Ein Bescheid vom Jobcenter, ein Streit mit dem Vermieter, eine unklare Kündigung — und dann die Frage: Kann ich mir überhaupt einen Anwalt leisten? Das Beratungshilfegesetz (BerHG) gibt Menschen mit geringem Einkommen eine klare Antwort: Ja, Sie können. Der Staat übernimmt die Anwaltskosten weitgehend, Sie zahlen in der Regel nur eine Eigenbeteiligung von 15 Euro.
Beratungshilfe ist keine Almosen-Lösung, sondern ein gesetzlich verankertes Recht. § 1 BerHG stellt sicher, dass finanzielle Engpässe niemanden daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält beim zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein — und kann damit zu einem Anwalt seiner Wahl gehen.
Bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben, lohnt sich ein Blick auf die Beratungshilfe. Auf rechtsanwalt24.de erhalten Sie außerdem eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Situation — das ist etwas anderes als die kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG (maximal 190 Euro netto). Für Unternehmensrechtsfragen steht firmenanwalt24.de bereit.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 1 ff. BerHG, § 44 RVG |
| Eigenbeteiligung | 15 Euro (kann erlassen werden) |
| Einkommensgrenze | Einsetzbares Einkommen unter 20 Euro/Monat nach Freibeträgen |
| Antragsstelle | Amtsgericht am Wohnsitz (Rechtsantragsstelle) |
| Nachträglicher Antrag | Möglich, aber nur innerhalb von 4 Wochen nach Beratungsbeginn (§ 6 Abs. 2 BerHG) |
Beratungshilfe auf einen Blick
Was ist Beratungshilfe und wer steckt dahinter?
Beratungshilfe ist eine staatlich finanzierte Rechtsberatung für Menschen, die sich die herkömmliche anwaltliche Beratung nicht leisten können. Die rechtliche Grundlage bildet das Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18. Juni 1980, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 geändert wurde. Ziel ist es, wirtschaftlich schwächere und stärkere Bürger beim Zugang zum Recht gleichzustellen.
Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Beratung und Vertretung. Gemäß § 2 Abs. 1 BerHG umfasst Beratungshilfe nicht nur das Gespräch mit dem Anwalt, sondern auch dessen außergerichtliche Tätigkeit — also das Schreiben von Briefen, das Führen von Verhandlungen und das Aufsetzen von Schriftsätzen an die Gegenseite. Eine Vertretung ist dann erforderlich, wenn Sie nach der Beratung angesichts des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit Ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Prozesskostenhilfe: Die Beratungshilfe endet dort, wo ein Gerichtsverfahren beginnt. Sobald Klage erhoben wird oder ein förmliches Verfahren läuft, ist stattdessen Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO — in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe — der richtige Weg. Beides sind eigenständige Instrumente, die sich ergänzen, aber nicht überschneiden.
Beratungshilfe können nach § 3 BerHG nicht nur Rechtsanwälte leisten, sondern auch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie in bestimmten Bereichen Steuerberater und Rentenberater. Das Amtsgericht selbst kann außerdem einfache Auskünfte erteilen, wenn Ihr Anliegen dadurch bereits gelöst werden kann. In Bremen und Hamburg gibt es statt der klassischen Beratungshilfe eine öffentliche Rechtsberatung nach § 12 BerHG.
Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe? Die Voraussetzungen im Überblick
Anspruch auf Beratungshilfe hat, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten einer Rechtsberatung selbst zu tragen. Die entscheidende Kennzahl: Verbleiben nach Abzug aller gesetzlich anerkannten Freibeträge weniger als 20 Euro monatlich einsetzbares Einkommen, besteht in der Regel Anspruch. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, erfüllt diese Voraussetzung üblicherweise automatisch.
Die Freibeträge umfassen unter anderem Werbungskosten, Mietbelastungen, Unterhaltsleistungen sowie Freibeträge für den Antragsteller selbst und für im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die aktuellen Freibetragsbeträge jährlich bekannt — zuletzt mit der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 (PKHB 2026) vom 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I, Nr. 360), die ab dem 1. Januar 2026 gilt. Die dort festgelegten Werte gelten sinngemäß auch für die Bedürftigkeitsprüfung bei der Beratungshilfe.
Neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit prüft das Amtsgericht zwei weitere Voraussetzungen: Erstens darf keine anderweitige zumutbare Hilfe verfügbar sein. Wer Mitglied in einem Mieterverein oder einer Gewerkschaft ist, muss dort zunächst Rat suchen — diese Mitgliedschaft schließt den Beratungshilfe-Anspruch in der Regel aus. Zweitens darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig sein, also nicht für offensichtlich aussichtslose oder übertriebene Anliegen beantragt werden.
Nicht gewährt wird Beratungshilfe, wenn in derselben Angelegenheit bereits ein gerichtliches Verfahren läuft oder geführt wurde. Ebenso scheidet sie nach § 2 Abs. 3 BerHG aus, wenn ausländisches Recht anzuwenden ist und der Sachverhalt keinen Bezug zu Deutschland hat. In Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur Beratung, nicht aber außergerichtliche Vertretung möglich — das stellt § 2 Abs. 2 BerHG ausdrücklich klar.
Ein Praxisbeispiel aus der Beratungssituation: Eine alleinerziehende Mutter aus Hamburg-Altona erhielt einen Bescheid des Jobcenters, mit dem ihre Bürgergeld-Leistungen um einen erheblichen Betrag gekürzt wurden. Da sie Bürgergeld bezog, war die finanzielle Bedürftigkeit sofort nachgewiesen. Ihr Antrag auf Beratungshilfe wurde von der Rechtsantragsstelle bewilligt. Mit dem Berechtigungsschein suchte sie einen Anwalt auf, der den Widerspruch nach § 83 SGG für sie formulierte — ihre Gesamtkosten beliefen sich auf 15 Euro.
Praxis-Tipp
Beratungshilfe nach § 1 BerHG deckt die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung für Menschen mit geringem Einkommen — Sie zahlen dabei nur eine gesetzliche Eigenbeteiligung von 15 Euro an den Anwalt.
Wie beantragen Sie Beratungshilfe? Schritt für Schritt zum Berechtigungsschein
Den Antrag auf Beratungshilfe stellen Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben — das ist in § 4 Abs. 1 BerHG so festgelegt. Sie können den Antrag mündlich vor Ort stellen, schriftlich einreichen oder über das Online-Formular unter service.justiz.de Schritt für Schritt ausfüllen lassen. Der mündliche Antrag direkt am Amtsgericht wird oft als unkompliziertester Weg empfohlen, weil dort sofort über die Bewilligung entschieden werden kann.
Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, aktuelle Einkommensnachweise wie Gehaltsabrechnungen, Bürgergeld- oder Rentenbescheid, Belege über Ihre laufenden Kosten (Miete, Unterhalt, Ratenzahlungen) sowie Dokumente, die Ihr konkretes Rechtsproblem belegen — zum Beispiel ein Schreiben der Gegenseite oder ein Behördenbescheid. Wer alle Belege vollständig mitbringt, vermeidet unnötige Rückfragen und beschleunigt die Entscheidung.
Alternativ können manche Anwaltskanzleien den Beratungshilfeschein auch nachträglich für Sie beantragen — allerdings nur innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Beratung, wie § 6 Abs. 2 BerHG vorschreibt. Gehen Sie diesen Weg, tragen Sie ein gewisses Risiko: Falls das Amtsgericht den Antrag ablehnt, müssen Sie die Anwaltskosten selbst tragen. Es ist deshalb grundsätzlich sicherer, den Berechtigungsschein vor dem Anwaltsgespräch zu besorgen.
Sobald der Berechtigungsschein ausgestellt ist, können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen und ihm den Schein im Original aushändigen. Der Anwalt rechnet seine Vergütung dann direkt mit der Landeskasse ab. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Eigenbeteiligung von 15 Euro gemäß § 44 RVG — in Ausnahmefällen kann auch diese erlassen werden. Lehnt das Amtsgericht Ihren Antrag ab, können Sie dagegen den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 7 BerHG einlegen, über die dann ein Richter entscheidet.
Wichtig zu wissen
Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn nach Abzug aller Freibeträge weniger als 20 Euro einsetzbares Einkommen verbleiben — Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger sind in der Regel automatisch anspruchsberechtigt.
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Für welche Rechtsgebiete gilt der Beratungsschein?
Beratungshilfe — und damit der sogenannte Beratungsschein — gilt gemäß § 2 Abs. 2 BerHG in fast allen Rechtsangelegenheiten. Das ist deutlich breiter, als viele denken.
