Der Anwalt meldet sich wochenlang nicht, eine wichtige Frist wurde knapp gehalten, oder das Vertrauen ist schlicht weg — und gleichzeitig läuft das Verfahren. Viele Menschen in dieser Situation glauben, sie seien an ihren Anwalt gebunden, bis der Fall abgeschlossen ist. Das stimmt nicht.
Das Mandatsverhältnis ist ein Vertrauensverhältnis. § 627 BGB gibt Ihnen als Mandant das Recht, dieses Verhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen — auch mitten im Prozess. Entscheidend ist, dass der Wechsel geordnet und frühzeitig vorbereitet wird, damit keine Fristen gerissen werden und Ihnen keine unnötigen Mehrkosten entstehen.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren funktioniert, welche Kosten auf Sie zukommen können und wie Sie sich gegenüber Gericht, bisherigem Anwalt und Rechtsschutzversicherung richtig verhalten.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 627 BGB, §§ 78, 87 ZPO |
| Begründung nötig? | Nein — Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich |
| Form der Kündigung | Formlos, aus Beweisgründen schriftlich empfohlen |
| Honorar Altanwalt | Fällig für erbrachte Leistungen, § 15 Abs. 4 RVG |
| PKH-Beiordnung neu | Nur ohne Mehrkosten für Staatskasse oder bei triftigem Grund |
Anwaltswechsel auf einen Blick
Haben Sie das Recht, den Anwalt jederzeit zu wechseln?
Ja — das Recht, den Anwalt zu wechseln, steht Ihnen jederzeit zu. Das Anwaltsmandat ist nach der gesetzlichen Wertung ein Dienstvertrag über Leistungen höherer Art, der auf besonderem Vertrauen beruht. § 627 BGB bestimmt ausdrücklich, dass Sie als Mandant dieses Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Nennung von Gründen beenden können — außergerichtlich wie auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens.
Sie müssen sich gegenüber dem bisherigen Anwalt nicht rechtfertigen und auch nicht erklären, warum das Vertrauen fehlt. Das Gesetz erkennt an, dass anwaltliche Beratung eine höchstpersönliche Vertrauensbeziehung ist. Fühlen Sie sich schlecht informiert, unzureichend vertreten oder kommuniziert der Anwalt nicht verlässlich, reicht das als Motiv vollkommen aus.
Häufige Gründe für einen Wechsel sind mangelnde Erreichbarkeit, ausbleibende Rückmeldungen zu wichtigen Verfahrensschritten, unklare Kostenabrechnungen oder das Gefühl, dass Entscheidungen ohne Absprache mit Ihnen getroffen werden. § 11 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet den Anwalt, das Mandat zügig zu bearbeiten und Sie über alle wesentlichen Vorgänge unverzüglich zu unterrichten. Hält er das nicht ein, ist ein Wechsel sachlich begründet.
Wichtig: Wechseln Sie nicht aus einer emotionalen Momentreaktion heraus, wenn sich das Problem möglicherweise durch ein klärendes Gespräch lösen lässt. Prüfen Sie zuerst, ob eine direkte Rückmeldung die Situation verbessert — ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren bringt organisatorischen Aufwand und kann Kosten verursachen. Erst wenn die Kommunikation dauerhaft stockt oder konkretes Fehlverhalten vorliegt, ist ein Wechsel das richtige Mittel.
Wie läuft der Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ab?
Der Ablauf eines Anwaltswechsels folgt einem klaren Schema: Zunächst kündigen Sie das Mandat beim bisherigen Anwalt schriftlich, dann beauftragen Sie einen neuen Anwalt, der sich beim Gericht für Sie bestellt und die Akten beim Vorgänger anfordert. Der neue Anwalt übernimmt das Verfahren und führt es für Sie fort.
Die Kündigung des Anwaltsvertrags kann formlos erfolgen — aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich und mit nachweisbarem Zugang geschehen, also per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. Sie müssen keine Begründung liefern; ein knapper Satz wie 'Hiermit kündige ich das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung' genügt. Weisen Sie zugleich darauf hin, dass Ihr neuer Anwalt die gesamten Unterlagen des bisherigen Verfahrens benötigt.
Der bisherige Anwalt ist verpflichtet, Ihnen die Handakten und alle von Ihnen übergebenen Unterlagen herauszugeben — auch dann, wenn noch eine offene Honorarforderung besteht. Er darf die Unterlagen nicht als Druckmittel zurückhalten. Die Übergabe geht allerdings praktisch schneller, wenn die berechtigte Honorarforderung zeitnah beglichen wird.
In Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang — also insbesondere vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und in Familiensachen — wird die Kündigung erst dann rechtlich wirksam, wenn dem Gericht und der Gegenseite die Bestellung eines neuen Anwalts angezeigt wird (§§ 78, 87 Abs. 1 ZPO). Beauftragen Sie daher zuerst den neuen Anwalt und lassen ihn die Abmeldung des alten sowie die eigene Bestellung beim Gericht koordinieren. So entsteht keine Lücke in Ihrer Vertretung.
Ein Praxisbeispiel: Ein Mandant aus Hamburg hatte in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht über drei Wochen keine Rückmeldung von seinem Anwalt erhalten, obwohl die Gegenseite bereits schriftlich erwidert hatte. Er suchte eine Zweitberatung, beauftragte dort eine neue Kanzlei, kündigte schriftlich das alte Mandat und ließ den neuen Anwalt die Akten anfordern. Die neue Kanzlei prüfte sofort laufende Fristen und stellte fest, dass eine richterliche Schriftsatzfrist in zehn Tagen ablief — die sie fristgerecht einhalten konnte. Das Verfahren wurde nahtlos fortgeführt.
Praxis-Tipp
Sie können Ihr Anwaltsmandat gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen — auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens.
Was kostet der Anwaltswechsel — und entstehen doppelte Gebühren?
Ein Anwaltswechsel kann dazu führen, dass Gebühren doppelt anfallen. Das liegt daran, dass der bisherige Anwalt nach § 15 Abs. 4 RVG Anspruch auf Vergütung für alle bereits erbrachten Tätigkeiten behält, auch wenn das Mandat vorzeitig endet. Gleichzeitig berechnet der neue Anwalt für seine Einarbeitung und Tätigkeit eigene Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die RVG-Gebühren sind Pauschalgebühren: Eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) deckt die gesamte Einarbeitungs- und Bearbeitungsleistung des Anwalts für diesen Rechtszug ab. Wechseln Sie mitten in einem Rechtszug, entstehen dem bisherigen Anwalt diese Gebühren in voller Höhe — und der neue Anwalt kann dieselbe Gebühr für seine eigene Tätigkeit verlangen. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind im Verhältnis zur Gegenseite jedoch nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig; die Mehrkosten durch den Wechsel müssen Sie als Mandant in der Regel selbst tragen, es sei denn, der Wechsel war aus zwingenden Gründen notwendig.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Anwalt nachweislich seine Vertragspflichten verletzt hat. Hat er grob fahrlässig gehandelt oder gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, kann sein Honoraranspruch nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen. Die Beweislast liegt bei Ihnen als Mandant — prüfen Sie solche Fälle unbedingt anwaltlich durch die neue Kanzlei.
Je früher Sie im Verfahren wechseln, desto geringer sind in der Regel die Mehrkosten. Hat der bisherige Anwalt noch nicht an einem Gerichtstermin teilgenommen, ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG noch nicht entstanden. Wechseln Sie hingegen sehr kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung, kann auch eine Terminsgebühr anfallen, weil das Gesetz davon ausgeht, dass alle wesentlichen Vorarbeiten für die Verhandlung bereits erbracht wurden. Zum Stichtag 1. Juni 2025 sind zudem durch das KostBRÄG 2025 die Gebührenbeträge nach RVG angehoben worden — kalkulieren Sie bei einem Wechsel die aktuellen Sätze ein.
Wichtig zu wissen
Der bisherige Anwalt hat nach § 15 Abs. 4 RVG Anspruch auf Vergütung für alle bereits erbrachten Leistungen, selbst wenn das Mandat vorzeitig endet.
Unsicher, ob ein Anwaltswechsel in Ihrer Situation sinnvoll ist?
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Was gilt bei Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe?
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie den Anwaltswechsel frühzeitig mit Ihrem Versicherer abstimmen. Generell gilt: Die Rechtsschutzversicherung übernimmt weiterhin die Kosten, wenn der Wechsel nicht durch Ihr eigenes Fehlverhalten verursacht wurde. Meldet der bisherige Anwalt das Mandat nieder, weil er seine Zulassung verliert oder die Kanzlei schließt, übernimmt die Versicherung die Kosten des neuen Anwalts ohne Weiteres.
Heikel wird es, wenn die Versicherung eine sogenannte Obliegenheitsverletzung Ihrerseits geltend macht — also ein Verhalten, das im Versicherungsvertrag als Pflichtverletzung definiert ist. Gelingt es der Versicherung nicht, eine solche Verletzung nachzuweisen, bleibt sie zur Kostenübernahme verpflichtet. Teilen Sie den Wechsel schriftlich mit und halten Sie fest, aus welchem Grund Sie wechseln.
