Der Anwalt meldet sich wochenlang nicht, eine wichtige Frist wurde knapp gehalten, oder das Vertrauen ist schlicht weg — und gleichzeitig läuft das Verfahren. Viele Menschen in dieser Situation glauben, sie seien an ihren Anwalt gebunden, bis der Fall abgeschlossen ist. Das stimmt nicht.
Das Mandatsverhältnis ist ein Vertrauensverhältnis. § 627 BGB gibt Ihnen als Mandant das Recht, dieses Verhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen — auch mitten im Prozess. Entscheidend ist, dass der Wechsel geordnet und frühzeitig vorbereitet wird, damit keine Fristen gerissen werden und Ihnen keine unnötigen Mehrkosten entstehen.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren funktioniert, welche Kosten auf Sie zukommen können und wie Sie sich gegenüber Gericht, bisherigem Anwalt und Rechtsschutzversicherung richtig verhalten.
| Aspekt | Kurzinfo |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 627 BGB, §§ 78, 87 ZPO |
| Begründung nötig? | Nein — Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich |
| Form der Kündigung | Formlos, aus Beweisgründen schriftlich empfohlen |
| Honorar Altanwalt | Fällig für erbrachte Leistungen, § 15 Abs. 4 RVG |
| PKH-Beiordnung neu | Nur ohne Mehrkosten für Staatskasse oder bei triftigem Grund |
Anwaltswechsel auf einen Blick
Haben Sie das Recht, den Anwalt jederzeit zu wechseln?
Ja — dieses Recht steht Ihnen jederzeit zu. Das Anwaltsmandat gilt rechtlich als Dienstvertrag über Leistungen höherer Art. Er beruht auf persönlichem Vertrauen. § 627 BGB erlaubt Ihnen deshalb, dieses Dienstverhältnis jederzeit zu kündigen — ohne Frist, ohne Begründung. Das gilt außergerichtlich genauso wie mitten im laufenden Verfahren.
Sie müssen sich nicht rechtfertigen. Das Gesetz erkennt an: Anwaltliche Beratung ist eine höchstpersönliche Vertrauenssache. Fühlen Sie sich schlecht informiert, unzureichend vertreten oder meldet sich Ihr Anwalt einfach nicht zuverlässig — das reicht als Grund vollkommen aus.
Typische Gründe für einen Anwaltswechsel
- Schlechte Erreichbarkeit oder lange Funkstille
- Keine Rückmeldung zu wichtigen Verfahrensschritten
- Unklare oder überraschende Kostenabrechnungen
- Entscheidungen werden ohne Rücksprache mit Ihnen getroffen
§ 11 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet Ihren Anwalt, das Mandat zügig zu bearbeiten. Er muss Sie über alle wesentlichen Vorgänge unverzüglich informieren. Hält er das dauerhaft nicht ein, ist ein Wechsel sachlich begründet.
Erst das Gespräch suchen — dann wechseln
Wechseln Sie nicht aus einer emotionalen Momentreaktion heraus. Manchmal löst ein klärendes Gespräch das Problem schneller als ein Wechsel. Ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren bringt organisatorischen Aufwand und kann Kosten verursachen. Erst wenn die Kommunikation dauerhaft stockt oder konkretes Fehlverhalten vorliegt, ist der Wechsel das richtige Mittel.
Wie läuft der Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ab?
Der Ablauf eines Anwaltswechsels folgt einem klaren Schema: Zunächst kündigen Sie das Mandat beim bisherigen Anwalt schriftlich, dann beauftragen Sie einen neuen Anwalt, der sich beim Gericht für Sie bestellt und die Akten beim Vorgänger anfordert. Der neue Anwalt übernimmt das Verfahren und führt es für Sie fort.
Die Kündigung des Anwaltsvertrags kann formlos erfolgen — aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich und mit nachweisbarem Zugang geschehen, also per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. Sie müssen keine Begründung liefern; ein knapper Satz wie 'Hiermit kündige ich das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung' genügt. Weisen Sie zugleich darauf hin, dass Ihr neuer Anwalt die gesamten Unterlagen des bisherigen Verfahrens benötigt.
