Sie haben ein rechtliches Problem und überlegen, ob Sie einen Anwalt aufsuchen sollen — aber die Kostenfrage lässt Sie zögern. Dabei regelt § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) genau, was ein erstes Beratungsgespräch maximal kosten darf: für Verbraucher sind es höchstens 190 Euro netto.
Diese Grenze gilt bundesweit und in allen Rechtsgebieten — ob Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht oder Erbrecht. Sie schützt Sie davor, nach einem Gespräch mit einer überraschend hohen Rechnung konfrontiert zu werden. Voraussetzung ist, dass Sie als Privatperson handeln und kein separates Honorar schriftlich vereinbart wurde.
Daneben gibt es die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung: Auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) erhalten Sie unverbindlich und ohne Kosten eine erste Einschätzung Ihrer Lage — bevor Sie sich für eine kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG entscheiden.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Obergrenze Erstberatung | 190 Euro netto (Verbraucher ohne Honorarvereinbarung) |
| Obergrenze Folgeberatung | 250 Euro netto (alle weiteren Beratungen / Gutachten) |
| Gesetzliche Grundlage | § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 13 BGB |
| Anrechnung | Beratungsgebühr wird auf späteres Mandat angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG) |
| Kostenhilfe | Beratungshilfe beim Amtsgericht (Beratungshilfegesetz) |
§ 34 RVG Erstberatung — auf einen Blick
Was regelt § 34 RVG genau?
§ 34 RVG ist die zentrale Vorschrift für die anwaltliche Beratung außerhalb eines laufenden Verfahrens. Er legt fest, dass ein Anwalt für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher ohne separate Gebührenvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen darf. Für weitergehende Beratungen oder schriftliche Gutachten beträgt die Obergrenze 250 Euro netto.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen dem ersten Beratungsgespräch und jeder späteren Beratung. Das erste Gespräch dient der groben Lageeinschätzung und der Klärung, ob und wie ein Anwalt weiterhelfen kann. Sobald eine umfassendere Beratung stattfindet oder Unterlagen ausgewertet werden, verlässt die Tätigkeit den Bereich der Erstberatung — und die höhere Grenze von 250 Euro netto greift.
Wichtig: Die 190-Euro-Grenze ist eine Obergrenze, keine Pflichtgebühr. Ein Anwalt kann weniger verlangen oder — wenn er dies ausdrücklich bewirbt — auch kostenfrei beraten. Der BGH hat dazu mit Urteil vom 20.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16, klargestellt, dass eine kostenlose Erstberatung nicht gegen das anwaltliche Gebührenrecht verstößt, da § 34 RVG keine Mindestgebühr vorschreibt.
Die Grenze gilt nur, wenn keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Schließen Sie schriftlich ein anderes Honorar mit dem Anwalt ab, können höhere Beträge zulässig sein. Genau deshalb empfiehlt es sich, vor dem ersten Gespräch kurz nachzufragen, ob eine solche Vereinbarung vorgesehen ist — und im Zweifel auf Ihrem Schutz nach § 34 RVG zu bestehen.
Wer gilt als Verbraucher im Sinne des Gesetzes?
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Einfacher gesagt: Wenn Sie als Privatperson zu einem Anwalt gehen — wegen einer Kündigung, einer Scheidung, einem Nachbarstreit oder einem Erbe — sind Sie Verbraucher und genießen den Schutz der 190-Euro-Obergrenze.
Für Unternehmer, die in einer geschäftlichen Angelegenheit beraten werden, gilt diese Deckelung hingegen nicht. Wer sein Kleinunternehmen als Einzelkaufmann führt und in einer Frage der Geschäftstätigkeit Rat sucht, ist in diesem Kontext kein Verbraucher. Die Grenze zwischen privater und geschäftlicher Angelegenheit ist im Einzelfall entscheidend.
