Der Vermieter kündigt fristlos, das Jobcenter streicht Leistungen oder ein Inkassounternehmen fordert plötzlich Geld — und Sie wissen nicht, ob das rechtmäßig ist. Ein Anwalt wäre jetzt genau das Richtige, aber die Kosten schrecken ab. Genau für diese Situation gibt es die Beratungshilfe: ein staatlich finanziertes Instrument, das Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht, anwaltlichen Rat gegen einen Eigenanteil von maximal 15 Euro zu erhalten.
Die rechtliche Grundlage findet sich im Beratungshilfegesetz (BerHG) — dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen. Es gilt für außergerichtliche Angelegenheiten in nahezu allen Rechtsgebieten. Sobald ein Verfahren vor Gericht landet, greift stattdessen die Prozesskostenhilfe, über die der Pillar-Artikel 'Anwaltskosten verstehen: Was kostet ein Anwalt wirklich?' im größeren Zusammenhang informiert.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wer Anspruch auf Beratungshilfe hat, wie Sie den Schein beim Amtsgericht beantragen, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und was passiert, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Eigenanteil | max. 15 Euro (inkl. MwSt.) |
| Rechtsgrundlage | § 1 BerHG i.V.m. § 115 ZPO |
| Einkommensgrenze | einzusetzendes Einkommen unter 20 Euro/Monat |
| Zuständiges Gericht | Amtsgericht am Hauptwohnsitz |
| Geltungsbereich | nur außergerichtliche Angelegenheiten |
Beratungshilfe auf einen Blick
Was ist Beratungshilfe und für wen ist sie gedacht?
Beratungshilfe ist staatlich finanzierte Rechtsberatung für Menschen, die sich eine Anwaltsberatung aus eigener Tasche nicht leisten können. Sie deckt nach § 2 Abs. 2 BerHG alle rechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens ab — von Miet- und Arbeitsrecht über Sozial- und Verwaltungsrecht bis hin zu Familien- und Erbsachen.
Der Anspruch richtet sich nach dem Beratungshilfegesetz und setzt wirtschaftliche Bedürftigkeit voraus. In der Praxis profitieren vor allem Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, weil bei ihnen die Einkommensvoraussetzungen erfahrungsgemäß erfüllt sind. Aber auch Geringverdiener ohne Sozialleistungsbezug können Anspruch haben, wenn nach Abzug aller gesetzlichen Freibeträge weniger als 20 Euro einzusetzendes Einkommen verbleibt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Prozesskostenhilfe: Beratungshilfe gilt ausschließlich für die außergerichtliche Phase — also Beratungsgespräche und außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten. Kommt es zum Gerichtsverfahren, müssen Sie gesondert Prozesskostenhilfe beantragen, die ein anderes Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO durchläuft. In Strafsachen gewährt die Beratungshilfe nach § 2 Abs. 2 BerHG nur Beratung, keine Vertretung — für eine umfassende Strafverteidigung kann ggf. ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Nicht anwendbar ist die Beratungshilfe, wenn Sie bereits Mitglied in einer Organisation sind, die kostenlose Beratung anbietet — etwa einem Mieterverein oder einer Gewerkschaft. Das Amtsgericht prüft, ob Ihnen eine solche Alternative zumutbar wäre. Wenn Sie die alternative Beratungsmöglichkeit für unzureichend halten, können Sie das im Antrag begründen.
Ein typisches Szenario aus der Beratungspraxis: Eine Altenpflegerin aus Hamburg-Wilhelmsburg erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung wegen angeblich unentschuldigten Fehlens. Sie bezog kein Bürgergeld, verdiente aber nach Abzug ihrer Warmmiete und des Kindesfreibetrags für ihre zwei Kinder weniger als das gesetzliche Existenzminimum. Das Amtsgericht bewilligte Beratungshilfe; nach anwaltlicher Prüfung stellte sich heraus, dass die Abmahnung formal fehlerhaft war und zurückgenommen werden musste.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für Beratungshilfe erfüllen?
Beratungshilfe wird bewilligt, wenn drei Bedingungen gleichzeitig vorliegen: wirtschaftliche Bedürftigkeit, keine zumutbare anderweitige Hilfe und kein mutwilliges Vorgehen. Die wirtschaftliche Schwelle ist dabei die entscheidende Hürde: Wer ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten würde, hat nach § 1 Abs. 2 BerHG auch Anspruch auf Beratungshilfe.
Die Einkommensberechnung orientiert sich an § 115 ZPO. Vom monatlichen Nettoeinkommen werden Freibeträge abgezogen: ein Grundfreibetrag für Sie selbst (bundesweit 619 Euro im Jahr 2025), ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (282 Euro), ein Unterhaltsfreibetrag für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (619 Euro) sowie Freibeträge für unterhaltspflichtige Kinder je nach Alter. Hinzu kommen tatsächliche Wohnkosten und weitere notwendige Ausgaben. Verbleibt nach dieser Berechnung ein 'einzusetzendes Einkommen' von weniger als 20 Euro, besteht Anspruch auf Beratungshilfe — alles darüber wird abgelehnt.
