Der Brief vom Vermieter liegt auf dem Tisch, der Arbeitgeber hat die Kündigung ausgesprochen, oder der Bescheid der Behörde lässt Sie ratlos zurück. Jetzt wäre es gut, einen Anwalt anzurufen — aber Sie fragen sich: Soll ich zuerst meine Rechtsschutzversicherung informieren oder direkt einen Anwalt beauftragen? Diese Frage stellen sich viele Menschen, die erstmals mit einem rechtlichen Problem konfrontiert sind. Die Antwort hat direkte Konsequenzen dafür, ob Ihre Versicherung die entstehenden Kosten übernimmt oder nicht.
Grundregel: Die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung sollte eingeholt werden, bevor Ihr Anwalt kostenpflichtig tätig wird. Das bedeutet nicht, dass Sie auf den ersten Anruf beim Anwalt verzichten müssen — aber es bedeutet, dass Sie den richtigen Ablauf kennen sollten, damit Sie nicht am Ende selbst auf den Kosten sitzen bleiben.
Wenn Sie noch keine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall haben, finden Sie auf rechtsanwalt24. de (für privatrechtliche Themen) sowie auf firmenanwalt24. de (für Unternehmensrecht) und kitaplatzklage. de (für Kita- und Studienplatzfragen) unverbindliche Orientierungshilfen — bevor Sie formell ein Mandat erteilen und Ihre Versicherung in die Pflicht nehmen.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Zeitpunkt | Deckungszusage vor kostenpflichtiger Anwaltstätigkeit einholen |
| Bearbeitungszeit | ca. 2–3 Wochen (als angemessen anerkannt) |
| Wer stellt Anfrage | Sie selbst oder der Anwalt als Service (oft kostenfrei) |
| Reichweite | Je Verfahrensabschnitt eine neue Deckungszusage nötig |
| Bei Ablehnung | Stichentscheid, Ombudsmann oder Deckungsklage möglich |
Auf einen Blick
Was ist eine Deckungszusage und warum ist sie so entscheidend?
Die Deckungszusage ist die verbindliche Bestätigung Ihrer Rechtsschutzversicherung, dass sie die Anwalts- und Gerichtskosten in einem konkreten Rechtsstreit übernimmt. Ohne diese Zusage haben Sie zwar eine Versicherung — aber noch keine Garantie, dass diese im Ernstfall zahlt.
Bevor die Versicherung eine Deckungszusage erteilt, prüft sie zwei Kernfragen: Erstens, ob Ihr Rechtsstreit unter den versicherten Bereich Ihres Vertrags fällt — zum Beispiel deckt ein reiner Verkehrsrechtsschutz keine arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ab. Zweitens bewertet die Versicherung, ob das Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten hat. Lehnt sie ab, muss sie dafür Gründe nennen.
Die Deckungszusage ist in § 17 Abs. 2 ARB 2010 geregelt und ist in ihrer Höhe immer auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Eine vorbehaltlos erteilte Deckungszusage bindet den Versicherer rechtlich stark — sie kann nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 88/13). Eine Ausnahme besteht nur, wenn nachträglich Ausschlussgründe bekannt werden, die der Versicherer zum Zeitpunkt der Zusage weder kannte noch kennen musste.
Was viele überrascht: Ihre Versicherung prüft die Erfolgsaussichten Ihres Falls tatsächlich inhaltlich. Sieht sie den Rechtsstreit als kaum erfolgversprechend an, kann sie die Deckung verweigern — selbst wenn der Rechtsbereich grundsätzlich versichert ist. Das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Versicherungsarten, bei denen der Schaden als solcher im Mittelpunkt steht.
Wann genau müssen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung anmelden — vor oder nach dem Anwalt?