Ehescheidungen, Erbschaftssachen, private Versicherungsstreitigkeiten und Gesundheitsfragen fallen nach herrschender Rechtsauffassung unter den Verbraucherbegriff. Arbeitssachen hingegen gelten nach einem Teil der Fachliteratur nicht als Verbrauchersachen im Sinne des § 34 RVG — was bedeutet, dass bei arbeitsrechtlichen Erstberatungen die Kostenfrage im Gespräch mit dem Anwalt vorab geklärt werden sollte.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Angestellter aus Hamburg-Altona erhielt eine außerordentliche Kündigung und suchte noch am selben Tag einen Anwalt auf. Da er als Privatperson handelte und keine separate Honorarvereinbarung unterzeichnete, war die Erstberatung automatisch auf 190 Euro netto gedeckelt. Nach dem Gespräch beauftragte er den Anwalt mit der Klage — die Beratungsgebühr wurde auf das spätere Honorar angerechnet, sodass er nicht doppelt zahlte.
Praxis-Tipp
Nach § 34 RVG darf eine anwaltliche Erstberatung für Verbraucher ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto kosten — zuzüglich Mehrwertsteuer und ggf. einer Kommunikationspauschale.
Was ist in den 190 Euro enthalten — und was kommt noch obendrauf?
Die 190 Euro sind ein Nettobetrag. Hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent sowie gegebenenfalls eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG. In der Praxis bedeutet das: Die Gesamtrechnung kann den Nettobetrag um die Umsatzsteuer übersteigen. Bei 190 Euro netto ergibt sich mit 19 Prozent Mehrwertsteuer ein Bruttobetrag von 226,10 Euro.
Der Nettobetrag von 190 Euro ist zudem eine Höchstgrenze, keine pauschale Festgebühr. Ein Anwalt muss nach § 14 Abs. 1 RVG die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen und dabei Umfang und Schwierigkeit der Beratung, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten berücksichtigen. Bei einer sehr kurzen Beratung zu einer einfachen Frage ist daher eine niedrigere Abrechnung angemessen.
Das Amtsgericht Stuttgart hat in einer viel beachteten Entscheidung festgehalten, dass eine rein zeitabhängige Gebührenberechnung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände für Verbraucher unbillig ist. Anwälte dürfen also nicht einfach die vollen 190 Euro in Rechnung stellen, wenn die Beratung nur wenige Minuten dauerte und keine komplexen Fragen aufwarf.
Wenn Sie den Anwalt nach der Erstberatung mit einer weiteren Tätigkeit beauftragen — etwa mit einem Anwaltsschreiben oder einer Klage — wird die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG grundsätzlich auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet. Sie zahlen die Erstberatung also nicht zusätzlich zum späteren Honorar, sondern es wird verrechnet. Das macht die Erstberatung wirtschaftlich sinnvoll: Sie geben Geld aus, das Sie bei weiterem Handlungsbedarf nicht doppelt zahlen.
Wichtig zu wissen
Wer als Privatperson (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB) keinen schriftlichen Honorarvertrag abschließt, ist automatisch durch die gesetzliche Obergrenze geschützt.
Jetzt den passenden Anwalt finden
Sie wissen jetzt, was eine Erstberatung kosten darf. Der nächste Schritt: Wählen Sie Ihr Rechtsgebiet und finden Sie einen Anwalt, der Ihnen klar und transparent weiterhilft.
Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was ändert sich, wenn eine Gebührenvereinbarung getroffen wird?
Eine schriftliche Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG hebelt die gesetzliche Obergrenze von 190 Euro auf. Anwälte sind nach dem Gesetz sogar angehalten, auf eine solche Vereinbarung hinzuwirken. Kommt sie zustande, können höhere Stundensätze oder Pauschalhonorare vereinbart werden — auch für das erste Beratungsgespräch.
Für Sie als Verbraucher bedeutet das: Bevor Sie einen Anwalt aufsuchen, sollten Sie kurz fragen, ob und in welcher Höhe eine Gebührenvereinbarung vorgesehen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung vollständig, greift automatisch der gesetzliche Schutz des § 34 RVG. Der BGH hat mit Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 89/06, klargestellt, dass ein Anwalt grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von sich aus auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren hinzuweisen — die Informationspflicht liegt beim Mandanten, der nachfragen sollte.