Der bisherige Anwalt ist verpflichtet, Ihnen die Handakten und alle von Ihnen übergebenen Unterlagen herauszugeben — auch dann, wenn noch eine offene Honorarforderung besteht. Er darf die Unterlagen nicht als Druckmittel zurückhalten. Die Übergabe geht allerdings praktisch schneller, wenn die berechtigte Honorarforderung zeitnah beglichen wird.
In Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang — also insbesondere vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und in Familiensachen — wird die Kündigung erst dann rechtlich wirksam, wenn dem Gericht und der Gegenseite die Bestellung eines neuen Anwalts angezeigt wird (§§ 78, 87 Abs. 1 ZPO). Beauftragen Sie daher zuerst den neuen Anwalt und lassen ihn die Abmeldung des alten sowie die eigene Bestellung beim Gericht koordinieren. So entsteht keine Lücke in Ihrer Vertretung.
Ein Praxisbeispiel: Ein Mandant aus Hamburg hatte in einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht über drei Wochen keine Rückmeldung von seinem Anwalt erhalten, obwohl die Gegenseite bereits schriftlich erwidert hatte. Er suchte eine Zweitberatung, beauftragte dort eine neue Kanzlei, kündigte schriftlich das alte Mandat und ließ den neuen Anwalt die Akten anfordern. Die neue Kanzlei prüfte sofort laufende Fristen und stellte fest, dass eine richterliche Schriftsatzfrist in zehn Tagen ablief — die sie fristgerecht einhalten konnte. Das Verfahren wurde nahtlos fortgeführt.
Praxis-Tipp
Sie können Ihr Anwaltsmandat gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen — auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens.
Anwaltswechsel Kosten: Entstehen doppelte Gebühren?
Ein Anwaltswechsel kann dazu führen, dass Gebühren doppelt anfallen. Der bisherige Anwalt behält nach § 15 Abs. 4 RVG seinen Vergütungsanspruch für alle bereits erbrachten Tätigkeiten — auch wenn das Mandat vorzeitig endet. Der neue Anwalt berechnet für seine Einarbeitung und Tätigkeit eigene Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wichtig zu wissen
Der bisherige Anwalt hat nach § 15 Abs. 4 RVG Anspruch auf Vergütung für alle bereits erbrachten Leistungen — selbst wenn das Mandat vorzeitig endet.
RVG-Gebühren sind Pauschalgebühren. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) deckt die gesamte Einarbeitungs- und Bearbeitungsleistung für einen Rechtszug ab. Wechseln Sie mitten in einem Rechtszug den Anwalt, entstehen dem bisherigen Anwalt diese Gebühren in voller Höhe. Gleichzeitig kann der neue Anwalt dieselbe Gebühr für seine eigene Tätigkeit verlangen.
Mehrkosten tragen Sie meist selbst
Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind im Verhältnis zur Gegenseite nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig. Die Mehrkosten durch den Wechsel müssen Sie als Mandant in der Regel selbst tragen — es sei denn, der Wechsel war aus zwingenden Gründen notwendig.
Eine Ausnahme gilt, wenn Ihr bisheriger Anwalt nachweislich seine Vertragspflichten verletzt hat. Hat er grob fahrlässig gehandelt oder gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, kann sein Honoraranspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Die Beweislast liegt dabei bei Ihnen. Lassen Sie solche Fälle unbedingt von der neuen Kanzlei prüfen.
Tipp: Je früher Sie im Verfahren wechseln, desto geringer sind die Mehrkosten. Hat der bisherige Anwalt noch nicht an einem Gerichtstermin teilgenommen, ist eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) noch nicht entstanden. Wechseln Sie dagegen sehr kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung, kann auch diese Gebühr anfallen — weil das Gesetz davon ausgeht, dass alle wesentlichen Vorarbeiten für die Verhandlung bereits erbracht wurden.
Aktuelle Gebührensätze beachten
Seit dem 1. Januar 2025 gelten durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) erhöhte Gebührenbeträge nach dem RVG. Planen Sie einen Anwaltswechsel, sollten Sie die aktuellen Sätze in Ihre Kalkulation einbeziehen.