Neben dem Einkommen prüft das Amtsgericht vorhandenes Vermögen. Wer über größere Ersparnisse oder verwertbare Sachwerte verfügt, soll diese zunächst einsetzen. Zum sogenannten Schonvermögen, das unberücksichtigt bleibt, gehören ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie kleinere Notfallrücklagen. Was als 'angemessen' gilt, richtet sich nach § 90 SGB XII.
Mutwilligkeit schließt den Anspruch aus: Wenn Sie Beratungshilfe für eine Sache beantragen, in der ein wirtschaftlich denkender Mensch ohne Einkommensengpass vernünftigerweise gar keinen Anwalt einschalten würde, kann das Amtsgericht den Antrag ablehnen. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 4. April 2022 (1 BvR 1370/21) klargestellt, dass bei der Mutwilligkeitsprüfung die besonderen Kenntnisse und die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Person angemessen zu berücksichtigen sind — die Schwelle darf nicht zu hoch angesetzt werden.
Für jede Rechtsangelegenheit ist ein separater Antrag erforderlich. Haben Sie gleichzeitig Streit mit Ihrem Vermieter und Ihrem Arbeitgeber, handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten, für die jeweils ein eigener Beratungshilfeschein zu beantragen ist. Eine Bewilligung gilt bis zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der jeweiligen Sache.
Praxis-Tipp
Mit dem Beratungshilfeschein zahlen Sie beim Anwalt nur einen Eigenanteil von 15 Euro — den Rest der Gebühren übernimmt die Staatskasse nach § 1 BerHG.
Wie beantragen Sie den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht?
Den Beratungshilfeschein beantragen Sie beim Amtsgericht Ihres Hauptwohnsitzes — zuständig ist nach § 4 Abs. 1 BerHG das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Sie haben drei Wege: persönlich an der Rechtsantragsstelle, schriftlich per Post oder online über das Portal Justiz-Services (service.justiz.de).
Der persönliche Weg ist in der Regel am schnellsten: Der Rechtspfleger an der Rechtsantragsstelle nimmt Ihren Antrag auf, prüft die Unterlagen und entscheidet häufig noch am selben Tag. Buchen Sie vorab einen Termin, da viele Amtsgerichte keine offene Sprechstunde mehr anbieten. Der schriftliche Antrag dauert länger, weil Rückfragen per Post beantwortet werden müssen. Unvollständige Anträge führen regelmäßig zu Verzögerungen oder Ablehnung.
Folgende Unterlagen sollten Sie mitbringen oder dem schriftlichen Antrag beifügen: Personalausweis oder Reisepass, aktuelle Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Bürgergeld-Bescheid, ALG-II-Bescheid oder Rentenbescheid), Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag oder Mietbescheinigung sowie Unterlagen, die das konkrete Rechtsproblem belegen — zum Beispiel ein Kündigungsschreiben, ein Bescheid oder eine Forderung der Gegenseite.
Eine weitere Option: Sie suchen direkt einen Anwalt auf, ohne vorher das Amtsgericht zu besuchen. In diesem Fall muss der Anwalt den Beratungshilfeschein nachträglich beim Amtsgericht beantragen. Dieser nachträgliche Antrag muss nach dem amtlichen Antragsformular des Bundesjustizministeriums binnen vier Wochen nach Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen, sonst wird er abgelehnt. Empfehlenswert ist es, den Schein vor der Beratung zu besorgen — nur dann haben Sie die Sicherheit, dass die Kosten tatsächlich übernommen werden.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, ist der unbefristete Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 7 BerHG statthaft. Sie legen schriftlich dar, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, und ein Richter des Amtsgerichts entscheidet abschließend. Lassen Sie sich die Ablehnung deshalb immer schriftlich und mit Begründung aushändigen.
Wichtig zu wissen
Beratungshilfe wird nur für außergerichtliche Angelegenheiten gewährt; wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen bezieht, erfüllt die Einkommensvoraussetzungen in der Regel automatisch.
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was deckt der Beratungshilfeschein ab — und was nicht?
Mit dem bewilligten Beratungshilfeschein können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen und sich dort beraten lassen. Sie zahlen dem Anwalt einen Eigenanteil von maximal 15 Euro (inklusive Umsatzsteuer) — den Rest seiner Gebühren rechnet er direkt mit der Landeskasse ab. Der Schein gilt für Beratungsgespräche und, soweit erforderlich, auch für die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten.
Außergerichtliche Vertretung bedeutet: Der Anwalt kann in Ihrem Namen Schreiben aufsetzen, Verhandlungen mit der Gegenseite führen und Sie bei Behörden vertreten — solange kein Gericht eingeschaltet wird. Die Beratungshilfe kann nach § 2 Abs. 1 BerHG auch im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO genutzt werden, das in einigen Bundesländern vor bestimmten Klagen vorgeschrieben ist.