Wenn Sie eine Gebührenvereinbarung unterzeichnen, sollte diese klar benennen: den Gegenstand der Beratung, den vereinbarten Betrag oder Stundensatz sowie gegebenenfalls eine Kostendeckelung. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarung schriftlich erfolgt — mündliche Abreden sind im Streitfall schwer nachzuweisen. Wirkt die Vereinbarung unverhältnismäßig oder war die Beratung erkennbar wirtschaftlich sinnlos, kann die Billigkeit der Vergütung gerichtlich überprüft werden.
Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor oder wurde Beratungshilfe bewilligt, gelten gesonderte Abrechnungsregeln, die von den gesetzlichen Standardwerten abweichen können. In diesen Fällen rechnet der Anwalt direkt mit der Versicherung oder der Staatskasse ab — klären Sie das Thema vorab, damit es keine Überraschungen gibt.
Welche Alternativen gibt es zur kostenpflichtigen Erstberatung?
Nicht jeder muss sofort eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen. Wer sich zunächst einen unverbindlichen Überblick verschaffen möchte, kann auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de oder firmenanwalt24.de eine kostenlose Ersteinschätzung einholen. Diese Ersteinschätzung ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), aber sie hilft Ihnen einzuschätzen, ob Ihr Anliegen überhaupt anwaltlichen Handlungsbedarf hat.
Wer die Kosten einer Erstberatung nicht aufbringen kann, hat unter Umständen Anspruch auf staatliche Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Den entsprechenden Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht aus. Mit diesem Schein können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen — dieser rechnet dann direkt mit der Staatskasse ab. Eine eigene Zuzahlung von in der Regel 15 Euro bleibt beim Mandanten.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung, sofern der Versicherungsfall gedeckt ist. Klären Sie das vorab telefonisch mit Ihrer Versicherung — viele Policen decken Rechtsgebiete wie Arbeitsrecht, Mietrecht oder Verkehrsrecht ab und erstatten die Erstberatungsgebühr direkt oder nach Vorlage der Rechnung.
Manche Anwälte bieten explizit eine kostenlose Erstberatung an. Der BGH hat mit Urteil vom 20.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16, bestätigt, dass dies berufsrechtlich zulässig ist, da § 34 RVG nur eine Obergrenze, keine Mindestgebühr vorschreibt. Wenn ein Anwalt mit einer kostenlosen Erstberatung wirbt, darf er dafür anschließend auch nichts in Rechnung stellen — weder Ihnen noch einer etwaigen Rechtsschutzversicherung.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Nach § 34 RVG darf eine anwaltliche Erstberatung für Verbraucher ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto kosten — zuzüglich Mehrwertsteuer und ggf. einer Kommunikationspauschale.
- Wer als Privatperson (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB) keinen schriftlichen Honorarvertrag abschließt, ist automatisch durch die gesetzliche Obergrenze geschützt.
- Geht die Beratung über das erste Gespräch hinaus oder werden umfangreiche Unterlagen ausgewertet, gilt eine höhere Kappungsgrenze von 250 Euro netto gemäß § 34 RVG.
- Wurde die Erstberatungsgebühr gezahlt und beauftragt man denselben Anwalt anschließend mit einer weiteren Tätigkeit, wird die Beratungsgebühr auf das spätere Honorar angerechnet.
- Wer sich die Erstberatungsgebühr nicht leisten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Beratungshilfe — zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht.
Die 190-Euro-Grenze des § 34 RVG ist ein wirkungsvoller Schutz: Sie wissen vor dem Gespräch, was Sie maximal zahlen — und können die Beratung als Investition sehen, die sich bei einem späteren Mandat direkt verrechnet. Wer zunächst kostenlos eine erste Orientierung möchte, findet diese unverbindlich auf rechtsanwalt24.de, kitaplatzklage.de oder firmenanwalt24.de. Wer staatliche Unterstützung benötigt, sollte Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Kosten, Honorarvereinbarungen oder Ihrer rechtlichen Situation wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.