Das erste Gespräch mit einem Anwalt war unangenehm, die Beratung fühlte sich oberflächlich an — und jetzt fragen Sie sich, ob Sie wirklich weiter mit dieser Person zusammenarbeiten müssen. Die Antwort ist kurz: Nein, müssen Sie nicht.
Das Anwaltsmandat beruht rechtlich auf einem besonderen Vertrauensverhältnis. Genau deshalb räumt § 627 Abs. 1 BGB beiden Seiten das Recht ein, den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Sie als Mandantin oder Mandant haben also ein vollständiges, unbefristetes Ablehnungsrecht — unabhängig davon, ob Sie das Mandat bereits erteilt haben oder ob das Verfahren noch läuft.
Trotzdem scheuen viele den Schritt. Die Sorge vor Kosten, Fristverlust und Aufwand hält Menschen davon ab, sich den Anwalt zu nehmen, dem sie wirklich vertrauen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie das Ablehnungsrecht funktioniert, welche Kosten beim Wechsel entstehen können und wie Sie einen Anwaltswechsel reibungslos vorbereiten.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Kündigungsrecht | Jederzeit, ohne Angabe von Gründen (§ 627 Abs. 1 BGB) |
| Kündigungsfrist | Keine — fristlose Kündigung möglich |
| Gebühren nach Kündigung | Bereits entstandene Gebühren bleiben fällig (§ 15 Abs. 4 RVG) |
| Wegfall der Vergühren | Bei vertragswidrigem Anwaltsverhalten (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB) |
| Herausgabe Unterlagen | Pflicht nach §§ 667 BGB, 50 Abs. 2 BRAO |
Auf einen Blick
Welches Recht haben Sie als Mandant, ein Anwaltsmandat zu beenden?
Sie können das Anwaltsmandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. § 627 Abs. 1 BGB gibt Ihnen dieses Recht ausdrücklich, weil der Anwaltsvertrag als Dienstvertrag mit besonderem Vertrauenscharakter gilt — ein Gericht kann Sie nicht zwingen, mit einem Anwalt weiterzumachen, dem Sie nicht mehr vertrauen.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist die rechtliche Grundlage des gesamten Mandats. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein Anwaltsvertrag als Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zu qualifizieren ist und dass das freie Kündigungsrecht beiden Seiten gleichermaßen zusteht. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Fall vor Gericht gelandet ist oder nicht.
Praktisch bedeutet das: Gefällt Ihnen nach dem Erstgespräch die Herangehensweise nicht, wirkt die Kommunikation nachlässig oder haben Sie schlicht das Gefühl, nicht richtig beraten zu werden — Sie dürfen das Mandat beenden. Eine Begründung müssen Sie nicht liefern. Es reicht eine schriftliche Erklärung, dass Sie das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
Auch vor der formellen Mandatserteilung haben Sie volle Wahlfreiheit. Sie sind nicht verpflichtet, einem Anwalt ein Mandat zu erteilen, nur weil Sie eine Erstberatung in Anspruch genommen haben. Die Erstberatung ist eine eigenständige, kostenpflichtige Leistung nach § 34 RVG — sie begründet noch kein laufendes Mandat. Auf den Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita- und Bildungsrecht) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie vor einer kostenpflichtigen Beratung zunächst eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung einholen.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Sachbearbeiterin aus Hamburg-Altona hatte ihren Anwalt mit einem Arbeitsrechtsfall beauftragt. Nach zwei Wochen ohne Rückmeldung und einer als unzureichend empfundenen ersten Stellungnahme entschied sie sich, das Mandat per E-Mail zu kündigen — ohne Begründung, ohne Frist. Der Anwalt bestätigte die Kündigung innerhalb von zwei Tagen und übermittelte die Handakte. Der neue Anwalt konnte den Fall nahtlos übernehmen, weil alle Unterlagen vollständig vorlagen.
Wann darf ein Anwalt ein Mandat ablehnen oder niederlegen?
Ein Anwalt unterliegt grundsätzlich keiner Pflicht, ein ihm angetragenes Mandat anzunehmen — er kann es ohne Angabe von Gründen ablehnen, muss die Ablehnung aber gemäß § 44 BRAO unverzüglich erklären, damit Sie noch rechtzeitig einen anderen Rechtsbeistand finden können.
Die Ablehnungsfreiheit hat allerdings Grenzen. Bei Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz und bei Pflichtverteidigung nach § 49 BRAO besteht in bestimmten Fällen ein Kontrahierungszwang. Das heißt: Haben Sie sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgt, darf ein Anwalt die Beratungsleistung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Läuft ein Mandat bereits, kann der Anwalt es nach § 627 Abs. 1 BGB ebenfalls jederzeit kündigen — aber nicht zur Unzeit. § 627 Abs. 2 BGB verbietet eine Kündigung, bei der Sie als Mandant nicht mehr rechtzeitig einen neuen Anwalt finden können. Die klassischen Verbotsfälle sind: Kündigung am Tag vor der mündlichen Verhandlung oder kurz vor Ablauf einer wichtigen prozessualen Frist. Der BGH hat dazu klargestellt: Verstößt ein Anwalt gegen das Verbot der Kündigung zur Unzeit, bleibt die Kündigung zwar wirksam, der Anwalt macht sich aber schadensersatzpflichtig.