Der Schein gilt für eine konkrete Angelegenheit und ist nicht übertragbar auf andere Rechtsprobleme. Zugelassene Beratungspersonen sind neben Rechtsanwälten auch Rentenberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer — jeweils im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnis. Für die meisten alltäglichen Rechtsfragen ist der Rechtsanwalt Ihrer Wahl die richtige Anlaufstelle.
Was die Beratungshilfe nicht abdeckt: Sie ersetzt nicht die Prozesskostenhilfe für ein laufendes Gerichtsverfahren. Entscheiden Sie sich nach der anwaltlichen Beratung, doch zu klagen, müssen Sie beim zuständigen Gericht gesondert Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragen. Die bereits in Anspruch genommene Beratungshilfe wird dabei nach § 58 Abs. 2 RVG anteilig auf die Gebühren angerechnet. Auch ausländisches Recht ist grundsätzlich ausgeschlossen: Beratungshilfe wird nach § 2 Abs. 3 BerHG nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen ausländisches Recht anzuwenden ist und der Sachverhalt keinen Bezug zum Inland hat.
In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen gilt eine Einschränkung: Hier ist nach § 2 Abs. 2 BerHG nur die Beratung, nicht die außergerichtliche Vertretung, abgedeckt. Ein beschuldigter Mandant kann sich also beraten lassen — aktive Interessenvertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft durch den Anwalt auf Basis des Scheins ist hingegen nicht möglich. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen betont, dass das Recht auf effektive Strafverteidigung in solchen Fällen über den Weg der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO sicherzustellen ist.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird oder Sie die Schwelle knapp verfehlen?
Eine Ablehnung des Beratungshilfeantrags ist kein endgültiges Nein. Nach § 7 BerHG können Sie gegen den ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers Erinnerung einlegen — ohne Fristbindung und ohne Gerichtsgebühr. Ein Richter des Amtsgerichts überprüft die Entscheidung dann erneut. Legen Sie bei der Erinnerung dar, warum die Bedürftigkeit tatsächlich vorliegt, und fügen Sie fehlende Belege nach.
Wer die Einkommensgrenze knapp überschreitet, hat in einigen Fällen dennoch Optionen: Manche Anwaltskanzleien bieten günstige Erstberatungen zu festen Preisen an, sodass Sie schon mit einem kleinen Budget eine erste Einschätzung erhalten. Zudem lohnt es sich, zu prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt — auch wenn Sie bislang nie daran gedacht haben, sollten Sie Ihre Hausrats- oder sonstigen Versicherungsunterlagen daraufhin durchsehen. Über den Zusammenhang zwischen Rechtsschutzversicherung und Eigenkosten informiert der Cluster-Artikel zur Rechtsschutzversicherung.
Beratungshilfe-ähnliche Unterstützung bieten auch Beratungsstellen, die auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet wurden — zum Beispiel anwaltliche Beratungsstellen in Sozialkaufhäusern oder Rechtshilfeeinrichtungen freier Träger. Diese Stellen können den Beratungshilfeschein direkt akzeptieren, ohne dass Sie vorher zum Amtsgericht müssen.
Wenn Ihnen Beratungshilfe verweigert wird, weil das Amtsgericht Mutwilligkeit annimmt, sollten Sie die Begründung genau lesen. Mutwilligkeit ist nach § 1 Abs. 3 BerHG nur dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch ohne Einkommensengpass bei vernünftiger Würdigung aller Umstände auf Rechtsrat verzichten würde. Das ist eine hohe Schwelle — lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, ob eine Erinnerung Aussicht auf Erfolg hat.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Mit dem Beratungshilfeschein zahlen Sie beim Anwalt nur einen Eigenanteil von 15 Euro — den Rest der Gebühren übernimmt die Staatskasse nach § 1 BerHG.
- Beratungshilfe wird nur für außergerichtliche Angelegenheiten gewährt; wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen bezieht, erfüllt die Einkommensvoraussetzungen in der Regel automatisch.
- Den Beratungshilfeschein beantragen Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes — persönlich, schriftlich oder online; der zuständige Rechtspfleger entscheidet häufig noch am selben Tag.
- Jede Rechtsangelegenheit erfordert einen eigenen Beratungshilfeschein — eine Pauschalerlaubnis für alle Rechtsprobleme gleichzeitig gibt es nicht.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie nach § 7 BerHG eine unbefristete Erinnerung einlegen und die Entscheidung von einem Richter überprüfen lassen.
Beratungshilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich verankertes Recht — und der Weg dazu ist kürzer, als viele glauben. Wer die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, kann mit einem einzigen Besuch beim Amtsgericht und 15 Euro Eigenanteil Zugang zu qualifizierter Anwaltsberatung erhalten. Entscheidend ist, den Schein möglichst vor dem ersten Anwaltsgespräch zu besorgen und vollständige Unterlagen mitzubringen. Sollte das Amtsgericht den Antrag ablehnen, steht mit der Erinnerung nach § 7 BerHG ein einfacher und kostenloser Rechtsbehelf zur Verfügung.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.