann es die Vergütung nach § 3a Abs. 2 RVG auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabsetzen. Vor einer solchen Herabsetzung holt das Gericht ein kostenloses Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ein.
Wichtig zu wissen: Anwaltshaftungsfragen — also ob ein Fehler des Anwalts Ihnen einen Schaden verursacht hat — sind eine davon getrennte Frage. Der BGH hat klargestellt, dass ein Anwaltsfehler nur dann schadensersatzpflichtig macht, wenn zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden ein kausaler Zusammenhang besteht — BGH, IX ZR 207/11. Auch immaterielle Schäden durch eine fehlerhafte Beratung können in Ausnahmefällen ersatzfähig sein — BGH, IX ZR 88/08. Das bedeutet: Eine fehlerhafte Rechnung allein begründet keinen Schadensersatz, aber eine falsche Beratung mit Folgeschäden kann es.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Eine Anwaltsrechnung ist nach § 10 RVG nur einforderbar, wenn sie den Gegenstandswert, alle Gebührentatbestände mit VV-Nummern und eine kurze Bezeichnung jeder Position enthält — fehlt ein Pflichtmerkmal, ist die Forderung nicht sofort durchsetzbar.
- Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das KostBRÄG 2025 erhöhte Gebührensätze; welche Tabelle gilt, richtet sich nach dem Zeitpunkt der anwaltlichen Leistung, nicht nach dem Rechnungsdatum.
- Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) darf nur dann höher als 1,3 angesetzt werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts nachweislich umfangreich oder schwierig war — ein höherer Faktor ohne Begründung ist anfechtbar.
- Wer eine zu hoch berechnete Honorarnote beanstandet, kann bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Gutachten zur Gebührenhöhe beantragen, bevor ein streitiger Prozess nötig wird.
- Bei einer individuellen Vergütungsvereinbarung oberhalb der gesetzlichen RVG-Sätze kann das Gericht nach § 3a Abs. 2 RVG eine unangemessen hohe Vergütung auf den angemessenen Betrag herabsetzen.
Eine zu hoch erscheinende Anwaltsrechnung ist kein seltener Ausnahmefall — und sie ist kein Grund zur Resignation. Das RVG gibt Ihnen als Mandantin oder Mandant ein klares Werkzeug an die Hand: Sind Pflichtangaben nach § 10 RVG unvollständig, der Gegenstandswert fragwürdig oder ein Gebührenfaktor unbegründet erhöht, dürfen und sollten Sie das schriftlich beanstanden. In vielen Fällen lässt sich eine sachliche Einigung mit der Kanzlei erzielen — ohne Gericht und ohne weiteren Anwalt. Scheitert das Gespräch, ist das kostenlose Gutachten der Rechtsanwaltskammer der nächste sinnvolle Schritt.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.