Die klare Empfehlung lautet: Holen Sie die Deckungszusage ein, bevor Ihr Anwalt kostenpflichtige Tätigkeiten aufnimmt. Das erste Telefongespräch mit einem Anwalt zur Orientierung löst in aller Regel noch keine Kosten aus — aber sobald der Anwalt Schreiben verfasst, mit der Gegenseite kommuniziert oder rechtliche Schritte einleitet, entstehen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (BGH, Az. IX ZR 203/18) klargestellt, dass ein Anwaltsvertrag das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen beider Seiten voraussetzt. Bringt die Kanzlei zum Ausdruck, dass sie erst nach Einholung der Deckungszusage tätig werden will, kommt vor diesem Zeitpunkt schlicht kein Vertrag zustande — und damit auch kein Gebührenanspruch gegen Sie. Diese Entscheidung zeigt: Das Abwarten der Deckungszusage ist nicht nur praktisch sinnvoll, sondern auch rechtlich relevant für das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses.
Weist ein Mandant bei der Mandatserteilung auf seine Rechtsschutzversicherung hin, so erwartet er nach einem Urteil des LG Rottweil typischerweise, dass der Anwalt zunächst die Kostendeckung einholt und erst dann kostenauslösende Tätigkeiten beginnt. Ein Anwalt, der davon abweicht, ohne den Mandanten ausdrücklich auf das entstehende Kostenrisiko hinzuweisen, verletzt seine Aufklärungspflicht — mit der Folge, dass er seinen Honoraranspruch verlieren kann (§§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB).
Ein konkretes Praxisbeispiel aus der Beratungspraxis: Ein Mandant aus München-Schwabing beauftragte eine Kanzlei zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und wies dabei auf seine Rechtsschutzversicherung hin. Die Kanzlei begann innerhalb eines Tages mit der außergerichtlichen Geltendmachung — ohne vorher die Deckungsanfrage zu stellen. Die Versicherung lehnte danach die Kostenübernahme ab. Da der Anwalt den Mandanten nicht vorab auf das Kostenrisiko hingewiesen hatte, entschied das Gericht zugunsten des Mandanten: Er musste das Honorar nicht zahlen. Hätte die Kanzlei das zweistufige Vorgehen eingehalten — erst Deckungsanfrage, dann Tätigkeit — wäre die Situation für beide Seiten deutlich klarer gewesen.
Sonderfall Fristen: Wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl zugeht, müssen Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen im Blick behalten (§ 410 StPO bzw. § 67 OWiG), auch während Sie auf die Deckungszusage warten. In diesen Fällen sollten Sie einen Anwalt zeitnah kontaktieren, der den Einspruch fristwahrend einlegen kann — und parallel die Deckungsanfrage stellt.
Praxis-Tipp
Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung muss eingeholt werden, bevor der Anwalt kostenpflichtige Schritte unternimmt — andernfalls riskieren Sie, die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen.
Wie beantragen Sie die Deckungszusage — selbst oder über den Anwalt?
Sie haben zwei Wege: Entweder Sie kontaktieren Ihre Versicherung direkt — telefonisch, schriftlich oder über das Online-Portal — und schildern den Sachverhalt. Oder Sie beauftragen einen Anwalt damit, die Deckungsanfrage in Ihrem Namen zu stellen. Beide Wege sind zulässig; welcher besser passt, hängt von der Komplexität Ihres Falls ab.
Viele Anwälte übernehmen die Deckungsanfrage als kostenfreien Service für den Mandanten. Das ist sinnvoll, denn in komplizierteren Fällen kann ein Anwalt die Erfolgsaussichten überzeugender darstellen als ein Laie — was die Wahrscheinlichkeit einer positiven Rückmeldung der Versicherung erhöhen kann. Wichtig: Die Einholung der Deckungszusage durch den Anwalt ist nach dem RVG grundsätzlich eine eigenständige, gebührenpflichtige Tätigkeit. Bietet ein Anwalt das als Service an, vereinbaren Sie das ausdrücklich vorab, damit es später keine Unklarheiten gibt.