Bei bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) ist ein Anwaltswechsel ebenfalls möglich — aber an engere Voraussetzungen geknüpft. Die bewilligte PKH selbst erlischt durch den Wechsel nicht. Ein neuer Anwalt wird Ihnen jedoch nur beigeordnet, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen oder wenn Sie einen triftigen Grund für den Wechsel nachweisen können — etwa einen unwiderruflichen Vertrauensbruch, weil der Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu einem Gespräch bereit war. Prüfen Sie diesen Punkt vor dem Wechsel sorgfältig, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherung einen Wechsel mitträgt oder ob Ihre PKH-Situation einen Wechsel zulässt, holen Sie sich zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung. Auf rechtsanwalt24.de erhalten Sie eine unverbindliche Einschätzung zu privaten Rechtsfragen, bevor Sie eine kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG beauftragen. Für Unternehmensrechtsfragen steht firmenanwalt24.de zur Verfügung.
Welche Risiken birgt der Wechsel — und wie sichern Sie laufende Fristen ab?
Das größte Risiko beim Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ist eine Fristversäumnis. Prozessuale Fristen — etwa Berufungsfristen, richterliche Stellungnahmefristen oder Einspruchsfristen — laufen unabhängig davon weiter, ob Sie gerade einen Anwaltswechsel vollziehen. Deshalb ist es zwingend, den neuen Anwalt zu beauftragen, bevor Sie das alte Mandat kündigen.
Der neue Anwalt ist verpflichtet, bei Mandatsübernahme sofort alle laufenden Fristen zu prüfen und fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen. Das Anwaltsblatt hat in seiner Fachrechtsprechung darauf hingewiesen, dass der neue Anwalt bei Mandatsübernahme umgehend eine eigene Prüfung hinsichtlich laufender Fristen vornehmen und die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen rechtzeitig ergreifen muss — ohne sich auf den Vorgänger verlassen zu können.
Beachten Sie auch: Die Prozessvollmacht des bisherigen Anwalts bleibt nach außen wirksam, bis ihr Erlöschen dem Gericht und der Gegenseite angezeigt wird (§ 87 Abs. 1 ZPO). Solange das nicht geschehen ist, kann der bisherige Anwalt theoretisch noch Verfahrenshandlungen für Sie vornehmen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Abmeldung des alten Anwalts und die Anmeldung des neuen gleichzeitig und koordiniert erfolgen.
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Partei trotz der Pflicht, Prozesskosten niedrig zu halten, nach Abschluss der vorgerichtlichen Tätigkeit den Anwalt wechseln kann (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09). Das OLG Celle hat zudem entschieden, dass durch einen Anwaltswechsel entstandene Mehrkosten gegenüber der Gegenseite nur erstattungsfähig sind, wenn der Wechsel notwendig war (OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2015 – 2 W 194/15). Diese Rechtsprechungslinie zeigt: Ein gut begründeter, dokumentierter Wechsel ist Ihnen rechtlich eher zuzubilligen als ein spontaner Wechsel ohne nachvollziehbaren Anlass. Halten Sie Ihre Gründe daher schriftlich fest.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Sie können Ihr Anwaltsmandat gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen — auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens.
- Der bisherige Anwalt hat nach § 15 Abs. 4 RVG Anspruch auf Vergütung für alle bereits erbrachten Leistungen, selbst wenn das Mandat vorzeitig endet.
- Beim Zivilprozess mit Anwaltszwang wird die Kündigung erst wirksam, wenn dem Gericht und der Gegenseite die Bestellung eines neuen Anwalts angezeigt wird (§§ 78, 87 Abs. 1 ZPO).
- Je früher Sie den Anwalt wechseln, desto geringer sind in der Regel die Mehrkosten, weil der neue Anwalt weniger bereits abgerechnete Leistungen doppelt erbringen muss.
- Bei bewilligter Prozesskostenhilfe wird ein neuer Anwalt nur beigeordnet, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen oder ein triftiger Grund für den Wechsel vorliegt.
Ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ist kein Ausnahmefall und kein Zeichen von Schwäche — er ist ein Recht, das das Gesetz Ihnen bewusst einräumt. Entscheidend ist, dass Sie den Wechsel geordnet vorbereiten: neuen Anwalt zuerst beauftragen, Fristen sofort prüfen lassen, Kündigung schriftlich erteilen und Unterlagen zeitnah übergeben. Dann kann ein Wechsel Ihr Verfahren sogar stärken, weil frische Augen manchmal Argumente sehen, die vorher übersehen wurden.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Die dargestellten Informationen geben die aktuelle Rechtslage (Stand 2026) nach bestem Wissen wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.