Der Brief liegt auf dem Tisch: Rechnung Ihres Anwalts, mehrere Positionen, Kürzel wie 'Nr. 2300 VV RVG' und ein Gesamtbetrag, der Sie überrascht. Das ist kein Einzelfall. Viele Mandanten wissen nicht, wie Anwaltsgebühren entstehen — und zahlen im Zweifel, ohne nachzufragen.
Anwaltsgebühren in Deutschland richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses legt fest, welche Gebühren für welche Tätigkeiten anfallen — vom ersten Beratungsgespräch bis zum Gerichtstermin. Seit dem 1. Juni 2025 gelten erhöhte Gebührensätze nach dem KostBRÄG 2025. Wer die Systematik kennt, kann jede Rechnung Schritt für Schritt nachvollziehen.
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| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | max. 190 € netto gem. § 34 RVG |
| Aktuelle Gebührentabelle | KostBRÄG 2025, gültig ab 01.06.2025 |
| Gebührenanpassung 2025 | ca. +6 % gegenüber altem Recht |
| Auslagenpauschale | pauschal 20 € (Nr. 7002 VV RVG) |
| Umsatzsteuer | 19 % auf Gebühren + Auslagen |
Anwaltsrechnung auf einen Blick
Wie entsteht eine Anwaltsrechnung nach dem RVG?
Eine Anwaltsrechnung nach dem RVG basiert nicht auf Stundensätzen. Stattdessen gibt es fest definierte Gebührentatbestände. Diese sind an den Gegenstandswert — also den Streitwert — geknüpft. Je höher der wirtschaftliche Wert Ihrer Angelegenheit, desto höher die gesetzlichen Gebühren. Wie viel Zeit der Anwalt tatsächlich aufgewendet hat, spielt dabei keine Rolle.
Welche Gebühren fallen wann an?
Das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) listet alle Gebührentatbestände auf. Für die außergerichtliche Vertretung fällt typischerweise eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Sie liegt zwischen dem 0,5- und 2,5-fachen einer vollen Gebühr. Der Regelwert beträgt 1,3.
Wird der Fall vor Gericht gebracht, kommen weitere Gebühren hinzu: eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1,3-fach) und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (1,2-fach). Einigt man sich — ob außergerichtlich oder gerichtlich — entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5.
Drei Bestandteile jeder RVG-Rechnung
- Die errechnete Gebühr (z. B. Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr)
- Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG — pauschal bis zu 20 Euro für Post- und Telekommunikationskosten (gedeckelt; liegen die tatsächlichen Kosten darunter, gilt der niedrigere Betrag)
- Die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent auf die Gesamtsumme
KostBRÄG 2025: Neue Gebührensätze seit 1. Juni 2025
Seit dem 1. Juni 2025 gelten die um rund 6 Prozent angehobenen Gebührensätze nach dem KostBRÄG 2025. Entscheidend ist das Datum Ihrer Auftragserteilung: Wurde der Auftrag vor dem 1. Juni 2025 erteilt, gilt altes Recht. Danach gilt das neue, höhere Recht. Prüfen Sie deshalb zuerst das Datum Ihres Mandatsvertrags.
Praxisbeispiel: Außergerichtliche Vertretung bei 2.500 Euro Streitwert
Stellen Sie sich vor: Sie beauftragen im August 2025 einen Anwalt außergerichtlich in einem Streit über eine Handwerkerrechnung. Der Gegenstandswert beträgt 2.500 Euro. Nach der neuen RVG-Tabelle (KostBRÄG 2025) ergibt sich folgende Rechnung:
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundgebühr (volle Gebühr) bei 2.500 € Gegenstandswert | aus RVG-Tabelle 2025 | 222,00 € |
| Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (1,3-fach) | 222,00 € × 1,3 | 288,60 € |
| Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | pauschal (max.) | 20,00 € |
| Zwischensumme | 308,60 € | |
| Umsatzsteuer (19 %) | 308,60 € × 0,19 | 58,63 € |
| Gesamtrechnung (brutto) | 367,23 € |
Beispielrechnung: Außergerichtliche Vertretung, Gegenstandswert 2.500 Euro, KostBRÄG 2025
So nutzen Sie das Beispiel
Vergleichen Sie diese Berechnung mit Ihrer eigenen Rechnung. Stimmen Gegenstandswert, Gebührenfaktor und Auslagenpauschale nicht überein, haben Sie guten Grund zur Nachfrage. Die offiziellen Tabellenwerte finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer.
Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG: Was darf eine Erstberatung maximal kosten?
Die Erstberatungsgebühr nach RVG 2026 ist gesetzlich gedeckelt. Für Privatpersonen gilt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG ein Höchstbetrag von 190 Euro netto. Hinzu kommen die Auslagenpauschale und 19 Prozent Mehrwertsteuer. Der maximale Bruttobetrag liegt damit bei 226,10 Euro. Verlangt ein Anwalt mehr — ohne eine schriftliche Vergütungsvereinbarung — ist das unzulässig.
Praxis-Tipp: Maximale Erstberatungsgebühr auf einen Blick
Privatpersonen zahlen für eine Erstberatung nach § 34 RVG höchstens 190 Euro netto — das entspricht maximal 226,10 Euro brutto (inklusive Auslagenpauschale und 19 % MwSt.). Wer mehr verlangt, überschreitet die gesetzliche Grenze.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erstberatungsgebühr netto (Höchstgrenze) | 190,00 € |
| Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG, max.) | 20,00 € |
| Zwischensumme | 210,00 € |
| 19 % Mehrwertsteuer | 39,90 € |
| Gesamtbetrag brutto (Höchstgrenze) | 226,10 € |
Kostenübersicht Erstberatung nach § 34 RVG (Stand 2026)
Diese Deckelung gilt nur für das erste Beratungsgespräch. Erstellt der Anwalt darüber hinaus ein schriftliches Gutachten oder finden mehrere Beratungstermine statt, erhöht sich die Obergrenze auf 250 Euro netto. Das regelt ebenfalls § 34 RVG. Auch diese Grenze gilt nur, solange keine individuelle Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
Liegt eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vor und haben Sie diese unterschrieben, kann ein höheres Honorar wirksam vereinbart sein. Lesen Sie solche Vereinbarungen vor der Unterschrift sorgfältig.
KostBRÄG 2025 hat § 34 RVG nicht verändert
Die Gebührenobergrenzen für die Erstberatung gelten unverändert fort. Das KostBRÄG 2025 hat nur die streitwertabhängigen Gebühren nach § 13 RVG angehoben — nicht die Erstberatungsgebühr. Die 190-Euro-Grenze (Erstberatung) und die 250-Euro-Grenze (umfassendere Beratung) bleiben bestehen.
Wird die Erstberatungsgebühr später mit einem Folgemandat verknüpft, kann sie auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angerechnet werden. Fragen Sie Ihren Anwalt aktiv danach, ob diese Anrechnung in Ihrer Rechnung berücksichtigt wurde.
Noch ein wichtiger Hinweis zur Auslagenpauschale: Sie ist nach Nr. 7002 VV RVG auf maximal 20 Euro gedeckelt. Fallen die tatsächlichen Auslagen geringer aus, darf auch nur der niedrigere Betrag berechnet werden.
Kostenlose Ersteinschätzung vs. kostenpflichtige Erstberatung
Verwechseln Sie die kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG nicht mit der kostenlosen Ersteinschätzung auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de und firmenanwalt24.de. Die Ersteinschätzung dort ist unverbindlich, begründet kein Mandatsverhältnis und ist kostenlos.
So prüfen Sie eine Anwaltsrechnung Schritt für Schritt
Eine Anwaltsrechnung lässt sich systematisch in vier Schritten prüfen: Erstens den Gegenstandswert kontrollieren, zweitens die abgerechneten Gebührentatbestände auf ihre rechtliche Grundlage prüfen, drittens die Multiplikatoren (z. B. 1,3-fach) nachrechnen und viertens die Nebenkosten auf Vollständigkeit und Richtigkeit abgleichen. Stimmt nur einer dieser Bausteine nicht, kann die Gesamtrechnung fehlerhaft sein.
Der Gegenstandswert ist der wichtigste Stellhebel. Er beeinflusst alle streitwertabhängigen Gebühren direkt. Prüfen Sie, ob der angesetzte Streitwert mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse Ihrer Angelegenheit übereinstimmt. Ein zu hoch angesetzter Gegenstandswert treibt alle Gebührenpositionen nach oben — ohne dass der Anwalt mehr Arbeit geleistet hätte.