Bei einfacheren Fällen — etwa wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und das versicherte Rechtsgebiet eindeutig betroffen ist — können Sie selbst anrufen, den Fall kurz schildern und sich eine erste mündliche oder schriftliche Rückmeldung geben lassen. Für das erste Beratungsgespräch mit dem Anwalt bietet sich an, vorab bei Ihrer Versicherung anzurufen, um die Kostenübernahme für die Erstberatung zu klären.
Die Versicherung hat keine gesetzlich festgelegte Entscheidungsfrist. In der Rechtsprechung wird eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen als angemessen angesehen. Planen Sie diese Wartezeit ein, wenn keine akuten Fristen laufen. Liegt Ihnen nach dieser Zeit keine Antwort vor, haben Sie das Recht, die Versicherung schriftlich zur Stellungnahme aufzufordern — eine zögerliche Bearbeitung kann nach Ansicht des BGH sogar Schadensersatzansprüche begründen, wenn daraus ein Schaden entsteht (BGH, 26.01.2000, IV ZR 281/98).
Wichtig zu wissen
Der BGH hat entschieden (Az. IX ZR 203/18), dass ein Anwaltsvertrag erst dann wirksam zustande kommt, wenn beide Seiten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben — das Abwarten der Deckungszusage kann dabei ausdrücklich Vertragsbestandteil sein.
Jetzt den passenden Anwalt finden
Sie wissen jetzt, wie die Deckungszusage funktioniert. Der nächste Schritt: Finden Sie einen Anwalt, der Ihren Fall kennt und die Deckungsanfrage für Sie übernimmt.
Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ablehnt?
Eine Ablehnung ist kein endgültiges Nein. Verweigert Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage, muss sie die Gründe dafür nennen. Häufige Ablehnungsgründe sind: Das betroffene Rechtsgebiet ist nicht mitversichert, der Versicherungsfall liegt zeitlich vor Vertragsbeginn oder innerhalb der Wartezeit, oder die Versicherung bewertet die Erfolgsaussichten als zu gering.
Halten Sie die Ablehnung für unberechtigt, haben Sie mehrere Handlungsoptionen. Zunächst können Sie ein Stichentscheidsverfahren beantragen — eine anwaltliche Stellungnahme, die der Versicherer dann erneut prüft und deren Kosten er im Rahmen der ARB 2012 übernehmen muss. Führt das nicht zum Ziel, bleibt die Deckungsklage, bei der Sie Ihre Versicherung gerichtlich zur Kostenübernahme verpflichten. Außerdem können Sie die Ombudsfrau für Versicherungen kostenlos einschalten.
Wichtig zu wissen: In der Vergangenheit wurden zahlreiche Klauseln von Rechtsschutzversicherern von Gerichten als unwirksam beurteilt — insbesondere beim Eintrittsdatum des Versicherungsfalls und bei Risikoausschlüssen. Nehmen Sie eine Ablehnung deshalb nicht ohne Weiteres als gegeben hin, sondern lassen Sie sie anwaltlich überprüfen. Der Anwaltshaftungs-Leitgedanke des BGH unterstreicht dabei: Ein Anwalt, der einen Mandanten berät, muss auch über die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die eigene Versicherung ehrlich aufklären.
Beachten Sie auch: Wenn Sie die Ablehnung Ihrer Versicherung anfechten möchten, entstehen dafür erneut Anwaltskosten. Sofern Sie für das Versicherungsrecht selbst keinen separaten Rechtsschutz haben, tragen Sie diese zunächst selbst. Eine Rechtsschutzversicherung, die Versicherungsrecht einschließt, übernimmt in solchen Fällen auch die Kosten der Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer.
Für jeden Verfahrensschritt eine eigene Deckungszusage — was bedeutet das in der Praxis?
Eine einmalige Deckungszusage deckt nur den konkreten Verfahrensabschnitt ab, für den sie erteilt wurde. Rechtsschutzversicherungen erteilen Deckung getrennt für außergerichtliche Tätigkeit, Klageverfahren, Berufungsverfahren und weitere Instanzen. Vergessen Sie die erneute Anfrage für den nächsten Abschnitt, können Sie auf den Kosten dieses Schritts sitzen bleiben.
