Ein Brief vom Vermieter, ein Bescheid vom Jobcenter, ein Streit mit dem Arbeitgeber — und Sie wissen: Hier brauche ich rechtlichen Rat. Aber ein Anwalt kostet Geld, das Sie gerade nicht haben. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber zwei staatliche Hilfen geschaffen: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) und die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO.
Beide Instrumente verfolgen dasselbe Ziel: Menschen mit geringem Einkommen sollen denselben Zugang zu Recht haben wie Besserverdienende. Der entscheidende Unterschied liegt darin, in welchem Stadium Ihr Rechtsproblem steckt. Beratungshilfe greift, bevor Sie vor Gericht ziehen. Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten, wenn aus dem außergerichtlichen Streit ein echtes Gerichtsverfahren wird.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen, welche Hilfe wann gilt, wer einen Anspruch hat, wie der Antrag funktioniert — und worauf Sie achten müssen, damit Ihr Antrag nicht scheitert.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Beratungshilfe: Anwendung | Außergerichtliche Beratung und Vertretung |
| PKH: Anwendung | Gerichtliches Verfahren (Klage, Verteidigung) |
| Eigenbeteiligung BerH | 15 Euro (§ 44 RVG) |
| Rechtsgrundlage | § 1 BerHG / §§ 114 ff. ZPO |
| Antragsstelle | BerH: Amtsgericht Wohnort / PKH: zuständiges Prozessgericht |
Auf einen Blick
Was ist Beratungshilfe und wann haben Sie Anspruch darauf?
Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung, die Ihre außergerichtliche Rechtsberatung durch einen Anwalt finanziert. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 BerHG: Danach wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt, wenn Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit besteht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint.
Den Anspruch haben Sie, wenn Ihnen im Falle eines Prozesses ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Das ist das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip: Ergibt die Einkommensberechnung ein einzusetzendes Einkommen von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus. Wer knapp über dieser Grenze liegt, erhält also keine anteilige Hilfe — entweder ganz oder gar nicht.
Beratungshilfe deckt dabei nicht nur das Beratungsgespräch ab. Nach § 2 Abs. 1 BerHG umfasst sie auch die außergerichtliche Vertretung durch den Anwalt — also das Verfassen von Schreiben an die Gegenseite, den Widerspruch gegen einen Bescheid oder die Kommunikation mit einer Behörde. Erst die gerichtliche Vertretung fällt aus dem Rahmen der Beratungshilfe heraus.
Wichtig zu wissen: In Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren beschränkt § 2 Abs. 2 BerHG die Beratungshilfe ausdrücklich auf die reine Beratung — eine außergerichtliche Vertretung durch den Anwalt ist in diesen Bereichen staatlich nicht finanziert. Außerdem gilt: In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe im klassischen Sinne, stattdessen existiert dort eine öffentliche Rechtsberatung.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine alleinerziehende Mutter aus Dortmund erhielt einen Bescheid des Jobcenters, mit dem eine Sanktion von mehreren Wochen Leistungskürzung verhängt wurde. Ihr Nettoeinkommen lag deutlich unter der Einkommensgrenze. Sie beantragte beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, suchte damit eine Anwältin auf und zahlte lediglich die gesetzliche Eigenbeteiligung von 15 Euro. Die Anwältin legte Widerspruch ein — ohne dass die Mandantin weitere Kosten trug.
Wie stellen Sie den Beratungshilfe-Antrag — Schritt für Schritt?
Den Antrag auf Beratungshilfe stellen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts — genauer gesagt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Das ist in der Regel das Amtsgericht, das für Ihre Wohnanschrift zuständig ist. Den Antrag können Sie persönlich vor Ort mündlich zur Niederschrift erklären oder schriftlich einreichen, in vielen Bundesländern auch online über das Justizportal.
Zum Antrag gehört zwingend eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bringen Sie deshalb aktuelle Nachweise mit: Gehaltsabrechnung oder Bescheid über Sozialleistungen, Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge und Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen. Je vollständiger Ihre Unterlagen, desto schneller entscheidet der Rechtspfleger.
Ergibt die Prüfung, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein — den sogenannten Beratungshilfeschein — aus, der die konkrete Rechtsangelegenheit genau benennt. Mit diesem Schein gehen Sie zu einem Anwalt Ihrer Wahl und zahlen dort maximal 15 Euro Eigenbeteiligung gemäß § 44 RVG. Den Rest rechnet der Anwalt mit der Landeskasse ab.