Gründe, die eine Mandatsniederlegung auch während eines laufenden Verfahrens rechtfertigen können, sind schwere Störungen des Vertrauensverhältnisses — etwa wenn Sie den Anwalt anweisen, wahrheitswidrig vorzutragen, oder wenn Sie Weisungen erteilen, die ein rechtswidriges Verhalten erfordern würden. In solchen Fällen darf der Anwalt das Mandat auch dann beenden, wenn ein Gerichtstermin naht, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Praxis-Tipp
Als Mandant können Sie das Anwaltsmandat gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen — das Recht gilt ohne Ausnahme und ohne Kündigungsfrist.
Was kostet ein Anwaltswechsel — und wer zahlt die Gebühren?
Kündigen Sie das Mandat ohne besonderen Grund, schulden Sie dem bisherigen Anwalt die bis zur Kündigung bereits entstandenen Gebühren. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 4 RVG: Bereits ausgelöste Gebührentatbestände bleiben fällig, auch wenn die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist.
Wichtig für die Kostenplanung: Hat Ihr bisheriger Anwalt vertragswidrig gehandelt — etwa einen drohenden Interessenkonflikt verschwiegen, unberechtigte Honorarforderungen gestellt oder grob gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen — kann sein Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ganz oder teilweise entfallen, soweit seine bisherige Leistung für Sie durch die Kündigung ohne Wert ist. Das OLG-Urteil, auf das der verifizierte Hinweis 4 U 192/07 verweist, befasst sich genau mit dieser Frage des Gebührenanspruchs bei Kündigung während eines laufenden Prozesses und der Frage, ob ein vertragswidriges Verhalten vorlag.
In der Praxis bedeutet das: Wechseln Sie den Anwalt aus eigenem Entschluss, werden in vielen Fällen Gebühren sowohl beim ersten als auch beim zweiten Anwalt fällig — der neue Anwalt löst seine eigenen Gebührentatbestände aus. Kündigt dagegen der Anwalt grundlos während eines laufenden Prozesses, kann er nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nur die Gebühren behalten, die durch die Tätigkeit seines Nachfolgers nicht ohnehin noch einmal anfallen. Der BGH hat dazu klargestellt, dass es auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der bisherigen Leistung für den Mandanten ankommt.
Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit Vergütungsfragen bei vorzeitiger Mandatsbeendigung befasst. Das Urteil vom 7. März 2019 – IX ZR 221/18 klärt unter anderem, wie nachgeschobene Kündigungsgründe zu behandeln sind: Wussten Sie zum Zeitpunkt der Kündigung nichts von einem vertragswidrigen Verhalten des Anwalts, bleibt sein Teilvergütungsanspruch erhalten — erst wenn das vertragswidrige Verhalten tatsächlich Motiv der Kündigung war, greift § 628 Abs. 1 S. 2 BGB zulasten des Anwalts.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, klären Sie vor dem Wechsel, ob und in welchem Umfang die Mehrkosten übernommen werden. Viele Rechtsschutzversicherungen erstatten die Kosten des zweiten Anwalts, wenn der Wechsel sachlich begründet ist. Besteht keine Rechtsschutzdeckung, können Sie beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe oder im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen, sofern Sie die Einkommensvoraussetzungen erfüllen.
Wichtig zu wissen
Kündigen Sie ohne besonderen Grund, schulden Sie dem Anwalt die bis zur Kündigung bereits entstandenen Gebühren nach § 15 Abs. 4 RVG, nicht aber künftige Leistungen.
Den passenden Anwalt für Ihren Fall finden
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
So bereiten Sie einen Anwaltswechsel konkret vor
Vor der Kündigung sollten Sie alle relevanten Unterlagen sichern, die Sie selbst noch besitzen — Schriftwechsel, Bescheide, Verträge und Korrespondenz mit dem bisherigen Anwalt. So können Sie sicherstellen, dass der neue Anwalt vom ersten Tag an vollständig informiert ist.
Die Kündigung des Mandats erklären Sie am besten schriftlich — per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Brief mit Rückschein. Schreiben Sie klar, dass Sie das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, und bitten Sie um Bestätigung sowie um Herausgabe der Handakte. Nach Beendigung des Mandats ist Ihr bisheriger Anwalt nach §§ 667 BGB und 50 Abs. 2 BRAO verpflichtet, Ihnen sämtliche Unterlagen herauszugeben, die er zur Bearbeitung erhalten hat — eigene interne Notizen sind davon ausgenommen.