Kontrollieren Sie, welche Gebührentatbestände abgerechnet wurden. Eine Geschäftsgebühr entsteht nur bei außergerichtlicher Tätigkeit, eine Verfahrensgebühr nur bei gerichtlicher Vertretung. Werden beide gleichzeitig abgerechnet, ist das nicht zwangsläufig falsch — aber prüfen Sie, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Eine Terminsgebühr setzt voraus, dass ein Gerichtstermin tatsächlich stattgefunden hat oder eine telefonische Einigung nachweisbar erzielt wurde.
Vergleichen Sie den abgerechneten Betrag mit den Werten der aktuellen RVG-Tabelle. Für Mandate, die nach dem 31. Mai 2025 erteilt wurden, gilt die neue Tabelle nach KostBRÄG 2025. Für ältere Mandate gilt das bis dahin gültige Recht. Auf öffentlich zugänglichen Rechnern lässt sich der jeweilige Betrag anhand von Streitwert und Gebührentatbestand schnell ermitteln und mit der Rechnung abgleichen.
Prüfen Sie schließlich, ob eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG vorliegt. Nur wenn eine solche Vereinbarung vor Mandatsbeginn wirksam abgeschlossen wurde, darf der Anwalt von den gesetzlichen RVG-Sätzen nach oben abweichen. Ohne Vereinbarung ist die Abrechnung auf die gesetzlichen Gebühren begrenzt. Wurde die Vereinbarung erst nachträglich oder mündlich getroffen, ist sie für Sie als Verbraucher nicht verbindlich.
Wichtig zu wissen
Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach dem KostBRÄG 2025 um rund 6 Prozent erhöhte Gebührensätze nach § 13 RVG — maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Auftragserteilung.
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was tun, wenn die Rechnung tatsächlich falsch ist?
Wenn Sie eine Anwaltsrechnung für fehlerhaft halten, schreiben Sie Ihren Anwalt schriftlich an und benennen Sie konkret die Position, die Sie beanstanden — mit Bezug auf den RVG-Tatbestand und dem von Ihnen errechneten Betrag. Bleiben Sie sachlich: In vielen Fällen handelt es sich um Missverständnisse beim Streitwert oder falsche Tatbestandszuordnungen, die sich durch ein klärendes Gespräch lösen lassen.
Bleibt der Anwalt bei seiner Rechnung, können Sie die Festsetzung der Vergütung beantragen. Zuständig ist das Gericht, bei dem die Angelegenheit anhängig war oder anhängig wäre. Das Verfahren nach § 11 RVG dient der verbindlichen Klärung, ob die abgerechneten Gebühren nach dem RVG gerechtfertigt sind. Das Gericht prüft die Rechnung auf ihre Richtigkeit und setzt die zulässige Vergütung fest.
Die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes ist eine weitere Anlaufstelle. Sie berät Mandanten kostenlos, wenn Zweifel an der Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung bestehen, und kann in bestimmten Fällen ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Kammern haben kein direktes Erzwingungsrecht, aber ihre Einschätzung hat in der Praxis erhebliches Gewicht.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2015, Az. IX ZR 40/15, grundlegende Anforderungen an einen wirksamen Anwaltshonoraranspruch festgelegt. Danach müssen die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und die Gebührentatbestände korrekt angewendet worden sein. Fehlt es daran, kann der Mandant die Zahlung verweigern oder bereits Gezahltes zurückfordern — gegebenenfalls im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB.
Prüfen Sie außerdem, ob Ihre Rechtsschutzversicherung einspringt. Viele Policen decken nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Kosten einer Überprüfung einer fehlerhaften Rechnung. Wenden Sie sich frühzeitig an Ihre Versicherung und schildern Sie den Sachverhalt — so behalten Sie den finanziellen Spielraum für weitere Schritte.
Wann darf ein Anwalt mehr als die RVG-Sätze verlangen?
Ein Anwalt darf von den gesetzlichen RVG-Sätzen nach oben abweichen — aber nur unter einer klaren Bedingung: Es muss eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG vorliegen. Diese Vereinbarung muss vor Mandatsbeginn abgeschlossen werden. Sie muss eindeutig formuliert und separat vom Mandatsvertrag unterschrieben sein. Außerdem muss sie einen klaren Hinweis enthalten, dass Sie möglicherweise mehr zahlen als die gesetzlichen Gebühren.