Besonders praktisch: Wenn Sie sich in einem Notfall direkt an einen Anwalt wenden, ohne vorher den Schein beantragt zu haben, können Sie den Antrag nachträglich beim Amtsgericht stellen. Diese Möglichkeit besteht nach § 6 Abs. 2 BerHG jedoch nur innerhalb von vier Wochen nach Beginn der anwaltlichen Tätigkeit. Wer diese Frist versäumt, riskiert, die Kosten selbst tragen zu müssen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, steht Ihnen nach § 7 BerHG die Erinnerung zu — ein Rechtsbehelf, über den ein Richter am Amtsgericht abschließend entscheidet. Diese Erinnerung ist unbefristet möglich. Lassen Sie sich von einem Anwalt unterstützen, wenn die Begründung der Ablehnung unklar ist.
Praxis-Tipp
Beratungshilfe nach § 1 BerHG deckt die außergerichtliche Anwaltsberatung ab und kostet Sie als Bedürftiger nur 15 Euro Eigenbeteiligung.
Was ist Prozesskostenhilfe und wann wird sie gewährt?
Prozesskostenhilfe (PKH) ist die staatliche Kostenhilfe für ein echtes Gerichtsverfahren. Sie greift erst, wenn die außergerichtliche Lösung gescheitert ist und aus dem Streit eine Klage oder ein Verfahren vor Gericht wird. Rechtsgrundlage ist § 114 Abs. 1 ZPO: Eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Erstens wirtschaftliche Bedürftigkeit, zweitens hinreichende Erfolgsaussichten und drittens keine Mutwilligkeit. Das Gericht prüft Ihren Antrag summarisch — es schaut also nicht tief in die Beweislage, sondern bewertet, ob Ihr Anliegen eine realistische Chance auf Erfolg hat. Das Verwaltungsgericht Köln etwa hob in einem vergleichbaren Verfahren hervor, dass an die Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen zu stellen sind und bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt.
PKH deckt die Gerichtskosten und Ihre eigenen Anwaltsgebühren ab — je nach Einkommensverhältnissen vollständig oder in monatlichen Raten von bis zu 48 Monatsraten. Für die Bewilligung ohne Ratenzahlung gilt: Wer nicht mehr als den Sozialhilfesatz zur Verfügung hat und nicht mehr als 10.000 Euro an Ersparnissen oder sonstigem Vermögen besitzt, erhält ratenfreie PKH. Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Haus wird dabei nicht berücksichtigt.
Auch in familienrechtlichen Verfahren — Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht — gibt es staatliche Kostenhilfe. Sie heißt dort Verfahrenskostenhilfe (VKH) und folgt denselben Regeln wie die PKH, richtet sich aber nach dem FamFG statt nach der ZPO. Für Sie als Ratsuchende ändert sich am Antragsprozess nichts Wesentliches.
Der Antrag auf PKH wird direkt beim zuständigen Gericht gestellt, bei dem auch das Verfahren anhängig ist oder anhängig werden soll. Dazu füllen Sie ein amtliches Formular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus und fügen Einkommensnachweise, Mietbelege und sonstige relevante Unterlagen bei. Ihr Anwalt übernimmt die Antragstellung in der Regel für Sie.
Wichtig zu wissen
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO greift erst, wenn ein echtes Gerichtsverfahren ansteht, und übernimmt Gerichts- sowie eigene Anwaltskosten ganz oder in Raten.
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Welche Grenzen hat die Prozesskostenhilfe — und was bleibt Ihr Risiko?
Prozesskostenhilfe schützt Sie nicht vollständig vor allen Prozesskosten. Verlieren Sie den Rechtsstreit, müssen Sie die Anwaltsgebühren der Gegenseite aus eigener Tasche bezahlen — auch dann, wenn Ihnen PKH bewilligt wurde. Das Prozessrisiko bleibt in diesem Umfang bestehen, und das ist ein wesentlicher Punkt, den viele Ratsuchende unterschätzen.
Zudem kann die PKH nachträglich aufgehoben werden. Das Gericht hebt die Bewilligung nach § 124 Abs. 1 ZPO auf, wenn Sie durch unrichtige Angaben PKH erhalten haben, die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind oder Sie trotz Mahnung Ihre Ratenzahlungen nicht leisten. Die Mitwirkungspflicht gilt auch nach der Bewilligung: Verbessern sich Ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich, sind Sie verpflichtet, das Gericht zu informieren.