Folgende Rechtsbereiche sind abgedeckt: Zivilrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht. Haben Sie Fragen zu Miete, Scheidung, Unterhalt, Verkehrsunfällen, Bürgergeld-Bescheiden, BAföG oder einer Kündigung? Dann können Sie mit dem Beratungsschein zum Rechtsanwalt gehen — für nur 15 Euro aus eigener Tasche.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter erhält eine fristlose Kündigung. Er ist überzeugt, dass der Vermieter die Fristen nicht eingehalten hat. Da er nur Bürgergeld bezieht, beantragt er beim Amtsgericht den Beratungsschein. Der Anwalt prüft die Kündigung und schreibt einen Widerspruch. Kosten für den Mieter: 15 Euro. Für tiefergehende Mietrechtsfragen finden Sie weitere Informationen auf rechtsanwalt24.de.
Wo gelten Einschränkungen?
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es eine wichtige Grenze: Der Beratungsschein deckt das Beratungsgespräch ab — aber keine außergerichtliche Vertretung. Wer in einem Strafverfahren umfassend vertreten werden möchte, braucht dafür eine Pflichtverteidigerbeiordnung nach §§ 140 ff. StPO. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren trägt der Betroffene Vertretungskosten grundsätzlich selbst, solange kein Anspruch auf Pflichtverteidigung besteht.
Widerspruch gegen Behördenbescheide: ein häufiger Anwendungsfall
Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsbescheide sind einer der häufigsten Gründe, warum Menschen den Beratungsschein nutzen. Das Widerspruchsverfahren läuft außergerichtlich ab — und fällt damit vollständig in den Bereich der Beratungshilfe nach § 2 Abs. 1 S. 1 BerHG. Der Anwalt kann nicht nur beraten. Er kann auch den Widerspruchsschriftsatz formulieren und die Korrespondenz mit der Behörde übernehmen.
Geht die Sache anschließend vor Gericht, endet die Beratungshilfe. Dann beginnt das Terrain der Prozesskostenhilfe — einem verwandten, aber eigenständigen Instrument.
Gilt der Beratungsschein auch bei Auslandsbezug?
Ein häufiges Missverständnis: Beratungshilfe gilt grundsätzlich nicht für Angelegenheiten, bei denen ausschließlich ausländisches Recht angewendet werden muss und kein Bezug zu Deutschland besteht. Hat Ihr grenzüberschreitender Sachverhalt aber einen deutschen Bezug — zum Beispiel weil Sie hier wohnen — ist Beratungshilfe im Einzelfall dennoch möglich. Klären Sie das direkt an der Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts.
Beratungsschein oder Berechtigungsschein — was ist der Unterschied?
Im Gesetz heißt das Dokument 'Berechtigungsschein'. Im Alltag sagen die meisten Menschen 'Beratungsschein'. Gemeint ist dasselbe: das Dokument, das Sie beim Amtsgericht erhalten und dann beim Anwalt vorlegen. Beide Begriffe sind richtig.
Beratungsschein, Rechtsschutzversicherung oder Erstberatung: Was passt wann?
Beratungshilfe — und der dazugehörige Beratungsschein — ist das richtige Instrument, wenn Sie kein ausreichendes Einkommen haben und noch kein Gerichtsverfahren läuft. Der Beratungsschein (offiziell: Berechtigungsschein) ist dabei das Dokument, das Sie beim Amtsgericht beantragen und dem Anwalt vorlegen. Beratungshilfe ersetzt nicht die Rechtsschutzversicherung. Sie ist das staatliche Angebot für Menschen ohne Versicherungsschutz. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, hat in der Regel keinen Anspruch auf Beratungshilfe — denn er hat eine andere zumutbare Möglichkeit der Hilfe. Das schließt § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ausdrücklich aus.
Die klassische Erstberatung nach § 34 RVG kostet maximal 190 Euro netto — unabhängig vom Einkommen. Sie ist sinnvoll, wenn Sie über der Einkommensgrenze für Beratungshilfe liegen, aber noch kein Vollmandat eingehen möchten. Sie zahlen einen festen, gedeckelten Betrag. Dafür erhalten Sie eine qualifizierte erste Einschätzung Ihrer Lage. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass auch bei Fernkommunikation — zum Beispiel per Telefon oder E-Mail — ein vollwertiger Anwaltsvertrag entstehen kann. Für Sie bedeutet das: Erst wenn Sie und der Anwalt sich ausdrücklich geeinigt haben, besteht ein verbindliches Mandatsverhältnis. Ein bloßes Abwarten einer Deckungszusage reicht dafür nicht aus.