In der Praxis sind Stundenhonorare weit verbreitet — besonders bei zeitintensiven oder komplexen Fällen. Dort bildet der gesetzliche Streitwert die tatsächliche Arbeitsleistung oft nicht angemessen ab. Stundensätze sind frei vereinbar und variieren je nach Rechtsgebiet, Kanzleigröße und Spezialisierung erheblich. Entscheidend ist immer: Die Vereinbarung muss schriftlich vorliegen und von Ihnen bewusst unterschrieben worden sein.
Mündliche Absprachen schützen Sie nicht
Keine Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn der Anwalt nur mündlich einen höheren Stundensatz erwähnt — oder wenn in der Rechnung erstmals ein abweichender Betrag auftaucht. Solche nachträglichen Abweichungen sind für Sie als Verbraucher nicht bindend. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Vergütungsvereinbarungen müssen die formalen Anforderungen des § 3a RVG erfüllen — andernfalls gelten automatisch die gesetzlichen RVG-Sätze.
Sonderfall: Erfolgshonorare
Seit 2008 sind Erfolgshonorare unter engen Voraussetzungen erlaubt. Sie kommen in Betracht, wenn Sie Ihren Fall ohne eine solche Vereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verfolgen könnten. Auch Erfolgshonorare müssen schriftlich vereinbart sein. Sie müssen den Mehraufwand im Erfolgsfall transparent ausweisen. Und sie dürfen das gesetzliche Honorar nicht unverhältnismäßig übersteigen. Im Alltag spielen Erfolgshonorare eine eher untergeordnete Rolle.
Was tun, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt?
Haben Sie vor Mandatsbeginn keine schriftliche Vergütungsvereinbarung erhalten und unterschrieben — verlangt Ihr Anwalt aber trotzdem mehr als die RVG-Tabelle vorsieht —, ist das ein klarer Ansatzpunkt für eine Beanstandung. Lassen Sie die Abrechnung in diesem Fall frühzeitig prüfen. Ein zweiter Anwalt kann die Rechnung neutral beurteilen. Wenn Sie wissen möchten, wie ein transparenter Festpreis-Ansatz funktioniert und was Sie vor Mandatsbeginn vereinbaren sollten, finden Sie hier alle Informationen: Zu unseren Rechtsgebieten und Festpreisangeboten.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Erstberatung darf für Privatpersonen gemäß § 34 RVG höchstens 190 Euro netto kosten — wer mehr verlangt, überschreitet die gesetzliche Grenze.
- Seit dem 1. Juni 2025 gelten nach dem KostBRÄG 2025 um rund 6 Prozent erhöhte Gebührensätze nach § 13 RVG — maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung.
- Der Streitwert bestimmt die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren: Je höher der Gegenstandswert, desto höher fallen Geschäfts-, Verfahrens- und Terminsgebühr aus.
- Sie können eine Anwaltsrechnung schriftlich beanstanden und Kostenfestsetzung beantragen — die Rechtsanwaltskammer berät kostenlos bei Zweifeln an der Abrechnung.
- Eine Vergütungsvereinbarung, die von den RVG-Sätzen abweicht, muss schriftlich und vor Mandatsbeginn abgeschlossen worden sein — mündliche Absprachen über höhere Honorare sind für Verbraucher nicht bindend.
Unsicher, ob Ihre Rechnung korrekt ist?
Prüfen Sie jetzt unverbindlich, ob Ihre Anwaltsrechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Eine kostenlose Ersteinschätzung — ohne Mandatspflicht — gibt es auf rechtsanwalt24.de.
Eine Anwaltsrechnung muss kein Rätsel bleiben. Wer den Aufbau nach dem RVG kennt — Gegenstandswert, Gebührentatbestand, Multiplikator, Nebenkosten, Mehrwertsteuer — kann jede Position nachvollziehen und berechtigte Einwände formulieren. Die gesetzlichen Grenzen schützen Sie als Verbraucher: ohne schriftliche Vergütungsvereinbarung gelten ausschließlich die RVG-Sätze, und die Erstberatung ist auf 190 Euro netto gedeckelt. Nutzen Sie dieses Wissen aktiv und fragen Sie nach, wenn eine Position unklar ist — das ist Ihr gutes Recht.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.