Ein typisches Szenario: Ihr Anwalt fordert außergerichtlich von der Gegenseite eine Zahlung — die Versicherung hat dafür Deckungszusage erteilt. Die Gegenseite zahlt nicht, also kommt es zur Klage. Für dieses Klageverfahren brauchen Sie nun eine neue Deckungsanfrage. Ihr Anwalt sollte das von sich aus im Blick haben und rechtzeitig vor dem nächsten Schritt tätig werden. Die Aufklärungspflicht des Anwalts gegenüber dem Mandanten — verankert im Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anwaltsvertrag — umfasst auch diesen verfahrenstechnischen Hinweis.
Schließen Sie einen Vergleich, sollten Sie auch das mit Ihrer Versicherung absprechen, bevor er unterzeichnet wird. Vergleiche können die Kostenerstattungspflicht der Versicherung verändern, wenn sie nicht abgestimmt wurden. Empfehlenswert ist in solchen Fällen ein Widerrufsvergleich, der Ihnen eine kurze Bedenkzeit lässt, um das Einverständnis der Versicherung einzuholen.
Zum Schutz vor Zeithonorar-Überraschungen: Der BGH hat in einem Grundsatzurteil (BGH, Az. IX ZR 65/23) klargestellt, dass formularmäßige Zeithonorarvereinbarungen im Rechtsverkehr mit Verbrauchern einer AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten müssen. Wenn Ihr Anwalt abweichend vom gesetzlichen RVG-Honorar ein Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbaren möchte, klären Sie vorab, ob Ihre Versicherung auch solche Vergütungsvereinbarungen übernimmt — das ist nicht selbstverständlich.
Ebenso sollten Sie die freie Anwaltswahl nutzen, die Ihnen § 127 VVG garantiert. Ihre Versicherung darf Ihnen keinen bestimmten Anwalt vorschreiben. Wenn der Kostendruck durch einen empfohlenen Anwalt so groß ist, dass Ihnen keine vernünftige andere Wahl bleibt, ist eine entsprechende Klausel nach der Rechtsprechung des BGH rechtswidrig.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung muss eingeholt werden, bevor der Anwalt kostenpflichtige Schritte unternimmt — andernfalls riskieren Sie, die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen.
- Der BGH hat entschieden (Az. IX ZR 203/18), dass ein Anwaltsvertrag erst dann wirksam zustande kommt, wenn beide Seiten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben — das Abwarten der Deckungszusage kann dabei ausdrücklich Vertragsbestandteil sein.
- Viele Anwälte holen die Deckungszusage als kostenfreien Service für ihre Mandanten ein — Sie müssen das nicht allein erledigen, sollten es aber vor Mandatserteilung ausdrücklich absprechen.
- Für jeden neuen Verfahrensabschnitt (außergerichtlich, Klageverfahren, Berufung) brauchen Sie eine separate Deckungszusage — eine einmalige Zusage reicht für das gesamte Verfahren nicht aus.
- Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage ab, haben Sie das Recht auf einen Stichentscheid sowie gegebenenfalls auf Deckungsklage — eine Ablehnung ist kein endgültiges Nein.
Die Reihenfolge ist einfach: Rechtsschutzversicherung informieren, Deckungszusage einholen, dann den Anwalt mit kostenpflichtigen Schritten beauftragen. Dieses zweistufige Vorgehen schützt Sie davor, am Ende selbst für Kosten aufzukommen, die eigentlich Ihre Versicherung tragen sollte. Wenn Fristen laufen, können Sie einen Anwalt parallel einbinden — aber klären Sie von Anfang an, dass das Mandat unter dem Vorbehalt der Rechtsschutzdeckung steht. Lehnt Ihre Versicherung ab, ist das kein letztes Wort: Stichentscheid, Ombudsmann und Deckungsklage sind reale Möglichkeiten, und zahlreiche Versicherungsklauseln haben gerichtlicher Überprüfung in der Vergangenheit nicht standgehalten.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.