Bevor Sie die offene Rechnung des bisherigen Anwalts begleichen, haben Sie das Recht, diese prüfen zu lassen. Der neue Anwalt kann die Abrechnung auf Plausibilität und korrekte Gebührenanwendung kontrollieren. Das ist besonders sinnvoll, wenn Sie den Eindruck haben, dass Leistungen berechnet wurden, die nicht tatsächlich erbracht wurden.
Unsicher, ob ein Anwaltswechsel in Ihrer Situation sinnvoll ist?
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Kostenlose Ersteinschätzung statt kostenpflichtiger Erstberatung
Bei den meisten Anwälten kostet die Erstberatung nach § 34 RVG bis zu 190 Euro netto. Auf unseren Schwesterportalen rechtsanwalt24.de (Privatrecht), kitaplatzklage.de (Kita-/Studienplatz) und firmenanwalt24.de (Unternehmensrecht) können Sie Ihr Anliegen zuerst unverbindlich und kostenlos einschätzen lassen — bevor Sie Geld für eine klassische Erstberatung ausgeben.
Anwaltswechsel mit Rechtsschutz oder Prozesskostenhilfe: Was gilt?
Rechtsschutzversicherung: So stimmen Sie den Wechsel ab
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, sollten Sie den Wechsel frühzeitig schriftlich mit Ihrem Versicherer abstimmen — am besten bevor Sie das alte Mandat kündigen.
Grundsätzlich übernimmt die Versicherung die Kosten des neuen Anwalts weiter. Voraussetzung: Der Wechsel geht nicht auf Ihr eigenes Fehlverhalten zurück. Legt der bisherige Anwalt das Mandat nieder — weil er etwa seine Zulassung verliert oder die Kanzlei schließt — übernimmt die Versicherung die Kosten des neuen Anwalts ohne Diskussion.
Obliegenheitsverletzung: Was bedeutet das für Sie?
Heikler wird es, wenn die Versicherung behauptet, Sie hätten eine vertragliche Pflicht verletzt — das nennt sich Obliegenheitsverletzung. Gelingt der Versicherung dieser Nachweis nicht, bleibt sie zur Kostenübernahme verpflichtet. Teilen Sie den Wechsel deshalb schriftlich mit und halten Sie den Grund klar fest.
- Wechselabsicht schriftlich beim Versicherer anzeigen — vor dem Wechsel
- Grund für den Wechsel dokumentieren (z. B. fehlende Erreichbarkeit, Vertrauensbruch)
- Bestätigung der Kostenübernahme für den neuen Anwalt einholen
- Erst dann das alte Mandat schriftlich kündigen
Prozesskostenhilfe: Wechsel möglich, aber an Bedingungen geknüpft
Auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) können Sie den Anwalt wechseln. Die PKH selbst erlischt dadurch nicht.
Allerdings gilt: Ein neuer Anwalt wird Ihnen nur dann beigeordnet, wenn keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. Oder: wenn Sie einen triftigen Grund nachweisen können — etwa einen unwiderruflichen Vertrauensbruch, weil der Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung nicht erreichbar war.
Prüfen Sie diesen Punkt vor dem Wechsel
Beantragen Sie beim Gericht die Aufhebung der Beiordnung des alten Anwalts und gleichzeitig die Beiordnung des neuen. Das Gericht entscheidet, ob der Grund ausreicht. Wechseln Sie einfach ohne gerichtliche Genehmigung, kann es passieren, dass Sie die Kosten des neuen Anwalts selbst tragen müssen.
Unsicher, was in Ihrer Situation gilt?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Wechsel mitträgt und ob Ihre PKH-Situation einen Wechsel zulässt — das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf Ihren konkreten Versicherungsvertrag und den Verfahrensstand an.
Eine unverbindliche Ersteinschätzung zu privaten Rechtsfragen erhalten Sie auf rechtsanwalt24.de — kostenlos und ohne Mandat. Das ist nicht dieselbe Leistung wie eine kostenpflichtige Erstberatung nach § 34 RVG; es geht nur um eine erste Orientierung, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Für Fragen rund um Unternehmensrecht steht firmenanwalt24.de zur Verfügung.