Ebenfalls wichtig: PKH wird nur als Darlehen betrachtet, wenn Ihr Vermögen oder Einkommen sich innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens wesentlich verbessert. Das Gericht kann dann die Rückzahlung anordnen. Für die monatliche Ratenanpassung gilt § 120a ZPO: Ändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, kann das Gericht die Raten ändern.
Das BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Gerichte die Erfolgsaussichten eines Verfahrens für die PKH-Bewilligung nur summarisch prüfen dürfen und keine abschließende Beweisaufnahme vorwegnehmen dürfen — eine zu strenge Prüfung verletzt das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Ihr Fall kompliziert ist, sollten Sie den PKH-Antrag stellen, solange eine realistische Erfolgsaussicht besteht.
Wie greifen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ineinandergreifen?
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ergänzen sich sinnvoll: Zunächst nutzen Sie die Beratungshilfe für die außergerichtliche Phase — der Anwalt prüft Ihre Lage, schreibt Briefe, verhandelt mit der Gegenseite. Scheitert die außergerichtliche Einigung, stellt Ihr Anwalt gemeinsam mit der Klageschrift den PKH-Antrag beim zuständigen Gericht. So werden beide Instrumente sauber nacheinandergeschaltet.
Welche Rechtsgebiete sind abgedeckt? Die Beratungshilfe gilt für nahezu alle Rechtsgebiete: Zivilrecht, Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht. Auch steuerrechtliche Angelegenheiten sind erfasst, sofern ein Steuerberater die Beratungshilfe übernimmt. Lediglich Angelegenheiten, bei denen ausschließlich ausländisches Recht anzuwenden ist, sind nach § 2 Abs. 3 BerHG ausgeschlossen.
Für die PKH gilt Ähnliches: Sie wird in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren gewährt. Im Strafverfahren kommt PKH hingegen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht — in der Regel für Nebenkläger. Beschuldigte oder Angeklagte, die sich keinen Verteidiger leisten können, erhalten stattdessen einen Pflichtverteidiger nach den Regeln der Strafprozessordnung.
Wenn Sie bereits eine Rechtsschutzversicherung haben, beachten Sie: Die Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn eine andere zumutbare Hilfemöglichkeit besteht. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung, die den Streitfall abdeckt, gilt als solche Möglichkeit. Sie müssen also zunächst Ihre Versicherung in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Beratungsangebote von Verbraucherzentralen, Gewerkschaften oder Schuldnerberatungsstellen — sind diese zumutbar erreichbar, scheidet Beratungshilfe aus.
Für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihres Falls — noch bevor Sie einen Beratungshilfeantrag stellen — gibt es auf den Schwesterportalen kostenlose Ersteinschätzungen: rechtsanwalt24.de für breite Privatrechtsfragen, kitaplatzklage.de bei Kita- und Schulthemen und firmenanwalt24.de für unternehmerische Anliegen. Diese kostenlose Ersteinschätzung ist etwas anderes als die kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG, die bis zu 190 Euro netto kosten kann — nutzen Sie zuerst die unverbindliche Einschätzung, um zu wissen, welches Instrument für Sie passt.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Beratungshilfe nach § 1 BerHG deckt die außergerichtliche Anwaltsberatung ab und kostet Sie als Bedürftiger nur 15 Euro Eigenbeteiligung.
- Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO greift erst, wenn ein echtes Gerichtsverfahren ansteht, und übernimmt Gerichts- sowie eigene Anwaltskosten ganz oder in Raten.
- Anspruch auf Beratungshilfe haben nur Personen, denen ratenfreie Prozesskostenhilfe zustünde — das Einkommensnetz ist also dasselbe.
- Prozesskostenhilfe schützt nicht vor den Anwaltskosten der Gegenseite, falls Sie den Prozess verlieren — dieses Restrisiko bleibt bestehen.
- Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe können sich sinnvoll ergänzen: erst außergerichtliche Klärung mit Beratungshilfeschein, dann PKH, wenn doch geklagt werden muss.
Staatliche Rechtshilfe ist kein Almosen, sondern ein verfassungsrechtlich verankertes Instrument — Art. 3 GG verlangt Chancengleichheit auch beim Zugang zum Recht. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind die praktische Umsetzung dieses Anspruchs. Wer die Voraussetzungen kennt, den richtigen Antrag zur richtigen Zeit stellt und die Grenzen — insbesondere das verbleibende Prozesskostenrisiko — im Blick behält, kann sein Recht auch ohne eigenes Kapital wirksam durchsetzen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, welches Instrument für Ihre konkrete Situation passt.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.