Beratungsschein oder Erstberatung — ein kurzer Überblick
Beratungsschein (Beratungshilfe): Sie zahlen 15 Euro, der Staat übernimmt den Rest — nur für Menschen mit geringem Einkommen, außergerichtlich. Erstberatung nach § 34 RVG: maximal 190 Euro netto, für alle, unabhängig vom Einkommen — sinnvoll für eine erste qualifizierte Einschätzung ohne Vollmandat.
Von der kostenpflichtigen Erstberatung zu unterscheiden ist die kostenlose Ersteinschätzung. Diese gibt es unverbindlich und ohne Mandatsbegründung auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Studienplatzrecht) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht). Sie kostet nichts und bindet Sie zu nichts. Sie hilft Ihnen einzuschätzen, welche Form der Beratung für Ihren Fall passt: Beratungsschein, kostenpflichtige Erstberatung oder Vollmandat.
Drei Wege zur Anwaltsberatung im Überblick
Beratungsschein (Beratungshilfe)
- Für Menschen mit geringem Einkommen
- Eigenbeteiligung: 15 Euro
- Beantragung beim Amtsgericht
- Nur außergerichtlich
- Fast alle Rechtsgebiete möglich
Erstberatung § 34 RVG
- Für alle — unabhängig vom Einkommen
- Maximal 190 Euro netto
- Direkt beim Anwalt vereinbaren
- Außergerichtlich, kein Vollmandat
- Fester, gedeckelter Preis
Kostenlose Ersteinschätzung
- Für alle — kein Antrag nötig
- Kostenlos und unverbindlich
- Über die Schwesterportale
- Kein Mandat, kein Risiko
- Hilft bei der Orientierung
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Beratungshilfe nach § 1 BerHG deckt die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung für Menschen mit geringem Einkommen. Sie zahlen dabei nur eine gesetzliche Eigenbeteiligung von 15 Euro an den Anwalt — das Dokument dafür heißt im Volksmund Beratungsschein.
- Anspruch auf den Beratungsschein besteht, wenn nach Abzug aller Freibeträge weniger als 20 Euro einsetzbares Einkommen verbleiben. Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger sind in der Regel automatisch anspruchsberechtigt.
- Den Beratungsschein (offiziell: Berechtigungsschein) erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts — mündlich, schriftlich oder über ein Online-Formular unter service.justiz.de.
- Der Beratungsschein gilt für nahezu alle Rechtsgebiete außergerichtlich: Zivilrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht. In Strafsachen ist nur Beratung, keine außergerichtliche Vertretung möglich.
- Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, greift der Beratungsschein nicht mehr. Dann müssen Sie stattdessen Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragen.
So gehen Sie jetzt vor
Schritt 1: Prüfen Sie kurz, ob Ihr Einkommen unter der Grenze liegt — ein Bürgergeld- oder Sozialhilfebescheid reicht als Nachweis. Schritt 2: Gehen Sie zur Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts und holen Sie Ihren Beratungsschein. Bringen Sie Personalausweis, Einkommensnachweis und Unterlagen zu Ihrem Rechtsproblem mit. Schritt 3: Noch unsicher, ob Ihr Fall überhaupt einen Anwalt braucht? Auf rechtsanwalt24.de erhalten Sie eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung — ohne Mandatsbegründung und ohne Risiko.
Unsicher, welcher Weg für Sie passt?
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Beratungshilfe ist keine Ausnahme für Extremfälle, sondern ein alltagstaugliches Instrument für alle, die finanzielle Engpässe haben und trotzdem ihre Rechte durchsetzen wollen. Entscheidend ist, dass Sie den Berechtigungsschein möglichst vor dem ersten Anwaltsgespräch beim zuständigen Amtsgericht beantragen — das gibt Ihnen Planungssicherheit und verhindert unerwartete Kosten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Situation die Voraussetzungen erfüllt, lohnt sich ein kurzes Gespräch am Amtsgericht oder eine unverbindliche Ersteinschätzung auf rechtsanwalt24.de, bevor Sie formelle Schritte einleiten.