Neuen Anwalt suchen — mit klaren Kosten
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Welche Risiken birgt der Anwaltswechsel — und wie sichern Sie laufende Fristen ab?
Das größte Risiko beim Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ist eine Fristversäumnis. Prozessuale Fristen — etwa Berufungsfristen, richterliche Stellungnahmefristen oder Einspruchsfristen — laufen weiter, egal ob Sie gerade einen Anwalt wechseln. Beauftragen Sie den neuen Anwalt deshalb immer, bevor Sie das alte Mandat kündigen.
Fristen warten nicht auf den Wechsel
Prozessuale Fristen laufen unabhängig davon weiter, ob ein Anwaltswechsel gerade stattfindet. Klären Sie offene Fristen mit dem neuen Anwalt, bevor Sie das alte Mandat kündigen.
Der neue Anwalt muss bei Mandatsübernahme sofort alle laufenden Fristen prüfen. Er muss fristwahrende Maßnahmen eigenständig ergreifen — er kann sich dabei nicht auf seinen Vorgänger verlassen. Das hat das Anwaltsblatt in seiner Fachrechtsprechung ausdrücklich festgehalten.
Beachten Sie außerdem: Die Prozessvollmacht des bisherigen Anwalts bleibt nach außen wirksam, bis ihr Erlöschen dem Gericht und der Gegenseite angezeigt wird (§ 87 Abs. 1 ZPO). Bis dahin könnte der bisherige Anwalt theoretisch noch Verfahrenshandlungen für Sie vornehmen. Um Unklarheiten zu vermeiden: Melden Sie den alten Anwalt ab und den neuen gleichzeitig an — koordiniert und am besten am selben Tag.
Zur Kostenfrage hat der BGH in einer viel beachteten Entscheidung klargestellt, dass § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO — die Regelung zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei einem Anwaltswechsel — auf einen Wechsel zwischen der vorgerichtlichen und der gerichtlichen Phase nicht anwendbar ist. Vorprozessuale Anwaltsgebühren gehören nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Die Beauftragung eines anderen Anwalts für das gerichtliche Verfahren ist daher kostenrechtlich eigenständig zu bewerten (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZB 41/09). Das OLG Celle hat zudem entschieden, dass Mehrkosten durch einen Anwaltswechsel gegenüber der Gegenseite nur erstattungsfähig sind, wenn der Wechsel notwendig war (OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2015 – 2 W 194/15). Halten Sie Ihre Gründe für den Wechsel deshalb schriftlich fest.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Sie können Ihr Anwaltsmandat gemäß § 627 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen — auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens.
- Der bisherige Anwalt hat nach § 15 Abs. 4 RVG Anspruch auf Vergütung für alle bereits erbrachten Leistungen — auch wenn das Mandat vorzeitig endet.
- Beim Zivilprozess mit Anwaltszwang wird die Kündigung erst wirksam, wenn dem Gericht und der Gegenseite die Bestellung eines neuen Anwalts angezeigt wird (§§ 78, 87 Abs. 1 ZPO).
- Je früher Sie wechseln, desto geringer sind in der Regel die Mehrkosten. Der neue Anwalt muss dann weniger bereits abgerechnete Leistungen erneut erbringen.
- Bei bewilligter Prozesskostenhilfe wird ein neuer Anwalt nur beigeordnet, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen oder ein triftiger Grund für den Wechsel vorliegt.
- Halten Sie Ihre Wechselgründe schriftlich fest — das kann bei der Frage der Kostenerstattung entscheidend sein.
Ein Anwaltswechsel im laufenden Verfahren ist kein Ausnahmefall und kein Zeichen von Schwäche — er ist ein Recht, das das Gesetz Ihnen bewusst einräumt. Entscheidend ist, dass Sie den Wechsel geordnet vorbereiten: neuen Anwalt zuerst beauftragen, Fristen sofort prüfen lassen, Kündigung schriftlich erteilen und Unterlagen zeitnah übergeben. Dann kann ein Wechsel Ihr Verfahren sogar stärken, weil frische Augen manchmal Argumente sehen, die vorher übersehen wurden.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Die dargestellten Informationen geben die aktuelle Rechtslage (Stand 2026) nach bestem Wissen wieder. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.