Läuft gerade ein gerichtliches Verfahren, informieren Sie das Gericht sobald wie möglich über den Anwaltswechsel. Der neue Anwalt zeigt seine Vertretung in der Regel selbst an. Besprechen Sie mit dem neuen Anwalt vor der Mandatierung, welche Gebühren für die Übernahme entstehen und wie die bisherigen Unterlagen übernommen werden — viele Kanzleien bieten dafür eine strukturierte Einarbeitung an.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Anwalt tatsächlich Fehler gemacht hat oder ob eine Kündigung die richtige Entscheidung ist, kann eine zweite Meinung helfen. Auf rechtsanwalt24.de erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall, bevor Sie formelle Schritte einleiten. Das gibt Ihnen eine sachliche Grundlage für Ihre Entscheidung — ohne dass Sie sofort Geld für eine klassische Erstberatung nach § 34 RVG ausgeben müssen.
Achten Sie auf laufende Fristen: Auch wenn das Mandat gekündigt ist, bleiben gesetzliche Fristen bestehen — etwa Einspruchsfristen gegen Strafbefehle, Widerspruchsfristen gegen Verwaltungsakte oder Klagfristen im Arbeitsrecht. Ihr bisheriger Anwalt ist nach dem Mandatsende aus nachvertraglichen Pflichten heraus verpflichtet, Sie über drohende Fristabläufe zu informieren. Verlassen Sie sich darauf jedoch nicht blindlings, sondern klären Sie die Fristenlage aktiv mit dem neuen Anwalt.
Was tun, wenn der Anwalt Fehler gemacht hat?
Hat Ihr Anwalt Sie nicht ordnungsgemäß beraten und ist Ihnen dadurch ein Schaden entstanden, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Grundlage ist § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mandatsvertrag — Voraussetzung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung, die kausal zu einem nachweisbaren Schaden geführt hat.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zur Anwaltshaftung die Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts präzisiert. Das Urteil BGH, IX ZR 136/07 befasst sich mit der Frage, wann ein Anwalt über die Aussichtslosigkeit einer Klage aufklären muss und welche Beweislastregeln dabei gelten. Demnach muss ein Anwalt Sie warnen, wenn er eine Rechtsverfolgung nach gründlicher Prüfung als aussichtslos einschätzt — eine Aufklärungspflichtverletzung kann zur Haftung führen.
Einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB wegen des Anwaltswechsels selbst haben Sie nur dann, wenn Sie das Mandat aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB beendet haben und die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds erklärt wurde. Verstreicht diese Frist ohne Reaktion, entfällt der Schadensersatzanspruch — das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.
Typische Fälle anwaltlicher Pflichtverletzungen, die in der Rechtsprechung anerkannt sind: das Verschweigen eines drohenden Interessenkonflikts, die Versäumung einer prozessualen Frist, unzureichende Beratung über Prozessrisiken oder die Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Klage ohne vorherigen Hinweis. In solchen Fällen kann neben dem Wegfall des Vergütungsanspruchs auch ein darüberhinausgehender Schadensersatz in Betracht kommen.
Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Anwalt Fehler gemacht hat, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Rechtsanwaltskammer — sie bietet in vielen Fällen eine kostenlose Schlichtung an. Parallel dazu sollten Sie anwaltlichen Rat zu Ihren Haftungsansprüchen einholen. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, weil Schadensersatzansprüche gegen Anwälte der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren unterliegen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Als Mandant können Sie das Anwaltsmandat gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen — das Recht gilt ohne Ausnahme und ohne Kündigungsfrist.
- Kündigen Sie ohne besonderen Grund, schulden Sie dem Anwalt die bis zur Kündigung bereits entstandenen Gebühren nach § 15 Abs. 4 RVG, nicht aber künftige Leistungen.
- Hat der Anwalt Sie durch ein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst, kann sein Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ganz oder teilweise entfallen.
- Ein Anwalt darf ein Mandat ablehnen, muss die Ablehnung aber gemäß § 44 BRAO unverzüglich mitteilen, damit Sie rechtzeitig einen anderen Rechtsbeistand finden können.
- Nach Beendigung des Mandats muss Ihr bisheriger Anwalt Ihnen sämtliche Unterlagen herausgeben — das regeln §§ 667 BGB und 50 Abs. 2 BRAO zwingend.
Das Recht, einen Anwalt abzulehnen oder ein laufendes Mandat zu beenden, ist ein zentrales Element der Vertragsfreiheit im deutschen Recht. § 627 Abs. 1 BGB macht klar: Das Vertrauensverhältnis ist Grundlage des Mandats — und wenn es fehlt, muss keine Seite die Zusammenarbeit fortsetzen. Entscheidend ist, dass Sie die Kündigung schriftlich erklären, die Herausgabe Ihrer Unterlagen einfordern und laufende Fristen im Blick behalten. Bei einem Anwaltswechsel während eines Verfahrens sollten Sie den neuen Anwalt so früh wie möglich einbinden, damit keine Verfahrensschritte verloren gehen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.